Begründung:
[1] Der im Jahr 1951 geborene Kläger erhob am 13. 7. 2022 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll Ehescheidungsklage.
[2] In der (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 9. 8. 2022 hielt die Richterin fest, „dass der [damals anwaltlich unvertretene; Anm] Kläger sehr schwer hört und man wirklich sehr laut mit ihm sprechen muss und es fast unmöglich ist, sich mit ihm zu unterhalten“. Die Verhandlung wurde kurz unterbrochen, weil der Kläger sich beim gegenüberliegenden Geschäft ein Hörgerät ausborgen wollte, was aber scheiterte, weil das Geschäft zu hatte. Nach Fortsetzung der Verhandlung sagte der Kläger zu, sich möglichst rasch ein Hörgerät zu organisieren. Die Verhandlung wurde hierauf auf den 7. 9. 2022 – später verlegt auf den 19. 9. 2022 – erstreckt. Der Kläger wurde – wie ebenso im Protokoll vermerkt – von der Richterin „ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit Hörgerät zu erscheinen hat oder mit anwaltlicher Vertretung, ansonsten nicht mit ihm verhandelt werden kann“.
[3] Eingangs der Tagsatzung vom 19. 9. 2022 hielt die Richterin fest, „dass der [wieder anwaltlich unvertretene; Anm] Kläger heute mit zwei Hörgeräten erscheint und es mit lauter Stimme möglich ist, sich mit ihm zu unterhalten“.
[4] Ausweislich des Protokolls stellte sich die weitere Verhandlung am 19. 9. 2022 wie folgt dar:
„Der Kläger bringt vor wie in der Klage ON 1 und ON 5 und beantragt wie dort.
Beklagtenvertreter bestreitet und beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und bringt vor, dass das überwiegende Verschulden beim Kläger selbst liege, weil er selbst ein Verhalten gesetzt habe, dass er gegenüber der Beklagten unzumutbar und respektlos gewesen sei. Für den Fall, dass die Ehe als zerrüttet qualifiziert werde, werde daher der Mitverschuldensantrag dahingehend gestellt, dass den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung treffe.
Im Übrigen sei die eheliche Lebensgemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben, sodass offensichtlich auch der Tatbestand des § 55 EheG erfüllt sei.Im Übrigen sei die eheliche Lebensgemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben, sodass offensichtlich auch der Tatbestand des Paragraph 55, EheG erfüllt sei.
B e w e i s : Parteieneinvernahme.
Festgehalten wird, dass ausführliche Vergleichsgespräche geführt werden und auch der Kläger von der Richterin ausführlich manudiziert wird. Es wird auch über das Gold der beklagten Partei gesprochen, das sie aus einer Erbschaft ihrer Eltern erhalten habe und dass dieses nicht der ehelichen Aufteilung unterliegt.
Beide Parteien schränken nunmehr ihre vorgebrachten Ehescheidungsgründe auf ein jeweils lieb- und interesseloses Verhalten des jeweils anderen ein, das wird dann von der gegnerischen Partei außer Streit gestellt. Beide Parteien beantragen die Fällung eines Ehescheidungsurteils aus dem überwiegenden Verschulden der klagenden Partei.
Die Parteien stellen weiters außer Streit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist.
Sämtliche von den Parteien gestellte Beweisanträge werden zurückgezogen.
Keine weiteren Anträge.
Kein weiteres Vorbringen.
Die Parteien verzichten darauf, Kostennote zu legen.
Sodann verkündet die Richterin das
URTEIL IM NAMEN DER REPUBLIK
1. Die zwischen den Streitteilen am * 2017 vor dem Standesamt Mödling zu Familienbuchnummer 0* geschlossene Ehe wird mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist.
2. Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft gemäß § 61 Abs 3 EheG die klagende Partei.2. Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG die klagende Partei.
3. Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Richterin begründet das Urteil.
Beide Parteien verzichten auf Rechtsmittel nach Rechtsmittelbelehrung.“
[5] Der Kläger erhob gegen das Urteil Berufung. Zum Rechtsmittelverzicht führte er aus, dieser sei „unwirksam bzw unbeachtlich“, was er im Wesentlichen damit begründete, an einer Hörschwäche zu leiden und deshalb die Rechtsmittelbelehrung akustisch nicht verstanden zu haben. Aufgrund seiner Schwerhörigkeit sei er postulationsunfähig gewesen.
[6] Zufolge deren Spruchs wurde mit der – in Urteilsform ergangenen – angefochtenen Entscheidung die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und ihr im Übrigen nicht Folge gegeben. In den Entscheidungsgründen führte das Berufungsgericht aus, aufgrund des Rechtsmittelverzichts des Berufungswerbers seien zunächst ausschließlich jene Argumente zu hinterfragen, die allenfalls Auswirkungen auf die Gültigkeit dieser Prozesserklärung haben könnten. Aus dem Protokoll vom 9. 8. 2022 ergebe sich unmissverständlich, dass der Kläger selbst der Ansicht gewesen sei, mit Hörgerät verhandeln zu können. Für die Annahme einer Postulationsunfähigkeit trotz Hörgerätes ergäben sich keine Anzeichen. Aus dem Protokoll vom 19. 9. 2022 ergebe sich, dass das Erstgericht die Verhandlung mit lauter Stimme geführt habe. Dass der Rechtsmittelverzicht auf fehlender Manuduktion gründe werde nicht behauptet. Damit stelle der Rechtsmittelverzicht des Klägers aber die Erklärung einer postulationsfähigen Partei dar und stehe einer erfolgreichen Berufung entgegen. Auf die „übrigen Berufungsgründe“ sei damit nicht einzugehen. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung, es mangle an einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, für nicht zulässig. [6] Zufolge deren Spruchs wurde mit der – in Urteilsform ergangenen – angefochtenen Entscheidung die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und ihr im Übrigen nicht Folge gegeben. In den Entscheidungsgründen führte das Berufungsgericht aus, aufgrund des Rechtsmittelverzichts des Berufungswerbers seien zunächst ausschließlich jene Argumente zu hinterfragen, die allenfalls Auswirkungen auf die Gültigkeit dieser Prozesserklärung haben könnten. Aus dem Protokoll vom 9. 8. 2022 ergebe sich unmissverständlich, dass der Kläger selbst der Ansicht gewesen sei, mit Hörgerät verhandeln zu können. Für die Annahme einer Postulationsunfähigkeit trotz Hörgerätes ergäben sich keine Anzeichen. Aus dem Protokoll vom 19. 9. 2022 ergebe sich, dass das Erstgericht die Verhandlung mit lauter Stimme geführt habe. Dass der Rechtsmittelverzicht auf fehlender Manuduktion gründe werde nicht behauptet. Damit stelle der Rechtsmittelverzicht des Klägers aber die Erklärung einer postulationsfähigen Partei dar und stehe einer erfolgreichen Berufung entgegen. Auf die „übrigen Berufungsgründe“ sei damit nicht einzugehen. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung, es mangle an einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, für nicht zulässig.
[7] Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene „außerordentliche Revision“ (richtig: Rekurs) wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. 4. 2023, 3 Ob 67/23h, auf den – auch in Hinsicht auf die Qualifikation der angefochtenen Entscheidung als Beschluss – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wegen Verspätung zurück.
[8] Der Kläger stellte hierauf einen Wiedereinsetzungsantrag und holte zugleich mit diesem den versäumten Rekurs nach.
[9] Das Erstgericht gab mit Beschluss vom 5. 9. 2023 dem Wiedereinsetzungsantrag statt und stellte diesen Beschluss sowie (neuerlich) den Rekurs der Beklagten zu.
[10] Eine Rekursbeantwortung wurde nicht eingebracht (zur Zweiseitigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, zB 9 ObA 132/22k [Rz 11]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 519 ZPO Rz 7). [10] Eine Rekursbeantwortung wurde nicht eingebracht (zur Zweiseitigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, zB 9 ObA 132/22k [Rz 11]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 519, ZPO Rz 7).