Die betreibenden, damals minderjährigen Unterhaltsberechtigten wurden in erster Instanz durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten.
Dem Auftrag des Erstgerichts zur Verbesserung ihres vorerst durch diesen eingebrachten Revisionsrekurses kamen die betreibenden Parteien dadurch nach, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft das Rechtsmittel unterfertigte. Diese berief sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht.
Vor einer Entscheidung in der Sache bedarf es einer Klärung der Vertretungsberechtigung der Einschreiter für die erstbetreibende Partei. In erster Instanz waren beide betreibenden Parteien vom Jugendwohlfahrtsträger (wohl nach § 212 Abs 2 ABGB) vertreten, auch wenn die auf dem Exekutionsantragsformular vorgedruckte Erklärung nur eine einem Notar oder Rechtsanwalt erteilte Vollmacht nennt und sich die als Vertreter auftretende Behörde nicht ausdrücklich nach § 30 Abs 2a ZPO auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder eine gerichtliche Bestellung zum Vertreter berief.Vor einer Entscheidung in der Sache bedarf es einer Klärung der Vertretungsberechtigung der Einschreiter für die erstbetreibende Partei. In erster Instanz waren beide betreibenden Parteien vom Jugendwohlfahrtsträger (wohl nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB) vertreten, auch wenn die auf dem Exekutionsantragsformular vorgedruckte Erklärung nur eine einem Notar oder Rechtsanwalt erteilte Vollmacht nennt und sich die als Vertreter auftretende Behörde nicht ausdrücklich nach Paragraph 30, Absatz 2 a, ZPO auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder eine gerichtliche Bestellung zum Vertreter berief.
Allerdings hatte die erstbetreibende Partei bereits vor der Fassung des nunmehr angefochtenen Beschlusses ihr 18. Lebensjahr vollendet. Infolge Erreichens der Volljährigkeit ist davon auszugehen, dass die Erstbetreibende keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat und somit auch die allfällige Zustimmung eines solchen nach § 212 Abs 2 ABGB ihre Wirkung verlor. Zwar ist dort nur von „Kind“ die Rede und nicht wie in anderen Normen (§§ 211, 214, 215 ABGB) über die „Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers“ (Rubrik vor § 211 ABGB) von „minderjährigem Kind“ oder „Minderjährigem“. Aus dem Zusammenhang (Viertes Hauptstück des Ersten Teils des ABGB [„Von der Obsorge einer anderen Person“] iVm § 144 ABGB, der die Obsorge der Eltern für das minderjährige Kind regelt) ergibt sich aber, dass § 212 ABGB insgesamt nur auf Minderjährige anwendbar ist. Demnach war der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr berechtigt, für die Erstbetreibende Rechtsanwälten Vollmacht zu erteilen.Allerdings hatte die erstbetreibende Partei bereits vor der Fassung des nunmehr angefochtenen Beschlusses ihr 18. Lebensjahr vollendet. Infolge Erreichens der Volljährigkeit ist davon auszugehen, dass die Erstbetreibende keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat und somit auch die allfällige Zustimmung eines solchen nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB ihre Wirkung verlor. Zwar ist dort nur von „Kind“ die Rede und nicht wie in anderen Normen (Paragraphen 211,, 214, 215 ABGB) über die „Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers“ (Rubrik vor Paragraph 211, ABGB) von „minderjährigem Kind“ oder „Minderjährigem“. Aus dem Zusammenhang (Viertes Hauptstück des Ersten Teils des ABGB [„Von der Obsorge einer anderen Person“] in Verbindung mit Paragraph 144, ABGB, der die Obsorge der Eltern für das minderjährige Kind regelt) ergibt sich aber, dass Paragraph 212, ABGB insgesamt nur auf Minderjährige anwendbar ist. Demnach war der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr berechtigt, für die Erstbetreibende Rechtsanwälten Vollmacht zu erteilen.
Das Erstgericht wird daher (zufolge § 78 EO iVm § 520 ZPO) einen weiteren - gemäß § 85 Abs 2 ZPO zu befristenden - Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen haben, um den dargestellten Vollmachtsmangel in geeigneter Weise zu beheben (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 84, 85 Rz 6 d mwN).Das Erstgericht wird daher (zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, ZPO) einen weiteren - gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO zu befristenden - Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen haben, um den dargestellten Vollmachtsmangel in geeigneter Weise zu beheben (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraphen 84, 85, Rz 6 d mwN).
Nach Verbesserung bzw fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist, werden die Akten wieder unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen sein.