Rechtssatz RS0048255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048255
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.Ist einem - nicht im Paragraph 37, Absatz 2, ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach Paragraph 171, KO sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 84, ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 22/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 22/95
- 10 ObS 347/99y
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
Vgl auch; nur: Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. (T1)
- 3 Ob 199/09z
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 199/09z
Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht hat zur Behebung des Vollmachtsmangels (zufolge § 78 EO iVm § 520 ZPO) einen weiteren ‑ gemäß § 85 Abs 2 ZPO zu befristenden ‑ Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen, die sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht berief, dessen Vertretungsbefugnis nach § 212 Abs 2 ABGB jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes geendet hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048255
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0080OB00022_9500000_001