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Rechtssatz RS0048255×

Rechtssatz RS0048255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048255

Entscheidungsdatum

30.09.2009

Rechtssatz

Ist einem - nicht im Paragraph 37, Absatz 2, ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach Paragraph 171, KO sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 84, ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 22/95
  • 10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
    Vgl auch; nur: Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. (T1)
  • 3 Ob 199/09z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 199/09z
    Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht hat zur Behebung des Vollmachtsmangels (zufolge § 78 EO iVm § 520 ZPO) einen weiteren ‑ gemäß § 85 Abs 2 ZPO zu befristenden ‑ Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen, die sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht berief, dessen Vertretungsbefugnis nach § 212 Abs 2 ABGB jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes geendet hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19950622_OGH0002_0080OB00022_9500000_001