Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittellegitimation hängt von der Stellung des Rechtsmittelwerbers im Rechtsstreit ab. Während bei Entscheidungen in der Hauptsache diese Legitimation nur den Parteien und den Nebenintervenienten im Rahmen der §§ 19, 20 ZPO zukommt, ist dieser Kreis bei Entscheidungen in Zwischenstreitigkeiten weiter zu ziehen; Rechtsmittellegitimation kommt insbesondere auch dem zu, dem ein Handlungs- oder Leistungsbefehl erteilt wird (siehe Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 807). Daher hat der, der nicht Parteienvertreter ist, sich aber entweder das Vertretungsrecht erzwingen oder aber von der Vertretung freikommen will, in dem durchgeführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung; er ist daher berechtigt, die betreffenden Gerichtsentscheidungen mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (siehe EvBl 1963/429; vgl SZ 47/19; Fasching ZPR2 Rz 337). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kam dem unter Berufung auf die mit Schriftsatz ON 17 vorgelegte Vollmacht einschreitenden Rechtsanwalt daher im vorliegenden Zwischenstreit Rechtsmittellegitimation zu.Die Rechtsmittellegitimation hängt von der Stellung des Rechtsmittelwerbers im Rechtsstreit ab. Während bei Entscheidungen in der Hauptsache diese Legitimation nur den Parteien und den Nebenintervenienten im Rahmen der Paragraphen 19, 20, ZPO zukommt, ist dieser Kreis bei Entscheidungen in Zwischenstreitigkeiten weiter zu ziehen; Rechtsmittellegitimation kommt insbesondere auch dem zu, dem ein Handlungs- oder Leistungsbefehl erteilt wird (siehe Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 807). Daher hat der, der nicht Parteienvertreter ist, sich aber entweder das Vertretungsrecht erzwingen oder aber von der Vertretung freikommen will, in dem durchgeführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung; er ist daher berechtigt, die betreffenden Gerichtsentscheidungen mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (siehe EvBl 1963/429; vergleiche SZ 47/19; Fasching ZPR2 Rz 337). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kam dem unter Berufung auf die mit Schriftsatz ON 17 vorgelegte Vollmacht einschreitenden Rechtsanwalt daher im vorliegenden Zwischenstreit Rechtsmittellegitimation zu.
Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff ZPO einzuleiten (siehe Fasching Kommentar ZPO II, 294 und 554; Rechberger-Simotta aaO Rz 522); hingegen kommt eine vorläufige Zulassung des als Vertreter der Partei einschreitenden Rechtsanwaltes gemäß § 38 ZPO nicht in Frage, weil diese Bestimmung nur auf Prozeßhandlungen anzuwenden ist, die durch persönliches Erscheinen gegenüber Gericht und Gegenpartei vorzunehmen sind (siehe Fasching aaO 296). Dem Fehlen der Vollmacht ist es gleichzuhalten, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde (vgl SZ 51/3 = EvBl 1978/144; 3 Ob 562/79; 7 Ob 728/80; SSV-NF 1988/135), so daß auch in diesem Fall ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84 ff ZPO einzuleiten ist. Der Auftrag des Erstgerichtes ist als Verbesserungsauftrag im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 1 ZPO anzusehen, gegen den nach § 84 Abs 1 Satz 2 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel - mit dem etwa, wie im vorliegenden Fall, das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung des Verbesserungsauftrages geltend gemacht wird - nicht zulässig ist. § 85 Abs 1 ZPO bestimmt nun lediglich, daß zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen die Partei vorgeladen werden oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig bezeichneten Formgebrechen zurückgestellt werden kann; daraus ist nicht zu erschließen, daß die Verbesserung ausschließlich auf diese Weise - im vorliegenden Fall nicht durch Zurückstellung bloß der Vollmacht, sondern auch des eingebrachten Schriftsatzes - erfolgen müßte. Geht man davon aus, daß bei den von Amts wegen anzuordnenden Verbesserungsmaßnahmen möglichst ökonomisch und formfrei vorzugehen ist (siehe Fasching ZPR2 Rz 515), dann muß es wohl ausreichen, einem Rechtsanwalt auch nur die Vorlage einer bisher fehlenden oder einer gesetzesgemäßen anstelle einer dem Gesetz nicht entsprechenden Vollmacht aufzutragen. Aber auch wenn die Vorgangsweise des Erstgerichtes im Rahmen des eingeleiteten Verbesserungsverfahrens nicht dem Gesetz entsprochen hätte, wäre mit dieser verfahrensrechtlichen Verfügung die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin bzw des für sie einschreitenden Rechtsanwaltes nicht gefährdet, da die Mißachtung des Auftrages Rechtswirkungen erst in einer späteren Entscheidung des Gerichtes zeitigen kann; gemäß § 85 Abs 3 ZPO können daher auch die im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ergehenden weiteren Verfügungen durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (vgl 3 Ob 539/94).Ist einem - nicht im Paragraph 37, Absatz 2, ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach Paragraph 171, KO sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 84, ff ZPO einzuleiten (siehe Fasching Kommentar ZPO römisch zwei, 294 und 554; Rechberger-Simotta aaO Rz 522); hingegen kommt eine vorläufige Zulassung des als Vertreter der Partei einschreitenden Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 38, ZPO nicht in Frage, weil diese Bestimmung nur auf Prozeßhandlungen anzuwenden ist, die durch persönliches Erscheinen gegenüber Gericht und Gegenpartei vorzunehmen sind (siehe Fasching aaO 296). Dem Fehlen der Vollmacht ist es gleichzuhalten, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde vergleiche SZ 51/3 = EvBl 1978/144; 3 Ob 562/79; 7 Ob 728/80; SSV-NF 1988/135), so daß auch in diesem Fall ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraphen 84, ff ZPO einzuleiten ist. Der Auftrag des Erstgerichtes ist als Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, Satz 1 ZPO anzusehen, gegen den nach Paragraph 84, Absatz eins, Satz 2 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel - mit dem etwa, wie im vorliegenden Fall, das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung des Verbesserungsauftrages geltend gemacht wird - nicht zulässig ist. Paragraph 85, Absatz eins, ZPO bestimmt nun lediglich, daß zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen die Partei vorgeladen werden oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig bezeichneten Formgebrechen zurückgestellt werden kann; daraus ist nicht zu erschließen, daß die Verbesserung ausschließlich auf diese Weise - im vorliegenden Fall nicht durch Zurückstellung bloß der Vollmacht, sondern auch des eingebrachten Schriftsatzes - erfolgen müßte. Geht man davon aus, daß bei den von Amts wegen anzuordnenden Verbesserungsmaßnahmen möglichst ökonomisch und formfrei vorzugehen ist (siehe Fasching ZPR2 Rz 515), dann muß es wohl ausreichen, einem Rechtsanwalt auch nur die Vorlage einer bisher fehlenden oder einer gesetzesgemäßen anstelle einer dem Gesetz nicht entsprechenden Vollmacht aufzutragen. Aber auch wenn die Vorgangsweise des Erstgerichtes im Rahmen des eingeleiteten Verbesserungsverfahrens nicht dem Gesetz entsprochen hätte, wäre mit dieser verfahrensrechtlichen Verfügung die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin bzw des für sie einschreitenden Rechtsanwaltes nicht gefährdet, da die Mißachtung des Auftrages Rechtswirkungen erst in einer späteren Entscheidung des Gerichtes zeitigen kann; gemäß Paragraph 85, Absatz 3, ZPO können daher auch die im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ergehenden weiteren Verfügungen durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden vergleiche 3 Ob 539/94).
Dem im Ergebnis unberechtigten außerordentlichen Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.