Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Mehrfach und auch bereits in den Erwägungen, warum die Revision doch zulässig sei, geht die klagende Partei nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Dass die mangelnde Definition des Operating Leasing in einem bestimmten Lehrbuch keinem der Fälle des § 502 Abs 1 ZPO unterfällt, bedarf keiner näheren Ausführung. Im Übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof nicht nur in der von der Revisionswerberin allein aufgefundenen Entscheidung 2 Ob 501/79 [= SZ 52/34] mit dieser Art des Leasing befasst (weiters etwa zu 2 ObMehrfach und auch bereits in den Erwägungen, warum die Revision doch zulässig sei, geht die klagende Partei nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Dass die mangelnde Definition des Operating Leasing in einem bestimmten Lehrbuch keinem der Fälle des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unterfällt, bedarf keiner näheren Ausführung. Im Übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof nicht nur in der von der Revisionswerberin allein aufgefundenen Entscheidung 2 Ob 501/79 [= SZ 52/34] mit dieser Art des Leasing befasst (weiters etwa zu 2 Ob
639/85 = SZ 59/213 = JBl 1987, 662 = RdW 1987, 80 [Iro 77]; 1 Ob
2141/96a = SZ 69/171). Vor allem aber übersieht die klagende Partei,
dass die hier einvernehmlich erfolgte Vertragsauflösung kein Streitpunkt im vorliegenden Verfahren war und gerade nicht feststeht, dass sie den Pkw wegen dessen Untauglichkeit nicht im geplanten Ausmaß nützen konnte. Diese Fragen sind daher für die Entscheidung nicht wesentlich.
Soweit die klagende Partei - losgelöst von dogmatischen Überlegungen
- die Auffassung vertritt, bei einem Pkw der Oberklasse handle es
sich um eine verbrauchbare Sache, bedarf es im Hinblick auf die klare
gesetzliche Regelung des § 301 ABGB keiner höchstgerichtlichen
Entscheidung, ist doch die Einstufung von Kraftfahrzeugen als
unverbrauchbar in Rechtsprechung und Literatur nie zweifelhaft
gewesen (ua ausdrücklich in 1 Ob 790/82 = RIS-Justiz RS0009991;
weiters 7 Ob 14-17/87 = VR 1988, 100 [Flugzeug]; 4 Ob 140/77 = SZ
50/137 zu § 971 ABGB; 2 Ob 154/06w = ZVR 2007/101 [Kathrein;
Mietvertrag über Sportwagen]; siehe auch die Nennung von Kraftfahrzeugen durch Klete‡ka in Koziol/Welser13 93 und Eccher in KBB² § 301 ABGB Rz 1; vgl auch Klang in Klang² II 34, der etwa auch Kleidungsstücke dazu zählt). Wenn die Revisionswerberin nunmehr meint, der gegenständliche Leasingvertrag stelle eine Nachbesserung des vorangegangenen dar, geht sie nicht vom für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt aus; auch sie selbst hat solches in erster Instanz nie vorgebracht. Zwar machte sie unmittelbar vor Schluss der Verhandlung in jener noch Preisminderung - offenbar zum Kaufvertrag wegen des Kupplungsausfalls - (gegenüber der Vermieterin!) geltend. Ein schlüssiges Vorbringen dazu unterblieb jedoch. Auch die Abwertung des Fahrzeugs durch den eingetretenen Schaden hat mit der Frage des Mindergebrauchs vor dessen Eintritt nichts zu tun. Auf Irrtum hat sich die klagende Partei in erster Instanz nicht berufen. Eine „Bereicherung" der beklagten Partei dadurch, dass diese ein unerwartet weniger als zulässig gebrauchtes Fahrzeug zurückerhielt, ist zwar durchaus nahe liegend, was aber nichts über die Berechtigung einer Kondiktion derselben wegen ungerechtfertigter Bereicherung aussagt. Zu den rechtlichen Grundlagen einer solchen führt sie in ihrer Revision nichts aus. Dass dieser Mehrwert dem Ausmaß der Minderkilometer gegenüber der (auch nur rechnerisch, weil die Vereinbarung einer völlig gleichmäßige Nutzung gar nicht behauptet wurde) bis zur Rückgabe zulässigen Fahrleistung, multipliziert dem für Mehrkilometer vereinbarten Entgelt entspräche, hat sie ebenfalls nie geltend gemacht. Gegen die Erwägungen der zweiten Instanz, wonach auch beim Mietvertrag kein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Mietzinses bei geringerer als der zulässigen Nutzung bestehe [nämlich bei einem wie hier den Mieter treffenden Hindernis iSd § 1107 erster Satz ABGB nach dessen zweitem Satz], wird nichts eingewendet.Mietvertrag über Sportwagen]; siehe auch die Nennung von Kraftfahrzeugen durch Klete‡ka in Koziol/Welser13 93 und Eccher in KBB² Paragraph 301, ABGB Rz 1; vergleiche auch Klang in Klang² römisch zwei 34, der etwa auch Kleidungsstücke dazu zählt). Wenn die Revisionswerberin nunmehr meint, der gegenständliche Leasingvertrag stelle eine Nachbesserung des vorangegangenen dar, geht sie nicht vom für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt aus; auch sie selbst hat solches in erster Instanz nie vorgebracht. Zwar machte sie unmittelbar vor Schluss der Verhandlung in jener noch Preisminderung - offenbar zum Kaufvertrag wegen des Kupplungsausfalls - (gegenüber der Vermieterin!) geltend. Ein schlüssiges Vorbringen dazu unterblieb jedoch. Auch die Abwertung des Fahrzeugs durch den eingetretenen Schaden hat mit der Frage des Mindergebrauchs vor dessen Eintritt nichts zu tun. Auf Irrtum hat sich die klagende Partei in erster Instanz nicht berufen. Eine „Bereicherung" der beklagten Partei dadurch, dass diese ein unerwartet weniger als zulässig gebrauchtes Fahrzeug zurückerhielt, ist zwar durchaus nahe liegend, was aber nichts über die Berechtigung einer Kondiktion derselben wegen ungerechtfertigter Bereicherung aussagt. Zu den rechtlichen Grundlagen einer solchen führt sie in ihrer Revision nichts aus. Dass dieser Mehrwert dem Ausmaß der Minderkilometer gegenüber der (auch nur rechnerisch, weil die Vereinbarung einer völlig gleichmäßige Nutzung gar nicht behauptet wurde) bis zur Rückgabe zulässigen Fahrleistung, multipliziert dem für Mehrkilometer vereinbarten Entgelt entspräche, hat sie ebenfalls nie geltend gemacht. Gegen die Erwägungen der zweiten Instanz, wonach auch beim Mietvertrag kein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Mietzinses bei geringerer als der zulässigen Nutzung bestehe [nämlich bei einem wie hier den Mieter treffenden Hindernis iSd Paragraph 1107, erster Satz ABGB nach dessen zweitem Satz], wird nichts eingewendet.
Auch sonst werden erhebliche Rechtsfragen nicht angesprochen, insbesondere keine Rechtsausführungen zu § 864a oder § 879 Abs 3 ABGB getätigt, vor allem auch nicht, wie Sittenwidrigkeit, die ja die Nichtigkeit einer gröblich benachteiligenden Klausel bewirkt, zu einer Zahlungsverpflichtung der Leasinggeberin in dem von der klagenden Partei gewünschten Sinn führen könnte. Auf das KSchG kommt sie, eine Kapitalgesellschaft, zu Recht nicht mehr zurück. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch sonst werden erhebliche Rechtsfragen nicht angesprochen, insbesondere keine Rechtsausführungen zu Paragraph 864 a, oder Paragraph 879, Absatz 3, ABGB getätigt, vor allem auch nicht, wie Sittenwidrigkeit, die ja die Nichtigkeit einer gröblich benachteiligenden Klausel bewirkt, zu einer Zahlungsverpflichtung der Leasinggeberin in dem von der klagenden Partei gewünschten Sinn führen könnte. Auf das KSchG kommt sie, eine Kapitalgesellschaft, zu Recht nicht mehr zurück. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).