Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch" in Art 21 LGVÜ bei einer auf Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gerichteten negativen Feststellungs- und einer Oppositionsklage - zugelassene Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch" in Artikel 21, LGVÜ bei einer auf Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gerichteten negativen Feststellungs- und einer Oppositionsklage - zugelassene Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.
Dass das LGVÜ, das (ebenso wie das EuGVÜ) dem nationalen Recht vorgeht (6 Ob 139/98d = RZ 1999/27 = ZfRV 1999/46), im vorliegenden Rechtsfall anzuwenden ist, ist unbestritten. Art 21 des hier anzuwendenden LGVÜ (gleichlautend Art 21 EuGVÜ) lautet:Dass das LGVÜ, das (ebenso wie das EuGVÜ) dem nationalen Recht vorgeht (6 Ob 139/98d = RZ 1999/27 = ZfRV 1999/46), im vorliegenden Rechtsfall anzuwenden ist, ist unbestritten. Artikel 21, des hier anzuwendenden LGVÜ (gleichlautend Artikel 21, EuGVÜ) lautet:
"Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig."
Zweck des Art 21 LGVÜ ist es, mehrere Verfahren über denselben Anspruch vor den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und demgemäß die Gefahr miteinander unvereinbarer und somit gemäß Art 27 Abs 3 LGVÜ nicht anerkennungsfähiger Urteile zu vermeiden (6 Ob 139/98d). Die Identität der Parteien in beiden Verfahren, überdies in identer Parteirollenverteilung, liegt hier vor. Der Begriff "derselbe Anspruch" ist ohne Rückgriff auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, sondern vertragsautonom (6 Ob 139/98d; vgl. zu Art 21 EuGVÜ auch 7 Ob 117/01h = SZ 74/110 = ZfRV 2002/12; Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung2, Art 21 EuGVÜ Rz 5 mwN zur Rsp des EuGH zum EuGVÜ in FN 12; Hüßtege in Thomas/Putzo, dZPO25, Art 27 EuGVVO Rz 5 mwN aus der Rsp des EuGH u.a.) und überdies weit (6 Ob 139/98d; vgl. auch Lüke/Wax aaO Rz 6) auszulegen. Die Identität der Streitgegenstände ist gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Die "Grundlage" des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten ("Kernpunkt-Theorie") und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen (6 Ob 139/98d; 7 Ob 117/01h; RIS-Justiz RS0111769; vgl. dazu auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, Art 27 EuGVVO Rz 2 ff mwN). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit der österr. Oppositionsklage derselbe Anspruch geltend gemacht werde wie im polnischen Verfahren, folgt dieser Rsp. Zutreffend erkannte auch die zweite Instanz, dass die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage ist. Nach der nunmehr stRsp (zuletzt 3 Ob 150/03k; RIS-Justiz RS0001674) verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel ("Kombinationstheorie"). Art 21 LGVÜ legt für konkurierende Verfahren den Vorrang der zuerst erhobenen Klage fest ("Prioritätsprinzip"), der hier unbestritten der in Polen erhobenen Klage zukommt.Zweck des Artikel 21, LGVÜ ist es, mehrere Verfahren über denselben Anspruch vor den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und demgemäß die Gefahr miteinander unvereinbarer und somit gemäß Artikel 27, Absatz 3, LGVÜ nicht anerkennungsfähiger Urteile zu vermeiden (6 Ob 139/98d). Die Identität der Parteien in beiden Verfahren, überdies in identer Parteirollenverteilung, liegt hier vor. Der Begriff "derselbe Anspruch" ist ohne Rückgriff auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, sondern vertragsautonom (6 Ob 139/98d; vergleiche zu Artikel 21, EuGVÜ auch 7 Ob 117/01h = SZ 74/110 = ZfRV 2002/12; Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung2, Artikel 21, EuGVÜ Rz 5 mwN zur Rsp des EuGH zum EuGVÜ in FN 12; Hüßtege in Thomas/Putzo, dZPO25, Artikel 27, EuGVVO Rz 5 mwN aus der Rsp des EuGH u.a.) und überdies weit (6 Ob 139/98d; vergleiche auch Lüke/Wax aaO Rz 6) auszulegen. Die Identität der Streitgegenstände ist gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Die "Grundlage" des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten ("Kernpunkt-Theorie") und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen (6 Ob 139/98d; 7 Ob 117/01h; RIS-Justiz RS0111769; vergleiche dazu auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, Artikel 27, EuGVVO Rz 2 ff mwN). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit der österr. Oppositionsklage derselbe Anspruch geltend gemacht werde wie im polnischen Verfahren, folgt dieser Rsp. Zutreffend erkannte auch die zweite Instanz, dass die Einstellung der Anlassexekution nach Paragraph 35, Absatz 4, EO nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage ist. Nach der nunmehr stRsp (zuletzt 3 Ob 150/03k; RIS-Justiz RS0001674) verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel ("Kombinationstheorie"). Artikel 21, LGVÜ legt für konkurierende Verfahren den Vorrang der zuerst erhobenen Klage fest ("Prioritätsprinzip"), der hier unbestritten der in Polen erhobenen Klage zukommt.
Für die allein maßgebliche vertragsautonome Auslegung sind Fragen des Streitgegenstands nach österr. Recht bedeutungslos, weshalb der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens von Rechtsfragen erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen ist.Für die allein maßgebliche vertragsautonome Auslegung sind Fragen des Streitgegenstands nach österr. Recht bedeutungslos, weshalb der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens von Rechtsfragen erheblicher Bedeutung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hingewiesen.