Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 203/12t×

Entscheidung 3 Ob 203/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032175 Rechtssatz 11.10.1990Zivilrecht
Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Da in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der …
RS0032261 Rechtssatz 20.06.1990Zivilrecht
Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht.
RS0032263 Rechtssatz 27.11.1979Zivilrecht
Durch den Umstand, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen formbedürftig ist, wird die Heranziehung anderweitiger, außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wahren Sinnes der Bürgschaftserklärung keineswegs ausgeschlossen.
RS0032306 Rechtssatz 26.05.1987Zivilrecht
§ 1364 zweiter Satz ABGB regelt zwar nur den Fall, dass der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist, die Bestimmung kann aber als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden werd …
RS0032311 Rechtssatz 26.05.1987Zivilrecht
Den Bürgen trifft die Beweislast dafür, dass der Gläubiger saumselig war.
RS0032728 Rechtssatz 20.06.1990Zivilrecht
Aus der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgen muss der rechtsgeschäftliche Wille, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen.