[17] 1.1 Auf Basis der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung sollte die Klägerin für die Beklagte den Markt für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln aufbereiten. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin in als „Milestones“ bezeichneten zeitlichen Abschnitten unterschiedliche Leistungen erbringen, die der Bekanntmachung des wissenschaftlichen Konzepts der Beklagten dienen und für einen günstigen Meinungsstand in ausgewählten Expertenkreisen sorgen sollten.
[18] 1.2 Die von der Klägerin geschuldete Tätigkeit erinnert an eine Art „Lobbying-Tätigkeit“. Ein Lobbying-Auftrag im Sinn des § 4 Z 2 LobbyG liegt mangels Anwendbarkeit des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes allerdings nicht vor, zumal dieses Gesetz gemäß § 1 Abs 1 nur Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten regelt, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. [18] 1.2 Die von der Klägerin geschuldete Tätigkeit erinnert an eine Art „Lobbying-Tätigkeit“. Ein Lobbying-Auftrag im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, LobbyG liegt mangels Anwendbarkeit des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes allerdings nicht vor, zumal dieses Gesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nur Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten regelt, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll.
[19] 1.3 Für vertraglich geschuldete Beratungsleistungen im unternehmerischen Bereich sind in der Praxis Vertragsformen des Consultingvertrags und des Werbeagenturvertrags gebräuchlich. Beim Consultingvertrag liegt der Schwerpunkt in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen („Management-Consulting“) oder ingenieurwissenschaftlich-technischen („Consulting-Engineering“) Beratungsleistungen für den Klienten (7 Ob 86/20b). Einem Consultingvertrag kommt etwa dienstvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er tätigkeitsbezogen auf die Beratungsleistung als solche, also auf das Wirken und die sorgfältige, bemühte Erbringung der Dienstleistung ausgerichtet ist. Der Leistungserbringer schuldet theoretisch-analytische und praktisch-kreative Geistestätigkeit und muss die gefundenen Problemlösungen seinem Auftraggeber darlegen und vermitteln; ein Erfolgsrisiko trifft ihn nicht. Demgegenüber kommt einem Consultingvertrag werkvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er erfolgsbezogen auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses abzielt, das auch unkörperlich sein kann (4 Ob 265/99w; 7 Ob 86/20b). Beim Werbeagenturvertrag sind vor allem Beratungs- und/oder Kommunikationsleistungen für diverse Marketingzwecke, insbesondere für die Absatz- oder Imageförderung zugunsten eines Unternehmens zu erbringen (vgl 9 Ob 10/19i). [19] 1.3 Für vertraglich geschuldete Beratungsleistungen im unternehmerischen Bereich sind in der Praxis Vertragsformen des Consultingvertrags und des Werbeagenturvertrags gebräuchlich. Beim Consultingvertrag liegt der Schwerpunkt in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen („Management-Consulting“) oder ingenieurwissenschaftlich-technischen („Consulting-Engineering“) Beratungsleistungen für den Klienten (7 Ob 86/20b). Einem Consultingvertrag kommt etwa dienstvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er tätigkeitsbezogen auf die Beratungsleistung als solche, also auf das Wirken und die sorgfältige, bemühte Erbringung der Dienstleistung ausgerichtet ist. Der Leistungserbringer schuldet theoretisch-analytische und praktisch-kreative Geistestätigkeit und muss die gefundenen Problemlösungen seinem Auftraggeber darlegen und vermitteln; ein Erfolgsrisiko trifft ihn nicht. Demgegenüber kommt einem Consultingvertrag werkvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er erfolgsbezogen auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses abzielt, das auch unkörperlich sein kann (4 Ob 265/99w; 7 Ob 86/20b). Beim Werbeagenturvertrag sind vor allem Beratungs- und/oder Kommunikationsleistungen für diverse Marketingzwecke, insbesondere für die Absatz- oder Imageförderung zugunsten eines Unternehmens zu erbringen vergleiche 9 Ob 10/19i).
[20] 1.4 Oft können die Leistungsverpflichtungen solcher Verträge, die in der Praxis in vielfältigen Erscheinungsformen vorkommen, nicht eindeutig (nur) einem bestimmten gesetzlich geregelten Vertragstyp zugeordnet werden. Meist enthalten diese Vertragsformen Elemente eines Werkvertrags, eines (freien) Dienstvertrags (§ 1151 ABGB), aber auch eines Auftrags oder eines Bevollmächtigungsvertrags (§ 1002 ABGB; RS0114090 [zum Werbeagenturvertrag]). [20] 1.4 Oft können die Leistungsverpflichtungen solcher Verträge, die in der Praxis in vielfältigen Erscheinungsformen vorkommen, nicht eindeutig (nur) einem bestimmten gesetzlich geregelten Vertragstyp zugeordnet werden. Meist enthalten diese Vertragsformen Elemente eines Werkvertrags, eines (freien) Dienstvertrags (Paragraph 1151, ABGB), aber auch eines Auftrags oder eines Bevollmächtigungsvertrags (Paragraph 1002, ABGB; RS0114090 [zum Werbeagenturvertrag]).
[21] Enthält ein konkreter Vertrag Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Vertragstypen, so liegt ein gemischter Vertrag vor (vgl etwa 2 Ob 182/10v; 2 Ob 203/08d; 4 Ob 180/07k). Nach ständiger Rechtsprechung zu gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen (RS0013941). Das ist nach der sogenannten Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertrags, dem die entsprechende Pflicht entstammt (RS0013941 [T3]). Bei Gestaltungsrechten ist die Anwendung der nur eine Leistung betreffenden Vorschrift hingegen regelmäßig nicht sachgerecht, wenn und weil es dabei nicht bloß um einzelne, isoliert zu betrachtende Leistungspflichten geht. Dementsprechend stellt die Rechtsprechung etwa für das Kündigungsrecht eines als Einheit aufzufassenden Vertrags sui generis auf die Hauptleistung, also den vorrangigen Vertragstyp ab (RS0013941 [T4]). Auch für die Abgrenzung etwa zwischen Werk- und Dienstvertrag kommt es auf das Überwiegen an (6 Ob 194/00y). [21] Enthält ein konkreter Vertrag Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Vertragstypen, so liegt ein gemischter Vertrag vor vergleiche etwa 2 Ob 182/10v; 2 Ob 203/08d; 4 Ob 180/07k). Nach ständiger Rechtsprechung zu gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen (RS0013941). Das ist nach der sogenannten Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertrags, dem die entsprechende Pflicht entstammt (RS0013941 [T3]). Bei Gestaltungsrechten ist die Anwendung der nur eine Leistung betreffenden Vorschrift hingegen regelmäßig nicht sachgerecht, wenn und weil es dabei nicht bloß um einzelne, isoliert zu betrachtende Leistungspflichten geht. Dementsprechend stellt die Rechtsprechung etwa für das Kündigungsrecht eines als Einheit aufzufassenden Vertrags sui generis auf die Hauptleistung, also den vorrangigen Vertragstyp ab (RS0013941 [T4]). Auch für die Abgrenzung etwa zwischen Werk- und Dienstvertrag kommt es auf das Überwiegen an (6 Ob 194/00y).
[22] 1.5 Die Frage, unter welchen Vertragstyp die konkrete Vereinbarung zu subsumieren ist, ist im Weg der Vertragsauslegung zu beantworten. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, außer das Berufungsgericht ist von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen oder zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt (vgl RS0042776 [T1]; RS0112106 [T1]; RS0042936). Letzteres ist hier der Fall. [22] 1.5 Die Frage, unter welchen Vertragstyp die konkrete Vereinbarung zu subsumieren ist, ist im Weg der Vertragsauslegung zu beantworten. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, außer das Berufungsgericht ist von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen oder zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt vergleiche RS0042776 [T1]; RS0112106 [T1]; RS0042936). Letzteres ist hier der Fall.
[23] 2. Nach den Feststellungen haben die Parteien eine Einigung darüber erzielt, dass die Klägerin ihre Leistungen für die Beklagte „insgesamt als Paket“ zum vereinbarten Preis zu erbringen hat. Fest steht außerdem, dass keiner der Milestones undurchführbar war; dass die Abrechnung der Milestones „direkt nach deren jeweiliger Beendigung“ erfolgen sollte, wurde nicht festgestellt. Von einer „Teilbarkeit“ des für die Leistungen der Klägerin vereinbarten Entgelts ist daher nach dem insoweit klaren Vertragsinhalt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auszugehen. Unter Zugrundelegung der mit der Tätigkeit der Klägerin verfolgten Zielsetzung waren zur Umsetzung des zwischen den Parteien vereinbarten Gesamtkonzepts die „Milestones 2 und 3“ entscheidend. Die in diesen Abschnitten von der Klägerin vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen sind daher für die Beurteilung der Rechtsnatur des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags maßgebend.
[24] 3.1 Nach dem Vertragsinhalt zu den „Milestones 2 und 3“ hatte die Klägerin die Aufgabe, mit den gemeinsam ausgewählten „Kernpersönlichkeiten“ die ersten Gespräche zu führen, um herauszufinden, inwieweit diese Personen „für das gemeinsame Ziel einsetzbar“ wären. Nach den Feststellungen haben sowohl Mitarbeiter als auch der Geschäftsführer der Klägerin mit den geplanten Teilnehmern über das Thema des geplanten Expertenmeetings gesprochen und „auch die Einstellung dieser Personen“ festgehalten. Die Einladung zur Veranstaltung wurde detailliert mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgestimmt und versendet, es kam nach Absagen einvernehmlich zu Nacheinladungen und zu Telefonaten „über Inhalt und Grund des Expertenmeetings“.
[25] Diese vertraglich vereinbarten Leistungen zielten zusammengefasst darauf ab, das Expertenmeeting als (zumindest auch) wissenschaftliche Diskussionsrunde zu organisieren und durchzuführen und das Konzept der Beklagten in Fachkreisen bekannt zu machen. Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei Durchführung des Meetings schuldete die Beklagte jedenfalls überwiegend eine sorgfältig bemühte und fachgerechte Vorgangsweise und damit die Erbringung von – dem Ziel und Zweck der Bekanntmachung des neuen Konzepts der Beklagten in Fachkreisen entsprechenden – Dienstleistungen, die unter anderem in zahlreichen Gesprächen und Sondierungen bestanden. Diese Leistungen hat sie nach den Feststellungen auch erbracht.
[26] 3.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin keinen bestimmten rechtlichen „Erfolg“ geschuldet. Auch der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, steht der Qualifikation des Vertrags als überwiegend dienstvertraglich nicht entgegen, zumal die Dienstleistungen von den Mitarbeitern der Klägerin zu erbringen waren. Auch aus der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung zu 3 Ob 121/04x lässt sich für den Standpunkt der Beklagten nichts entnehmen, zumal der Oberste Gerichtshof auch darin ausführte, dass die vereinbarten Leistungen („Interventionen bzw sogenanntes Lobbying“) naturgemäß von einer physischen Person zu erbringen waren, aber ein enger Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH des Klägers bestand.
[27] 3.3 Die Beklagte könnte die Abweisung des Anspruchs auf Entgeltzahlung für die „Milestones 2 und 3“ nur damit begründen, dass die Klägerin die vereinbarten Leistungen nicht erbracht hätte oder dass sie selbst einen Grund zur sofortigen Beendigung des Vertrags gehabt habe. Beides ist zu verneinen.
[28] Das Berufungsgericht zog aus der Feststellung, dass die Klägerin keine Gespräche zur Bewerbung der neuen Idee sowie zur Abfrage der detaillierten Einstellung der geplanten Diskussionsteilnehmer zum wissenschaftlichen Konzept der Beklagten geführt habe, den Schluss, diese Leistungen seien insgesamt für die Vertragserfüllung ungeeignet gewesen. Dieser Schlussfolgerung, die auf einer isoliert herausgegriffenen Feststellung basiert, liegt allerdings eine unrichtige Beurteilung zur Rechtsnatur der von den Parteien getroffenen Vereinbarung zugrunde. Sämtliche Feststellungen zum Ablauf des Expertenmeetings, das die Klägerin wie vereinbart als wissenschaftliche Diskussionsrunde durchführte und moderierte, zeigen, dass die Unzufriedenheit bzw Enttäuschung des Geschäftsführers der Beklagten über den „Erfolg“ der Veranstaltung darauf zurückzuführen war, dass die Resonanz nicht seinen subjektiven Vorstellungen entsprach. Nach Maßgabe des abgeschlossenen Dienst-(leistungs-)vertrags waren die Leistungen der Klägerin aber weder unvollständig noch mangelhaft. Die Klägerin hat der Beklagten durch ihr Verhalten auch keinen Grund für eine sofortige Auflösung des Vertrags geboten.
[29] 4. Schließlich hat die Klägerin auch die vereinbarte Publikation verfasst und (wenngleich mit einer zeitlichen Verzögerung, die aber nur eine Folge der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien war) dem Vertrag entsprechend geliefert.
[30] Insgesamt ist ein Rechtsgrund, auf den die Beklagte ihre Weigerung zur Entgeltzahlung stützen könnte, nicht erkennbar.
[31] 5. Auf die gesonderte rechtliche Qualifikation der nach dem Vertragsinhalt von der Klägerin zu erbringenden Leistungen zu „Milestone 1“ (Erstellung der Liste von Personen, die für das Vorhaben der Beklagten in Betracht kamen) kommt es nicht an. Dieser Teil des Gesamtpakets wurde zudem von beiden Seiten erfüllt.
[32] Die von der Beklagten gegen das Klagebegehren eingewendete Gegenforderung in Höhe des für den „Milestone 1“ gezahlten Honorars (die sie im Übrigen nicht näher spezifizierte und auf die sie auch in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr zurückkommt) besteht nach der vorliegenden Beurteilung nicht zu Recht. Entsprechend § 545 Abs 3 Geo war dazu allerdings (in Form einer Maßgabebestätigung) ein dreigliedriger Urteilsspruch zu fassen. [32] Die von der Beklagten gegen das Klagebegehren eingewendete Gegenforderung in Höhe des für den „Milestone 1“ gezahlten Honorars (die sie im Übrigen nicht näher spezifizierte und auf die sie auch in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr zurückkommt) besteht nach der vorliegenden Beurteilung nicht zu Recht. Entsprechend Paragraph 545, Absatz 3, Geo war dazu allerdings (in Form einer Maßgabebestätigung) ein dreigliedriger Urteilsspruch zu fassen.
[33] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. [33] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.