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Entscheidung 3 Ob 208/05t×

Entscheidung 3 Ob 208/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob208/05t

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei P*****, wegen 994.465,93 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Juni 2005, GZ 46 R 387/05k-7, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Mai 2005, GZ 18 E 2075/05k-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die zweite Instanz wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund eines Strafurteils vom 12. Juli 1999 die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO zu bewilligen, ab, weil mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2003 auf Antrag des Verpflichteten das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Rechtliche Beurteilung

a) Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Gemäß Paragraph 206, Absatz eins, KO sind Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig. Die Stellung der betreibenden Partei als Konkursgläubiger (Paragraph 51, KO) ist nicht davon abhängig, ob sie von ihren Rechten, wie etwa der Anmeldung ihrer Forderung, Gebrauch gemacht hat (SZ 50/39). Da im vorliegenden Fall der Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Exekutionsgericht verwehrt, nunmehr das Vorliegen von Einleitungshindernissen des Abschöpfungsverfahrens (Paragraph 201, KO), wie sie im außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet werden, zu prüfen. Denn allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch dessen rechtskräftige Bestätigung geheilt (8 Ob 290/00f = ZIK 2001, 137 = RdW 2001, 673 u.a.; RIS-Justiz RS0114816). Allfällige Mängel und Nichtigkeiten im Konkursverfahren bei der Entscheidung über die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens können somit im Exekutionsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Von der Exekutionssperre nicht betroffen sind nur Neugläubiger (8 Ob 4/05d), Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, Gläubiger ausgeschlossener Ansprüche nach Paragraph 58, Ziffer 2 und 3 KO sowie Gläubiger, die auf ihren Konkursteilnahmeanspruch verzichten (Feil, KO5 Paragraph 206, Rz 2; Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 206, KO Rz 2). Ob und inwieweit solche Gläubiger Exekution führen können, regelt Paragraph 208, zweiter Satz KO.

Ob die Konkursforderung der betreibenden Partei bisher nur aus Verschulden des Verpflichteten, der diese nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit von 13,684.149,50 S = 994.465,93 EUR entgegen Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, KO nicht in sein Vermögensverzeichnis, das sonst nur eine Verbindlichkeit gegenüber einem Finanzamt von 1,017.741,75 EUR aufweist (Anmeldungsverzeichnis ON 13 im Konkursakt), aufnahm, oder auch aus einem Verschulden der betreibenden Partei - wegen ihrer Unkenntnis von Schuldenregulierungs- und bisherigem Abschöpfungsverfahren - nicht berücksichtigt wurde (Paragraph 215, Ziffer 2, KO), kann hier wegen der der betreibenden Partei zufolge Paragraph 207, Absatz eins, KO offen stehenden Möglichkeit der Berücksichtigung ihrer Forderung im Abschöpfungsverfahren dahingestellt bleiben (Feil aaO Paragraph 206, Rz 2 mwN; vergleiche dazu auch G. Kodek, Privatkonkurs Rz 615).

b) Hinzuweisen bleibt noch auf Folgendes: Zeigt sich im fortgesetzten (Konkurs)Verfahren, dass das Vermögensverzeichnis unrichtig ist, so ist dies für die Zulässigkeit des Zahlungsplans ohne Bedeutung. Wird nun der Zahlungsplan - wie hier - angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann aber der Zahlungsplan nach Paragraph 161, KO für unwirksam erklärt werden (G. Kodek aaO Rz 347, 433 f). Das Exekutionsverfahren ist dafür freilich nicht das richtige Forum.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E79449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00208.05T.1221.000

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0030OB00208_05T0000_000

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