Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Antragsteller am 24. Dezember 2008 zugestellt. Da es nach Art XXXVI EGZPO im außerstreitigen Verfahren keine verhandlungsfreie Zeit gibt, endete die 14-tägige Rekursfrist für den außerordentlichen Revisionsrekurs am 7. Jänner 2009. Der erst am 18. Jänner 2009 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet. Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Dies gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078 [T2], [T3]). Voraussetzung ist, dass die materiell-rechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person nicht nachteilig berührt wird (RIS-Justiz RS0007126 [T2]), wobei die Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung genügt (RIS-Justiz RS0007180). Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 AußStrG vorliegen, ist bei der Entscheidung über einen verspäteten Revisionsrekurs zunächst zu prüfen, ob dieser sachlich berechtigt wäre (RIS-Justiz RS0007086; RS0111098). Dies ist zu verneinen:Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Antragsteller am 24. Dezember 2008 zugestellt. Da es nach Artikel römisch 36 , EGZPO im außerstreitigen Verfahren keine verhandlungsfreie Zeit gibt, endete die 14-tägige Rekursfrist für den außerordentlichen Revisionsrekurs am 7. Jänner 2009. Der erst am 18. Jänner 2009 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet. Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Dies gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078 [T2], [T3]). Voraussetzung ist, dass die materiell-rechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person nicht nachteilig berührt wird (RIS-Justiz RS0007126 [T2]), wobei die Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung genügt (RIS-Justiz RS0007180). Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG vorliegen, ist bei der Entscheidung über einen verspäteten Revisionsrekurs zunächst zu prüfen, ob dieser sachlich berechtigt wäre (RIS-Justiz RS0007086; RS0111098). Dies ist zu verneinen:
Nach § 26 Abs 1 erster Satz IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Demnach ist in Österreich eine Erwachsenenadoption dann nicht zulässig, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht vorsieht. Die Personalstatuten aller an der Adoption beteiligten Personen kommen nämlich kumulativ zur Anwendung (7 Ob 2/05b = SZ 2005/11 ua; RIS-Justiz RS0119783; Verschraegen in Rummel3 § 26 IPRG Rz 16). Im vorliegenden Fall war das Wahlkind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits volljährig. Lässt aber das serbische Heimatrecht des Wahlkindes die beantragte Adoption nicht zu, weil nach Art 90 Abs 1 und 3 des Familiengesetzes der Republik Serbien vom 24. Februar 2005 nur ein minderjähriges Kind als Kind angenommen werden kann und nach Erreichung der vollständigen Geschäftsfähigkeit eine Annahme an Kindesstatt nicht mehr zulässig ist, steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Demnach ist in Österreich eine Erwachsenenadoption dann nicht zulässig, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht vorsieht. Die Personalstatuten aller an der Adoption beteiligten Personen kommen nämlich kumulativ zur Anwendung (7 Ob 2/05b = SZ 2005/11 ua; RIS-Justiz RS0119783; Verschraegen in Rummel3 Paragraph 26, IPRG Rz 16). Im vorliegenden Fall war das Wahlkind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits volljährig. Lässt aber das serbische Heimatrecht des Wahlkindes die beantragte Adoption nicht zu, weil nach Artikel 90, Absatz eins und 3 des Familiengesetzes der Republik Serbien vom 24. Februar 2005 nur ein minderjähriges Kind als Kind angenommen werden kann und nach Erreichung der vollständigen Geschäftsfähigkeit eine Annahme an Kindesstatt nicht mehr zulässig ist, steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Auch mit dem von den Revisionsrekurswerbern ins Treffen geführten Argument, die EMRK sei Bestandteil der serbischen Rechtsordnung und besitze Verfassungsrang, weshalb sie „über" der einfach gesetzlichen Bestimmung des Art 90 des Familiengesetzes der Republik Serbien stehe, wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Ziel des Art 8 EMRK ist es, gegen unberechtigte und willkürliche Eingriffe in das Familienleben zu schützen. Für staatliche Behörden folgen aus Art 8 EMRK negative und positive Verpflichtungen, durch deren Beachtung ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Einzelpersonen und der Gemeinschaft gefunden werden soll. Dem Staat kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nach den Umständen, dem Gegenstand und Hintergrund variiert (Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention2, Art 8 Rz 20). Die Regelung, unter welchen Voraussetzungen Adoptionsverträge zu genehmigen sind, steht im Rahmen dieses Ermessensspielraums allein dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber zu (Gutknecht in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 12 EMRK, Rz 48). Die EMRK als solche räumt hingegen kein Recht auf Adoption ein (EGMR vom 26. Februar 2002, Frette/Frankreich, mwN = FamRZ 2003, 149). Auch im Falle der Ablehnung der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt bleiben die im vorliegenden Fall bereits bestehenden engen persönlichen Beziehungen zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind gewahrt, ist es ihnen doch (weiterhin) unbenommen, ihre Lebensverhältnisse autonom zu gestalten. Wie bereits die Vorinstanzen ausführten, bedarf diese Gestaltung aber nicht der Einbindung der Drittantragstellerin in das Familienleben des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin im Wege der Annahme an Kindesstatt (1 Ob 284/03a).Auch mit dem von den Revisionsrekurswerbern ins Treffen geführten Argument, die EMRK sei Bestandteil der serbischen Rechtsordnung und besitze Verfassungsrang, weshalb sie „über" der einfach gesetzlichen Bestimmung des Artikel 90, des Familiengesetzes der Republik Serbien stehe, wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Ziel des Artikel 8, EMRK ist es, gegen unberechtigte und willkürliche Eingriffe in das Familienleben zu schützen. Für staatliche Behörden folgen aus Artikel 8, EMRK negative und positive Verpflichtungen, durch deren Beachtung ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Einzelpersonen und der Gemeinschaft gefunden werden soll. Dem Staat kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nach den Umständen, dem Gegenstand und Hintergrund variiert (Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention2, Artikel 8, Rz 20). Die Regelung, unter welchen Voraussetzungen Adoptionsverträge zu genehmigen sind, steht im Rahmen dieses Ermessensspielraums allein dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber zu (Gutknecht in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 12, EMRK, Rz 48). Die EMRK als solche räumt hingegen kein Recht auf Adoption ein (EGMR vom 26. Februar 2002, Frette/Frankreich, mwN = FamRZ 2003, 149). Auch im Falle der Ablehnung der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt bleiben die im vorliegenden Fall bereits bestehenden engen persönlichen Beziehungen zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind gewahrt, ist es ihnen doch (weiterhin) unbenommen, ihre Lebensverhältnisse autonom zu gestalten. Wie bereits die Vorinstanzen ausführten, bedarf diese Gestaltung aber nicht der Einbindung der Drittantragstellerin in das Familienleben des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin im Wege der Annahme an Kindesstatt (1 Ob 284/03a).
Aus diesen Erwägungen wäre der Revisionsrekurs sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb das Rechtsmittel der Antragsteller als verspätet zurückzuweisen ist.