Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei, mit dem sie die Stattgebung des Klagebegehrens „zur Gänze" anstrebt, ist teils jedenfalls unzulässig, teils nicht zulässig.
2.1. Vorerst ist zu klären in welchem Umfang die zweitinstanzliche Entscheidung angefochten wird. Die Anfechtungserklärung lautet: „Das Urteil wird seinem vollen Umfang nach angefochten". Auch der Hauptrevisionsantrag ist darauf gerichtet, dass „dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde". Dagegen scheint die - offenbar aus der Berufung übernommene Angabe des Streitwerts (70.489,53 EUR sA) eher für eine bloß teilweise Anfechtung zu sprechen. Ein derartiger Betrag findet sich aber in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht. Inhaltlich befasst sich die klagende Partei ausschließlich mit dem Thema der „Sowieso-Kosten". Wie sich aus § 84 Abs 3 zweiter Satz ZPO ergibt, treten Teilanfechtung und damit Teilrechtskraft nur ein, wenn die Teilanfechtung zweifelsfrei nach objektiven Auslegungskriterien erklärt ist, wobei der gesamte Inhalt des Rechtsmittels heranzuziehen ist (RS0036653). Für das vorliegende Rechtsmittel ist eine zweifelsfreie Klärung in diesem Sinn aber nicht möglich. Das zeigt sich insbesondere darin, dass zwar der Inhalt des Rechtsmittels nur das bestätigende Teilurteil trifft, dass aber die Nennung des Ziels einer Anfechtung des gesamten „Urteils" zweiter Instanz, die ja über das gesamte Klagebegehren absprach, mit dem Rechtsmittelantrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung des gesamten Klagebegehrens in Einklang steht. Dazu kommt der fast mit dem Doppelten des Umfangs des Teilurteils angegebene Streitwert, der sich auch in den verzeichneten Rechtsanwaltskosten und der Pauschalgebühr niederschlug. Die Zweifelsregelung führt somit zur Annahme einer Anfechtung im vollen Umfang.2.1. Vorerst ist zu klären in welchem Umfang die zweitinstanzliche Entscheidung angefochten wird. Die Anfechtungserklärung lautet: „Das Urteil wird seinem vollen Umfang nach angefochten". Auch der Hauptrevisionsantrag ist darauf gerichtet, dass „dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde". Dagegen scheint die - offenbar aus der Berufung übernommene Angabe des Streitwerts (70.489,53 EUR sA) eher für eine bloß teilweise Anfechtung zu sprechen. Ein derartiger Betrag findet sich aber in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht. Inhaltlich befasst sich die klagende Partei ausschließlich mit dem Thema der „Sowieso-Kosten". Wie sich aus Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ergibt, treten Teilanfechtung und damit Teilrechtskraft nur ein, wenn die Teilanfechtung zweifelsfrei nach objektiven Auslegungskriterien erklärt ist, wobei der gesamte Inhalt des Rechtsmittels heranzuziehen ist (RS0036653). Für das vorliegende Rechtsmittel ist eine zweifelsfreie Klärung in diesem Sinn aber nicht möglich. Das zeigt sich insbesondere darin, dass zwar der Inhalt des Rechtsmittels nur das bestätigende Teilurteil trifft, dass aber die Nennung des Ziels einer Anfechtung des gesamten „Urteils" zweiter Instanz, die ja über das gesamte Klagebegehren absprach, mit dem Rechtsmittelantrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung des gesamten Klagebegehrens in Einklang steht. Dazu kommt der fast mit dem Doppelten des Umfangs des Teilurteils angegebene Streitwert, der sich auch in den verzeichneten Rechtsanwaltskosten und der Pauschalgebühr niederschlug. Die Zweifelsregelung führt somit zur Annahme einer Anfechtung im vollen Umfang.
2.2. Das führt aber, was die Bekämpfung des eine Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils als nichtig aussprechenden Teil (Beschluss I.) angeht, zur Zurückweisung des der Sache nach vorliegenden Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mangels gesetzmäßiger Ausführung. Dieser wäre ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Auch im Rekursverfahren muss aber vom Rechtsmittelwerber verlangt werden anzugeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet; mangels jeglicher Ausführungen zu diesem Entscheidungsteil ist der Rekurs insoweit zurückzuweisen (stRsp, RIS-Justiz RS0006674, besonders [T12, 13 und 18]).2.2. Das führt aber, was die Bekämpfung des eine Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils als nichtig aussprechenden Teil (Beschluss römisch eins.) angeht, zur Zurückweisung des der Sache nach vorliegenden Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mangels gesetzmäßiger Ausführung. Dieser wäre ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Auch im Rekursverfahren muss aber vom Rechtsmittelwerber verlangt werden anzugeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet; mangels jeglicher Ausführungen zu diesem Entscheidungsteil ist der Rekurs insoweit zurückzuweisen (stRsp, RIS-Justiz RS0006674, besonders [T12, 13 und 18]).
2.3. Zu seinem Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (II. zweiter Teil) unterließ das Berufungsgericht einen Zulassungsausspruch. Daraus folgt, dass die Entscheidung zweiter Instanz nach dieser Norm insoweit unanfechtbar ist. Der Rekurs ist daher auch in diesem Umfang zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 1 Ob 240/08p uva).2.3. Zu seinem Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (römisch zwei. zweiter Teil) unterließ das Berufungsgericht einen Zulassungsausspruch. Daraus folgt, dass die Entscheidung zweiter Instanz nach dieser Norm insoweit unanfechtbar ist. Der Rekurs ist daher auch in diesem Umfang zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 1 Ob 240/08p uva).
2.4. Im Umfang des Teilurteils vermag die klagende Partei nicht darzulegen, dass erhebliche Rechtsfragen zu beantworten wären. Auch wenn man zu ihren Gunsten von einer - nach Auffassung des Gerichts zweiter Instanz noch nicht feststehenden - Warnpflichtverletzung der beklagten Partei ausginge, steht dessen Rechtsansicht durchaus im Einlang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu „Sowieso-Kosten". Nach dieser ist der Geschädigte so zu stellen, wie wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre; dann wären aber nach den Feststellungen (richtig) Mehrkosten von 36.596,86 EUR gegenüber dem verrechneten Werklohn angefallen, weil die Beschichtung für Außenfassadenteile um diesen Betrag teurer gewesen wäre. Dass diese Kosten nach Ansicht des Berufungsgerichts demnach „Sowieso-Kosten" sind, die nicht durch eine allenfalls schuldhaft unterlassene Warnung verursacht wurden, steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung (3 Ob 274/01t mwN; RIS-Justiz RS0102085 [T2 und 3]).
Soweit sich die klagende Partei auf erstmals in ihrer Berufung erstattetes Vorbringen bezieht, ist sie an das Neuerungsverbot des § 472 ZPO zu erinnern.Soweit sich die klagende Partei auf erstmals in ihrer Berufung erstattetes Vorbringen bezieht, ist sie an das Neuerungsverbot des Paragraph 472, ZPO zu erinnern.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).