Begründung zu 2.:
Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 19.11.1985 ON 39 für den Revisionsrekurswerber gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter, der gemäß Abs 3 Z 1 leg cit mit der Besorgung "von zivil- und wasserrechtlichen Anträgen, Prozessen, Anwaltskonsultationen im Zusammenhang mit dem Wasserbezugsrecht R*****" betraut wurde. Dieser Beschluß erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung wird darin angeführt, der Betroffene sei zwar nicht geistig behindert oder psychisch krank, im Zusammenhang mit einem Wasserrechtsstreit mit einem Anrainer sei es jedoch bei ihm zu einer Persönlichkeitsentwicklung pathologischer Art gekommen, die dazu geführt habe, daß in diesem Zusammenhang bereits existenzschädigende Kosten im Bereich von S 240.000 bis S 250.000 erwachsen seien und sein reales Denken über die zu treffenden Maßnahmen völlig verzerrt sei. Zur Sachwalterin wurde eine nahe Angehörige (Nichte) bestellt.Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 19.11.1985 ON 39 für den Revisionsrekurswerber gemäß Paragraph 273, ABGB einen Sachwalter, der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, leg cit mit der Besorgung "von zivil- und wasserrechtlichen Anträgen, Prozessen, Anwaltskonsultationen im Zusammenhang mit dem Wasserbezugsrecht R*****" betraut wurde. Dieser Beschluß erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung wird darin angeführt, der Betroffene sei zwar nicht geistig behindert oder psychisch krank, im Zusammenhang mit einem Wasserrechtsstreit mit einem Anrainer sei es jedoch bei ihm zu einer Persönlichkeitsentwicklung pathologischer Art gekommen, die dazu geführt habe, daß in diesem Zusammenhang bereits existenzschädigende Kosten im Bereich von S 240.000 bis S 250.000 erwachsen seien und sein reales Denken über die zu treffenden Maßnahmen völlig verzerrt sei. Zur Sachwalterin wurde eine nahe Angehörige (Nichte) bestellt.
Nachdem die regelmäßigen Überprüfungen des Erstrichters im Sinne des § 283 Abs 3 ABGB nicht zu einer Änderung der Sachwalterschaft geführt hatten, stellte der Betroffene durch seinen selbst gewählten Vertreter am 16.10.1995 einen Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft, weil bei ihm weder eine geistige Behinderung, noch eine psychische Krankheit vorliege und auf Grund eines vorgelegten ärztlichen Attestes vom 4.10.1995 "eine Aufhebung der bestehenden Sachwalterschaft aus hausärztlicher Sicht möglich scheine, weil die familiären und finanziellen Belange des Patienten seines Wissens nach geregelt seien" (ON 62 AS 281). Im übrigen sei schon die seinerzeitige Sachwalterbestellung entgegen § 273 Abs 2 zweiter Satz ABGB nur zum Schutz der Nachbarn vor der Verfolgung eines, wenn auch nur vermeintlichen Anspruchs, des Betroffenen erfolgt.Nachdem die regelmäßigen Überprüfungen des Erstrichters im Sinne des Paragraph 283, Absatz 3, ABGB nicht zu einer Änderung der Sachwalterschaft geführt hatten, stellte der Betroffene durch seinen selbst gewählten Vertreter am 16.10.1995 einen Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft, weil bei ihm weder eine geistige Behinderung, noch eine psychische Krankheit vorliege und auf Grund eines vorgelegten ärztlichen Attestes vom 4.10.1995 "eine Aufhebung der bestehenden Sachwalterschaft aus hausärztlicher Sicht möglich scheine, weil die familiären und finanziellen Belange des Patienten seines Wissens nach geregelt seien" (ON 62 AS 281). Im übrigen sei schon die seinerzeitige Sachwalterbestellung entgegen Paragraph 273, Absatz 2, zweiter Satz ABGB nur zum Schutz der Nachbarn vor der Verfolgung eines, wenn auch nur vermeintlichen Anspruchs, des Betroffenen erfolgt.
Das Erstgericht vernahm den Betroffenen und wies den Aufhebungsantrag ab. Die Sachwalterbestellung sei nicht zum Schutz irgdendwelcher Dritter, sondern ausschließlich zum Schutz des Betroffenen selbst erfolgt. Entgegen den Vorstellungen des Gerichtes, daß mit der Übergabe der Liegenschaft (Landwirtschaft) an den Sohn sich der zur Sachwalterbestellung führende Problemkreis "Wasserrecht-R*****" erledigt hätte, sei bei der Vernehmung des Betroffenen hervorgekommen, daß dieser noch immer im selben Problemkreis verhaftet sei und nunmehr beabsichtige, neuerlich einen oder mehrere Prozesse gegen R***** vom Zaun zu brechen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erachtete die Ausführungen des Rekurses unter Verweisung auf die als zutreffend beurteilten Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO) für nicht stichhältig und stellte lediglich - wie schon das Erstgericht - klar, daß die seinerzeitige Sachwalterbestellung nicht nur zum Schutz Dritter vor der Verfolgung vermeintlicher Ansprüche des Betroffenen erfolgt sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erachtete die Ausführungen des Rekurses unter Verweisung auf die als zutreffend beurteilten Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (Paragraphen 526, Absatz 3, 500 a, ZPO) für nicht stichhältig und stellte lediglich - wie schon das Erstgericht - klar, daß die seinerzeitige Sachwalterbestellung nicht nur zum Schutz Dritter vor der Verfolgung vermeintlicher Ansprüche des Betroffenen erfolgt sei.