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Entscheidung 3 Ob 215/21w×

Entscheidung 3 Ob 215/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob215/21w

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D* F*, geboren am * 2009, wohnhaft bei ihrem Vater B* F*, Deutschland, vertreten durch Dr. Robert Gschwandtner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großmutter O* B*, Ukraine, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2021, GZ 43 R 333/20v-159, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Eingabe der Großmutter vom 11. November 2021 samt Beilagen wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Eingabe der Großmutter vom 11. 11. 2021 widerspricht dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im Außerstreitverfahren gilt vergleiche RS0007007). Nach diesem Grundsatz müssen selbst ausnahmsweise zulässige Neuerungen, die weder im Rekurs noch in dessen Beantwortung vorgetragen wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben (10 Ob 55/18p; 1 Ob 20/19a; 6 Ob 234/20k).

[2] Die nachträgliche Eingabe der Großmutter, die überdies im Wesentlichen nur Wiederholungen sowie pauschale Behauptungen zur angeblichen Nichtbeachtung von Beweismitteln und von längere Zeit zurückliegenden Geschehnissen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0122192) enthält, war daher zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.:

[3]                  1. Die Rechtsmittelwerberin führt zwar aus, dass zwei Richter des Rekurssenats „ausgeschlossen“ seien. Inhaltlich macht sie jedoch – wenn auch untaugliche – Befangenheitsgründe geltend.

[4]           Die Ablehnung von Richtern kann zwar grundsätzlich auch im Anschluss an eine Entscheidung im Rechtsmittel gegen diese erklärt werden (RS0042028; 5 Ob 158/21b mwN). Im Anlassfall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelwerberin bereits am 18. 8. 2020 einen Ablehnungsantrag gegen die auch hier abgelehnten Richter eingebracht hat, der mit Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. 10. 2020 zu AZ 33 Nc 28/20a rechtskräftig zurückgewiesen wurde. In einem solchen Fall kann ein neuerlicher Ablehnungsantrag nicht auf die schon geltend gemachten Ablehnungsgründe gestützt werden (RS0045941). Dem neuerlichen Ablehnungsantrag steht vielmehr die Rechtskraft der bereits getroffenen Entscheidung entgegen.

[5] Davon abgesehen ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, in dem ein Ablehnungsantrag enthalten ist, nach der Rechtsprechung (unter anderem) auch dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe gegen den oder die abgelehnten Richter ins Treffen geführt werden (1 Ob 75/20s mwN). Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Pauschale und ohne Anführung bestimmter persönlicher Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (8 Nc 19/20s). Die behauptete Unrichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen oder der Umstand, dass über Rechtsmittel des Ablehnungswerbers bereits mehrfach abschlägig entschieden wurde, bilden keinen tauglichen Ablehnungsgrund vergleiche RS0111290).

[6] 2. Eine angebliche Befangenheit der entscheidenden Richter wäre nur dann ein Aufhebungsgrund im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins,) AußStrG, wenn die Ablehnung erfolgreich gewesen wäre (2 Ob 71/20k). Dies ist hier nicht der Fall.

[7]                    3. Die sonst geltend gemachten Verfahrensmängel, die die Rechtsmittelwerberin in der Nichteinholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sowie in der Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der ukrainischen Behörde für Familien- und Kinderangelegenheiten vom 8. 11. 2017 erblickt, liegen ebenfalls nicht vor.

[8] Auch im Pflegschaftsverfahren gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bildet, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (4 Ob 73/20v mwN). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind hier nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin besteht kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen hätte (4 Ob 246/18g; 4 Ob 73/20v). Außerdem ist die Frage, ob – im Fall einer nach der Beurteilung der Tatsacheninstanzen ausreichenden Entscheidungsgrundlage – zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, als Akt der Beweiswürdigung nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar (4 Ob 59/20k; 3 Ob 8/21d).

[9]                    4. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E133668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00215.21W.1222.000

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20211222_OGH0002_0030OB00215_21W0000_000