Damit zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Auch im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter oder im Rekurs nicht geltend gemachter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinn des § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, außer dies würde dem Kindeswohl widersprechen, was hier gerade nicht der Fall ist (vgl 4 Ob 71/18x). Auch die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, kann grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil es sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung handelt (10 Ob 32/16b).1. Auch im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter oder im Rekurs nicht geltend gemachter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, außer dies würde dem Kindeswohl widersprechen, was hier gerade nicht der Fall ist vergleiche 4 Ob 71/18x). Auch die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, kann grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil es sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung handelt (10 Ob 32/16b).
2. Die vom Vater zur Frage der Durchsetzung der persönlichen Kontakte zu den Kindern ins Treffen geführte Judikatur bezieht sich auf die alte Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013. Nach dieser alten Rechtslage war die Durchsetzung einer Regelung der persönlichen Kontakte gegen den Willen des nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils nicht zulässig.
Mit dem KindNamRÄG 2013 ist jedoch im bisherigen § 108 AußStrG („Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab, …“) die Wendung „oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil“ entfallen. Gleichzeitig wurde in § 110 Abs 2 AußStrG normiert, dass Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen sind, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.Mit dem KindNamRÄG 2013 ist jedoch im bisherigen Paragraph 108, AußStrG („Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab, …“) die Wendung „oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil“ entfallen. Gleichzeitig wurde in Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG normiert, dass Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen sind, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist geklärt, dass sowohl eine Festsetzung als auch eine Durchsetzung persönlicher Kontakte des nicht betreuenden Elternteils zum Kind auch gegen den Willen dieses Elternteils zulässig ist.
3. Mit dem vom Vater bekämpften Beschluss wurde ihm eine unterstützende Maßnahme im Sinn des § 107 Abs 3 AußStrG aufgetragen. Gegen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine solche Anordnung wendet sich der Vater zu Recht nicht. Der Art nach handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein solches auf zwangsweise Durchsetzung der bestehenden Kontaktregelung nach § 110 AußStrG. Auch im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren kommen unterstützende Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG in Betracht (vgl dazu 4 Ob 225/16s). Davon abgesehen haben die Vorinstanzen unbekämpft festgehalten, dass die Verweigerungshaltung des Vaters das Kindeswohl gefährdet. In einem solchen Fall können unterstützende Maßnahmen, wie die hier in Rede stehenden, auch als gelindere Mittel im Sinn des § 181 ABGB angeordnet werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 107 Abs 3 AußStrG gegeben sein müssten (vgl dazu 4 Ob 216/19x).3. Mit dem vom Vater bekämpften Beschluss wurde ihm eine unterstützende Maßnahme im Sinn des Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG aufgetragen. Gegen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine solche Anordnung wendet sich der Vater zu Recht nicht. Der Art nach handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein solches auf zwangsweise Durchsetzung der bestehenden Kontaktregelung nach Paragraph 110, AußStrG. Auch im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren kommen unterstützende Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG in Betracht vergleiche dazu 4 Ob 225/16s). Davon abgesehen haben die Vorinstanzen unbekämpft festgehalten, dass die Verweigerungshaltung des Vaters das Kindeswohl gefährdet. In einem solchen Fall können unterstützende Maßnahmen, wie die hier in Rede stehenden, auch als gelindere Mittel im Sinn des Paragraph 181, ABGB angeordnet werden, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG gegeben sein müssten vergleiche dazu 4 Ob 216/19x).
4. Insgesamt gelingt es dem Vater mit seinen Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.