Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Revision, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Nach § 502 Abs 3 ZPO (in der hier wegen des Entscheidungsdatums der zweiten Instanz schon anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten (Streitwert der Oppositionsklage ist der betriebene Anspruch: 3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 mwN) - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Beklagte brachte seine Revision beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. gesondert ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO - allerdings ohne Anführung dieser Bestimmung und unter der Überschrift "Revision"). Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch die Fehlbezeichnung des ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wegen § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht entgegen. Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO (in der hier wegen des Entscheidungsdatums der zweiten Instanz schon anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten (Streitwert der Oppositionsklage ist der betriebene Anspruch: 3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 mwN) - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Beklagte brachte seine Revision beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. gesondert ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - allerdings ohne Anführung dieser Bestimmung und unter der Überschrift "Revision"). Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch die Fehlbezeichnung des ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wegen Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht entgegen. Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Auf die Ausführungen zur Parteienbezeichnung auf Seite 9 der Schriftsatzes der beklagten Partei wird hingewiesen.