Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören vor das Handelsgericht, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10.000 EUR übersteigt, „Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist".Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gehören vor das Handelsgericht, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10.000 EUR übersteigt, „Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist".
Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) besitzt nicht als solche Kaufmannseigenschaft; ihre Kaufmannseigenschaft kann sich aber daraus ergeben, dass sie ein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs 2 HGB) betreibt. Die Geschäfte einer solchen EEG sind nach Maßgabe der §§ 343 f HGB Handelsgeschäfte. Für Klagen gegen eine minderkaufmännisch tätige EEG aus solchen Geschäften ist somit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach § 51 Abs 1 Z 1 JN gegeben (7 Ob 159/04i = ecolex 2005/59 = GesRZ 2004, 386 = RdW 2004/620 = wbl 2005/42 [U. Torggler].Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) besitzt nicht als solche Kaufmannseigenschaft; ihre Kaufmannseigenschaft kann sich aber daraus ergeben, dass sie ein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe (Paragraph eins, Absatz 2, HGB) betreibt. Die Geschäfte einer solchen EEG sind nach Maßgabe der Paragraphen 343, f HGB Handelsgeschäfte. Für Klagen gegen eine minderkaufmännisch tätige EEG aus solchen Geschäften ist somit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gegeben (7 Ob 159/04i = ecolex 2005/59 = GesRZ 2004, 386 = RdW 2004/620 = wbl 2005/42 [U. Torggler].
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die erstbeklagte EEG die Rechtsanwaltschaft ausübt und kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs 2 HGB) betreibt. Für eine analoge Anwendung des § 51 Abs 1 Z 1 JN auch für eine EEG, die kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe betreibt, besteht keine Veranlassung (U. Torggler in Glosse zu wbl 2005/42).Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die erstbeklagte EEG die Rechtsanwaltschaft ausübt und kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe (Paragraph eins, Absatz 2, HGB) betreibt. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN auch für eine EEG, die kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe betreibt, besteht keine Veranlassung (U. Torggler in Glosse zu wbl 2005/42).
Die Kaufmannseigenschaft der Zweit- bis Viertbeklagten als Rechtsanwälte bzw ehemalige Rechtsanwälte ist aus diesem Grund ebenfalls nicht gegeben.
Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.