Nach § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, "wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist", sofern der Streitgegenstand - wie hier - an Geld (oder Geldeswert) EUR 10.000,-- übersteigt, vor die selbständigen Handelsgerichte. Ist eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), wie dies für die Beklagte nach ihrem im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftszweig zutrifft, minderkaufmännisch tätig, schließt sie Handelsgeschäfte ab (Krejci, EGG, § 1 Rz 76; ders aaO, vor §§ 5 ff Rz 27; vgl Kramer in Straube, HGB I3 §§ 343, 344 Rz 7). Demnach ist die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0046425) hier erfüllt. Nach den Gesetzesmaterialien (JAB 1260 Blg.NR 17. GP, 2) ist eine EEG als solche zwar nicht Kaufmann (weder Minder- noch Vollkaufmann). Eine EEG kann jedoch ein Minderhandelsgewerbe betreiben (Straube in Straube HGB I3 § 4 Rz 18). Im Hinblick darauf, dass nach hM auch Minderkaufleute (§ 4 HGB) vor dem Handelsgericht zu klagen sind, sofern die sonstigen Zuständigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (Krejci aaO, vor §§ 5 ff Rz 27 mwN), und davon ausgehend, dass die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG selbst (Minder-)Kaufleute sind (vgl Simotta in Fasching2 I § 51 JN Rz 28) und als solche vor dem Handelsgericht geklagt werden können, erscheint es konsequent, auch bezüglich der Gesellschaft selbst die Zuständigkeit des Handelsgerichtes zu bejahen, zumal insoweit auch der Gesellschaft die Qualifikation eines Minderkaufmannes zukommt (Krejci aaO). Die Meinung des genannten Autors, die minderkaufmännische EEG könne demnach aus ihrem Wert nach geeigneten Handelsgeschäftsstreitigkeiten vor den Handelsgerichten schon deshalb geklagt werden, weil sie Kaufmann sei; sie müsse insofern keine Handelsgesellschaft sein; ist zu teilen.Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gehören Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, "wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist", sofern der Streitgegenstand - wie hier - an Geld (oder Geldeswert) EUR 10.000,-- übersteigt, vor die selbständigen Handelsgerichte. Ist eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), wie dies für die Beklagte nach ihrem im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftszweig zutrifft, minderkaufmännisch tätig, schließt sie Handelsgeschäfte ab (Krejci, EGG, Paragraph eins, Rz 76; ders aaO, vor Paragraphen 5, ff Rz 27; vergleiche Kramer in Straube, HGB I3 Paragraphen 343, 344, Rz 7). Demnach ist die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0046425) hier erfüllt. Nach den Gesetzesmaterialien (JAB 1260 Blg.NR 17. GP, 2) ist eine EEG als solche zwar nicht Kaufmann (weder Minder- noch Vollkaufmann). Eine EEG kann jedoch ein Minderhandelsgewerbe betreiben (Straube in Straube HGB I3 Paragraph 4, Rz 18). Im Hinblick darauf, dass nach hM auch Minderkaufleute (Paragraph 4, HGB) vor dem Handelsgericht zu klagen sind, sofern die sonstigen Zuständigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (Krejci aaO, vor Paragraphen 5, ff Rz 27 mwN), und davon ausgehend, dass die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG selbst (Minder-)Kaufleute sind vergleiche Simotta in Fasching2 I Paragraph 51, JN Rz 28) und als solche vor dem Handelsgericht geklagt werden können, erscheint es konsequent, auch bezüglich der Gesellschaft selbst die Zuständigkeit des Handelsgerichtes zu bejahen, zumal insoweit auch der Gesellschaft die Qualifikation eines Minderkaufmannes zukommt (Krejci aaO). Die Meinung des genannten Autors, die minderkaufmännische EEG könne demnach aus ihrem Wert nach geeigneten Handelsgeschäftsstreitigkeiten vor den Handelsgerichten schon deshalb geklagt werden, weil sie Kaufmann sei; sie müsse insofern keine Handelsgesellschaft sein; ist zu teilen.
Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man, anknüpfend an die in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 65/01d angestellte Erwägung, der Gesetzgeber habe den in § 51 Abs 1 Z 6 JN verwendeten Begriff "Handelsgesellschaft" nicht im engen Sinn einer Gesellschaft mit Kaufmannseigenschaft verstanden, annimmt, dass der Begriff "Handelsgesellschaft" in § 51 Abs 1 Z 1 JN auch auf Erwerbsgesellschaften iSd EGG angewendet werden kann. Diese Annahme liege nahe, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dem sowohl in Abs 1 Z 1 als auch in Z 6 des § 51 JN verwendeten Begriff der "Handelsgesellschaft" verschiedene Bedeutungen unterlegt zu haben.Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man, anknüpfend an die in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 65/01d angestellte Erwägung, der Gesetzgeber habe den in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN verwendeten Begriff "Handelsgesellschaft" nicht im engen Sinn einer Gesellschaft mit Kaufmannseigenschaft verstanden, annimmt, dass der Begriff "Handelsgesellschaft" in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN auch auf Erwerbsgesellschaften iSd EGG angewendet werden kann. Diese Annahme liege nahe, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dem sowohl in Absatz eins, Ziffer eins, als auch in Ziffer 6, des Paragraph 51, JN verwendeten Begriff der "Handelsgesellschaft" verschiedene Bedeutungen unterlegt zu haben.
Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen demnach angenommen, dass § 51 Abs 1 Z 1 JN auf die beklagte Partei als minderkaufmännische Erwerbsgesellschaft anzuwenden ist. Da die Zuständigkeit des Erstgerichtes im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung iVm § 52 Abs 1 JN zutreffend verneint wurde, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen demnach angenommen, dass Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN auf die beklagte Partei als minderkaufmännische Erwerbsgesellschaft anzuwenden ist. Da die Zuständigkeit des Erstgerichtes im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, JN zutreffend verneint wurde, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.