Begründung:
Das Firmenbuchgericht verhängte über den Kläger wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 31. Jänner 2005 eine Zwangsstrafe von 450 EUR, worüber die Kostenbeamtin des Firmenbuchgerichts einen Zahlungsauftrag erließ. Dieser ist seit 12. Jänner 2007 vollstreckbar.
Das Erstgericht bewilligte der beklagten Partei die exekutive Hereinbringung des im Zahlungsauftrag genannten Betrags (457 EUR). Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Anspruch der beklagten Partei aus dem Zahlungsauftrag erloschen sei sowie die Aufhebung der „bisherigen Exekutionsakte".
Die beklagte Partei wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und bestritt im Übrigen die Berechtigung des Klagebegehrens. Das Zivilgericht sei gemäß § 35 Abs 2 letzter Satz EO für Einwendungen gegen verwaltungsbehördliche Exekutionstitel nicht zuständig und dürfe über eine der Verwaltungsbehörde zustehende Frage nicht absprechen.Die beklagte Partei wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und bestritt im Übrigen die Berechtigung des Klagebegehrens. Das Zivilgericht sei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO für Einwendungen gegen verwaltungsbehördliche Exekutionstitel nicht zuständig und dürfe über eine der Verwaltungsbehörde zustehende Frage nicht absprechen.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss und gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsweg unzulässig, weshalb die Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO auszusprechen und die Klage zurückzuweisen gewesen sei. Zur Anrufungsmöglichkeit des Obersten Gerichtshofs vertrat es den Standpunkt, der angefochtene Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage sei zwar von der Rechtsmittelinstanz formell als Rekursgericht gefasst worden, er habe aber für das Prozessrechtsverhältnis dieselbe Wirkung wie ein entsprechender, gemäß § 471 Z 7, § 477 Abs 1 ZPO gefasster berufungsgerichtlicher Beschluss, der gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ohne Beschränkung anfechtbar sei. Erachte sich ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz zu einer Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage bestimmt, wäre es unsachlich, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten.Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsweg unzulässig, weshalb die Nichtigkeit des Ersturteils nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO auszusprechen und die Klage zurückzuweisen gewesen sei. Zur Anrufungsmöglichkeit des Obersten Gerichtshofs vertrat es den Standpunkt, der angefochtene Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage sei zwar von der Rechtsmittelinstanz formell als Rekursgericht gefasst worden, er habe aber für das Prozessrechtsverhältnis dieselbe Wirkung wie ein entsprechender, gemäß Paragraph 471, Ziffer 7,, Paragraph 477, Absatz eins, ZPO gefasster berufungsgerichtlicher Beschluss, der gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ohne Beschränkung anfechtbar sei. Erachte sich ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz zu einer Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage bestimmt, wäre es unsachlich, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten.