Die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils anstrebt, ist zulässig und im Sinn des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag berechtigt.
Im Impugnationsstreit ist es in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen. Dies entspricht der Grundregel der Beweislast, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen beweisen muss. Wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss alle rechtsbegründenden Tatsachen beweisen (3 Ob 80/84 = SZ 57/137 uva; RIS-Justiz RS0000756).
Der Exekutionstitel verbietet der Klägerin das geschäftsmäßige Verfassen von Urkunden, insbesondere Mietverträgen, bei denen sie nicht selbst Vertragspartei ist.
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB). Geschäfte, die von ihr getätigt werden, sind stets unternehmensbezogen im Sinn des 4. Buchs des UGB (Schauer in Krecji, Reformkommentar, Rz 13 zu § 343 UGB mwN). Für unternehmensbezogene Geschäfte stellt § 354 Abs 1 UGB eine Entgeltlichkeitsvermutung auf: Bei jedem unternehmensbezogenen Geschäft wird ein angemessenes Entgelt geschuldet, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Jede Tätigkeit der Klägerin (bzw ihres Geschäftsführers für diese) ist daher grundsätzlich als geschäftsmäßig im Sinn von gewerbsmäßig, auf die Erzielung regelmäßiger Einnahmen gerichtet anzusehen, ohne dass es der Behauptung weiterer Tatsachen, etwa im Sinn der von der Beklagten behaupteten konkreten Entgeltsverrechnung für das Geschäft bedurft hätte. Aus dem Umstand, dass der Beklagten der Beweis einer Entgeltsverrechnung für den von der Klägerin verfassten Kaufvertrag nicht gelang, ändert daher nichts daran, dass die Behauptung und der Nachweis der konkreten Vertragsverfassung ausreicht, um den Titelverstoß klar zu legen.Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer kraft Rechtsform (Paragraph 2, UGB). Geschäfte, die von ihr getätigt werden, sind stets unternehmensbezogen im Sinn des 4. Buchs des UGB (Schauer in Krecji, Reformkommentar, Rz 13 zu Paragraph 343, UGB mwN). Für unternehmensbezogene Geschäfte stellt Paragraph 354, Absatz eins, UGB eine Entgeltlichkeitsvermutung auf: Bei jedem unternehmensbezogenen Geschäft wird ein angemessenes Entgelt geschuldet, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Jede Tätigkeit der Klägerin (bzw ihres Geschäftsführers für diese) ist daher grundsätzlich als geschäftsmäßig im Sinn von gewerbsmäßig, auf die Erzielung regelmäßiger Einnahmen gerichtet anzusehen, ohne dass es der Behauptung weiterer Tatsachen, etwa im Sinn der von der Beklagten behaupteten konkreten Entgeltsverrechnung für das Geschäft bedurft hätte. Aus dem Umstand, dass der Beklagten der Beweis einer Entgeltsverrechnung für den von der Klägerin verfassten Kaufvertrag nicht gelang, ändert daher nichts daran, dass die Behauptung und der Nachweis der konkreten Vertragsverfassung ausreicht, um den Titelverstoß klar zu legen.
Wenn ein Zusammenhang mit der im Rahmen eines Unternehmens ausgeübten Tätigkeit besteht, ist die Geschäftsmäßigkeit einer bestimmten Handlung auch dann zu bejahen, wenn für diese selbst kein (eigenes) Entgelt verlangt wird (vgl 6 Ob 564/84, 4 Ob 69/92 einen Zusammenhang und damit Geschäftsmäßigkeit bejahend; 4 Ob 358/75: keine Geschäftsmäßigkeit, weil kein besonderes Entgelt verlangt wurde, um dem anderen Kosten zu ersparen).Wenn ein Zusammenhang mit der im Rahmen eines Unternehmens ausgeübten Tätigkeit besteht, ist die Geschäftsmäßigkeit einer bestimmten Handlung auch dann zu bejahen, wenn für diese selbst kein (eigenes) Entgelt verlangt wird vergleiche 6 Ob 564/84, 4 Ob 69/92 einen Zusammenhang und damit Geschäftsmäßigkeit bejahend; 4 Ob 358/75: keine Geschäftsmäßigkeit, weil kein besonderes Entgelt verlangt wurde, um dem anderen Kosten zu ersparen).
Da der Tatumstand, dass die Klägerin für die festgestellte Vertragsverfassung kein Entgelt verrechnete, allein nicht ausreicht, die aufgrund ihrer Rechtsform gerechtfertigte Annahme geschäftsmäßigen Handelns zu widerlegen, hätte wegen der zitierten Entgeltlichkeitsvermutung ausnahmsweise die Klägerin behaupten und beweisen müssen, dass die festgestellte Vertragsverfassung nicht nur unentgeltlich und ohne jeden Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin erfolgt wäre (etwa vergleichbar dem zu 4 Ob 358/75 beurteilten Fall).
Die von der Klägerin in ihrer Berufung bekämpften Feststellungen über ihre (bzw jene ihres Geschäftsführers) Tätigkeit bei der Vertragsverfassung sind daher maßgeblich für das Vorliegen eines Titelverstoßes. Das Berufungsgericht wird die Beweisrüge der Beklagten zu erledigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.