Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zu dem zwischen den Parteien geltenden Vertragsverhältnis:
Die Streitteile schlossen jeweils befristete Alleinvermittlungsaufträge ab, die dadurch charakterisiert sind, dass sich der Auftraggeber gegenüber dem Makler im Gegensatz zur jederzeitigen Widerruflichkeit des „schlichten" Maklervertrags verpflichtet, den Vertrag während dessen Laufzeit nicht zu widerrufen und keine weiteren Makler in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug ist der Makler verpflichtet, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen (§ 14 Abs 1 MaklerG; Fromherz, Der Zivilmaklervertrag 247). Auch ein befristeter Maklervertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 12 Abs 2 MaklerG). Als wichtiger Grund wird nach allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unmöglich oder unzumutbar macht (3 Ob 2/99m; Fromherz, Zivilmaklervertrag 248; Fromherz, MaklerG § 13 Rz 4; allgemein: Koziol/Welser II13 9; Rummel in Rummel ABGB³ § 859 Rz 27). Liegt kein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags vor, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Schadenersatzansprüche des Maklers werden wegen der grundsätzlichen Abschlussfreiheit des Auftraggebers oft an der Erweislichkeit eines Schadens scheitern (Fromherz, MaklerG § 3 Rz 49).Die Streitteile schlossen jeweils befristete Alleinvermittlungsaufträge ab, die dadurch charakterisiert sind, dass sich der Auftraggeber gegenüber dem Makler im Gegensatz zur jederzeitigen Widerruflichkeit des „schlichten" Maklervertrags verpflichtet, den Vertrag während dessen Laufzeit nicht zu widerrufen und keine weiteren Makler in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug ist der Makler verpflichtet, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen (Paragraph 14, Absatz eins, MaklerG; Fromherz, Der Zivilmaklervertrag 247). Auch ein befristeter Maklervertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (Paragraph 12, Absatz 2, MaklerG). Als wichtiger Grund wird nach allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unmöglich oder unzumutbar macht (3 Ob 2/99m; Fromherz, Zivilmaklervertrag 248; Fromherz, MaklerG Paragraph 13, Rz 4; allgemein: Koziol/Welser II13 9; Rummel in Rummel ABGB³ Paragraph 859, Rz 27). Liegt kein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags vor, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Schadenersatzansprüche des Maklers werden wegen der grundsätzlichen Abschlussfreiheit des Auftraggebers oft an der Erweislichkeit eines Schadens scheitern (Fromherz, MaklerG Paragraph 3, Rz 49).
2. Zur Abschlussfreiheit:
a) Auch beim befristeten Alleinvermittlungsauftrag bleibt die grundsätzliche Abschlussfreiheit des Auftraggebers als oberster Grundsatz des Maklerrechts unberührt: Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen (§ 4 Abs 2 MaklerG). Er bleibt Herr des Geschäfts und kann nach freiem Willen seine Entschlüsse fassen, ohne dem Makler für den Nichtabschluss in irgendeiner Weise begründungspflichtig zu sein; selbst die grundlose Ablehnung des Vertragsabschlusses muss nicht vertragswidrig gegen Treu und Glauben verstoßen. Gemäß § 18 MaklerG ist der in § 4 Abs 2 MaklerG verankerte Grundsatz der Abschlussfreiheit einseitig zugunsten der Auftraggeber des Immobilienmaklers zwingend gestellt. Eine von § 4 Abs 2 MaklerG abweichende Verpflichtung des Auftraggebers zum Abschluss des Hauptgeschäfts kann somit nicht wirksam vereinbart werden. Der Immobilienmakler darf mit dem Auftraggeber auch keine sonstigen, die Abschlussfreiheit einschränkenden Pflichten vereinbaren, deren Verletzung nach allgemeinen Regeln Schadenersatzfolgen nach sich ziehen würde (Fromherz, MaklerG § 18 Rz 2).a) Auch beim befristeten Alleinvermittlungsauftrag bleibt die grundsätzliche Abschlussfreiheit des Auftraggebers als oberster Grundsatz des Maklerrechts unberührt: Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen (Paragraph 4, Absatz 2, MaklerG). Er bleibt Herr des Geschäfts und kann nach freiem Willen seine Entschlüsse fassen, ohne dem Makler für den Nichtabschluss in irgendeiner Weise begründungspflichtig zu sein; selbst die grundlose Ablehnung des Vertragsabschlusses muss nicht vertragswidrig gegen Treu und Glauben verstoßen. Gemäß Paragraph 18, MaklerG ist der in Paragraph 4, Absatz 2, MaklerG verankerte Grundsatz der Abschlussfreiheit einseitig zugunsten der Auftraggeber des Immobilienmaklers zwingend gestellt. Eine von Paragraph 4, Absatz 2, MaklerG abweichende Verpflichtung des Auftraggebers zum Abschluss des Hauptgeschäfts kann somit nicht wirksam vereinbart werden. Der Immobilienmakler darf mit dem Auftraggeber auch keine sonstigen, die Abschlussfreiheit einschränkenden Pflichten vereinbaren, deren Verletzung nach allgemeinen Regeln Schadenersatzfolgen nach sich ziehen würde (Fromherz, MaklerG Paragraph 18, Rz 2).
Gegenstand der Alleinvermittlungsaufträge war ein noch nicht existierendes Wohnungseigentumsobjekt, dessen Planung von den Beklagten erst in Auftrag gegeben werden sollte, dessen Kosten erst abzuschätzen waren und das noch der behördlichen Bewilligung und der anschließenden Beauftragung sowie der Durchführung bedurfte. Zufolge des Grundsatzes der Abschlussfreiheit war es der Klägerin verwehrt, mit den Beklagten Vereinbarungen zu treffen, die deren prinzipielle Willensfreiheit bei der Planung und Durchführung des Projekts beschränkten. Gerade eine solche Beschränkung stellt die Vereinbarung eines bestimmten Quadratmeterpreises dar, an den die Beklagten nach Vorstellung des Maklers für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrags gebunden sein sollten, ohne die Möglichkeit zu haben, den Kaufpreis geänderten Gegebenheiten anzupassen, indem sie die zu errichtende Wohnung - beispielsweise infolge unvorhergesehener Mehrkosten oder zwischenzeitig gestiegener Baupreise - zu einem entsprechend höheren Quadratmeterpreis anbieten. Der Grundsatz der Abschlussfreiheit steht auch der den Beklagten aufgebürdeten Verpflichtung entgegen, ausschließlich den von der Klägerin ausgewählten Architekten mit der Einreichplanung und späteren Bauaufsicht zu beauftragen und den Plan bis zu einem bestimmten Termin bei der Baubehörde einzureichen. Alle diese Vereinbarungen sind iSd § 18 iVm § 4 Abs 2 MaklerG unwirksam; deren Nichteinhaltung kann keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Maklervertrags abgeben. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagten seien in diesen Punkten vom Maklervertrag einseitig abgegangen, ist unbegründet. Die geänderten Kaufpreisvorstellungen der Beklagten stellen weiters auch deshalb keinen Anlass zur vorzeitigen Vertragsauflösung dar, weil Gründe, mit denen bei Vertragsabschluss bereits gerechnet werden musste, prinzipiell nicht für eine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses herangezogen werden können (Koziol/Welser aaO 9; Binder in Schwimann ABGB³ § 1118 Rz 18). Damit, dass die Beklagten ihre Preisvorstellungen noch abändern könnten, war aber von vornherein zu rechnen, beruhte der schon vor Beginn der Planung vereinbarte Quadratmeterpreis von 3.500 EUR doch nicht auf einer fachmännischen und detaillierten Schätzung der Baukosten, sondern war dieser Betrag lediglich vom Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die am Wohnungsmarkt in Wien-Hietzing seiner Erfahrung nach erzielbaren Preise genannt worden. Es musste ihm daher klar sein, dass die Beklagten ihre Preisvorstellungen nach Vorliegen der Baukostenkalkulation möglicherweise noch abändern würden. Weiters war vorhersehbar, dass der Baukostenindex während der etwa 2-jährigen Laufzeit der Alleinvermittlungaufträge steigen und dies zu einer Anpassung des ursprünglich ins Auge gefassten Kaufpreises führen könnte. Auch unter diesen Aspekten machte die Anhebung des Kaupreises auf 3.990 bzw 4.000 EUR pro m² Wohnnutzfläche für die Klägerin die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht unzumutbar.Gegenstand der Alleinvermittlungsaufträge war ein noch nicht existierendes Wohnungseigentumsobjekt, dessen Planung von den Beklagten erst in Auftrag gegeben werden sollte, dessen Kosten erst abzuschätzen waren und das noch der behördlichen Bewilligung und der anschließenden Beauftragung sowie der Durchführung bedurfte. Zufolge des Grundsatzes der Abschlussfreiheit war es der Klägerin verwehrt, mit den Beklagten Vereinbarungen zu treffen, die deren prinzipielle Willensfreiheit bei der Planung und Durchführung des Projekts beschränkten. Gerade eine solche Beschränkung stellt die Vereinbarung eines bestimmten Quadratmeterpreises dar, an den die Beklagten nach Vorstellung des Maklers für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrags gebunden sein sollten, ohne die Möglichkeit zu haben, den Kaufpreis geänderten Gegebenheiten anzupassen, indem sie die zu errichtende Wohnung - beispielsweise infolge unvorhergesehener Mehrkosten oder zwischenzeitig gestiegener Baupreise - zu einem entsprechend höheren Quadratmeterpreis anbieten. Der Grundsatz der Abschlussfreiheit steht auch der den Beklagten aufgebürdeten Verpflichtung entgegen, ausschließlich den von der Klägerin ausgewählten Architekten mit der Einreichplanung und späteren Bauaufsicht zu beauftragen und den Plan bis zu einem bestimmten Termin bei der Baubehörde einzureichen. Alle diese Vereinbarungen sind iSd Paragraph 18, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, MaklerG unwirksam; deren Nichteinhaltung kann keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Maklervertrags abgeben. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagten seien in diesen Punkten vom Maklervertrag einseitig abgegangen, ist unbegründet. Die geänderten Kaufpreisvorstellungen der Beklagten stellen weiters auch deshalb keinen Anlass zur vorzeitigen Vertragsauflösung dar, weil Gründe, mit denen bei Vertragsabschluss bereits gerechnet werden musste, prinzipiell nicht für eine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses herangezogen werden können (Koziol/Welser aaO 9; Binder in Schwimann ABGB³ Paragraph 1118, Rz 18). Damit, dass die Beklagten ihre Preisvorstellungen noch abändern könnten, war aber von vornherein zu rechnen, beruhte der schon vor Beginn der Planung vereinbarte Quadratmeterpreis von 3.500 EUR doch nicht auf einer fachmännischen und detaillierten Schätzung der Baukosten, sondern war dieser Betrag lediglich vom Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die am Wohnungsmarkt in Wien-Hietzing seiner Erfahrung nach erzielbaren Preise genannt worden. Es musste ihm daher klar sein, dass die Beklagten ihre Preisvorstellungen nach Vorliegen der Baukostenkalkulation möglicherweise noch abändern würden. Weiters war vorhersehbar, dass der Baukostenindex während der etwa 2-jährigen Laufzeit der Alleinvermittlungaufträge steigen und dies zu einer Anpassung des ursprünglich ins Auge gefassten Kaufpreises führen könnte. Auch unter diesen Aspekten machte die Anhebung des Kaupreises auf 3.990 bzw 4.000 EUR pro m² Wohnnutzfläche für die Klägerin die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht unzumutbar.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Abschlussfreiheit hätte die Klägerin ferner das Vorhaben der Beklagten zu akzeptieren gehabt, den Ausbau in einer anderen Bauqualität auszuführen, als ursprünglich beabsichtigt; ebenso deren Entscheidung, dem Käufer (doch) keinen Garagenplatz im Kellergeschoss anzubieten. Auch diese Abänderungen stellen keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung dar. Soweit dem § 4 Abs 2 MaklerG zuwiderlaufende und damit unwirksame Vereinbarungen getroffen wurden, kann in deren Nichtbeachtung auch keine Verletzung der sich aus § 3 Abs 2 MaklerG ergebenden Verpflichtung des Auftraggebers liegen, den Makler redlich zu unterstützen und ihn bei seiner Vermittlungstätigkeit entsprechend zu benachrichtigen und zu informieren.Im Hinblick auf den Grundsatz der Abschlussfreiheit hätte die Klägerin ferner das Vorhaben der Beklagten zu akzeptieren gehabt, den Ausbau in einer anderen Bauqualität auszuführen, als ursprünglich beabsichtigt; ebenso deren Entscheidung, dem Käufer (doch) keinen Garagenplatz im Kellergeschoss anzubieten. Auch diese Abänderungen stellen keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung dar. Soweit dem Paragraph 4, Absatz 2, MaklerG zuwiderlaufende und damit unwirksame Vereinbarungen getroffen wurden, kann in deren Nichtbeachtung auch keine Verletzung der sich aus Paragraph 3, Absatz 2, MaklerG ergebenden Verpflichtung des Auftraggebers liegen, den Makler redlich zu unterstützen und ihn bei seiner Vermittlungstätigkeit entsprechend zu benachrichtigen und zu informieren.
Zur vom Erstbeklagten gewünschten Festsetzung der Nutzwerte:
Wenngleich der Geschäftsherr berechtigt ist, den Abschluss eines vermittelten Geschäfts auch ohne nachweisbaren Grund abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden, ist dennoch bei Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, ein Schadenersatzanspruch des Vermittlers anzuerkennen (1 Ob 118/72 = SZ 45/71; RIS-Justiz RS0062606). Dazu ist dolus specialis erforderlich. Die Rechtsprechung verweist dazu auf § 1295 Abs 2 ABGB (1 Ob 384/97w). Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger (RIS-Justiz RS0026205). Dieser Beweispflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Makler einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein willkürlicher Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0062864). Der Zweck, den Makler zu schädigen, müsste so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Beklagten müssten also wider besseres Wissen und mit dem Vorsatz, die Klägerin zu schädigen, eine rechtlich unmögliche Art der Parifizierung verlangt haben. Dass der gewünschte Verbleib der Mehrheitsanteile wider besseres Wissen erfolgte, ist aber nicht erwiesen. Vor Vorliegen eines Gutachtens (vgl § 9 Abs 1 WEG) stand nicht fest, dass dem „Zubau" samt Terrasse und Abstellplatz ein höherer Nutzwert (§ 8 Abs 1 WEG) zukomme, als derjenige der dem Erstbeklagten verbleibenden Erdgeschosswohnung samt Garten. Ohne Gutachten war das Verhältnis der Nutzwerte der beiden Objekte zueinander nicht mit Sicherheit beurteilbar, war doch die Höhe der nach der Verkehrsauffassung den Wert des Wohnungseigentumsobjekts erhöhenden oder vermindernden Zuschläge und Abschläge zum bzw vom Nutzwert unbekannt, wie etwa dessen Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Lage innerhalb der einzelnen Stockwerke oder dessen Ausstattung mit Terrassen und Zubehörobjekten iSd § 2 Abs 3 WEG (Hausgärten und Kellerräumen). Wenngleich aufgrund des Verhältnisses der Nutzflächen wahrscheinlich erscheint, dass im Falle einer zukünftigen Parifizierung der Nutzwert der dem Erstbeklagten verbleibenden Wohnung geringer anzusetzen sein wird, als jener des geplanten Zubaus, war (und ist) das Gegenteil nicht mit Sicherheit auszuschließen. Wie aus ihrem vor Vertragsrücktritt verfassten Schreiben vom 16. 1. 2007 hervorgeht, befand sich die Klägerin im Übrigen selbst nicht im Klaren, ob der Verbleib der Mehrheitsanteile beim Erstbeklagten nicht - wie sie vermeinte - mittels entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen den zukünftigen Wohnungseigentümern realisierbar sein könnte. Bei dieser Sachlage könnte der Wunsch des Erstbeklagten nach dem Verbleib der Mehrheit der Liegenschaftsanteile noch keine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung der Vermittlungstätigkeit der Klägerin und deren daraus resultierenden Provisionsansprüche darstellen. Dass die Beklagten willkürlich an diesem Wunsch nur oder ganz überwiegend zu dem Zweck festhielten, um die Klägerin um ihre Provisionsansprüche zu bringen, wurde nicht festgestellt. Mangels eines Verstoßes wider Treu und Glauben lag für die Klägerin kein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags vor. Daran müssen ihre Schadenersatzansprüche scheitern.Wenngleich der Geschäftsherr berechtigt ist, den Abschluss eines vermittelten Geschäfts auch ohne nachweisbaren Grund abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden, ist dennoch bei Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, ein Schadenersatzanspruch des Vermittlers anzuerkennen (1 Ob 118/72 = SZ 45/71; RIS-Justiz RS0062606). Dazu ist dolus specialis erforderlich. Die Rechtsprechung verweist dazu auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB (1 Ob 384/97w). Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger (RIS-Justiz RS0026205). Dieser Beweispflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Makler einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein willkürlicher Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0062864). Der Zweck, den Makler zu schädigen, müsste so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Beklagten müssten also wider besseres Wissen und mit dem Vorsatz, die Klägerin zu schädigen, eine rechtlich unmögliche Art der Parifizierung verlangt haben. Dass der gewünschte Verbleib der Mehrheitsanteile wider besseres Wissen erfolgte, ist aber nicht erwiesen. Vor Vorliegen eines Gutachtens vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, WEG) stand nicht fest, dass dem „Zubau" samt Terrasse und Abstellplatz ein höherer Nutzwert (Paragraph 8, Absatz eins, WEG) zukomme, als derjenige der dem Erstbeklagten verbleibenden Erdgeschosswohnung samt Garten. Ohne Gutachten war das Verhältnis der Nutzwerte der beiden Objekte zueinander nicht mit Sicherheit beurteilbar, war doch die Höhe der nach der Verkehrsauffassung den Wert des Wohnungseigentumsobjekts erhöhenden oder vermindernden Zuschläge und Abschläge zum bzw vom Nutzwert unbekannt, wie etwa dessen Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Lage innerhalb der einzelnen Stockwerke oder dessen Ausstattung mit Terrassen und Zubehörobjekten iSd Paragraph 2, Absatz 3, WEG (Hausgärten und Kellerräumen). Wenngleich aufgrund des Verhältnisses der Nutzflächen wahrscheinlich erscheint, dass im Falle einer zukünftigen Parifizierung der Nutzwert der dem Erstbeklagten verbleibenden Wohnung geringer anzusetzen sein wird, als jener des geplanten Zubaus, war (und ist) das Gegenteil nicht mit Sicherheit auszuschließen. Wie aus ihrem vor Vertragsrücktritt verfassten Schreiben vom 16. 1. 2007 hervorgeht, befand sich die Klägerin im Übrigen selbst nicht im Klaren, ob der Verbleib der Mehrheitsanteile beim Erstbeklagten nicht - wie sie vermeinte - mittels entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen den zukünftigen Wohnungseigentümern realisierbar sein könnte. Bei dieser Sachlage könnte der Wunsch des Erstbeklagten nach dem Verbleib der Mehrheit der Liegenschaftsanteile noch keine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung der Vermittlungstätigkeit der Klägerin und deren daraus resultierenden Provisionsansprüche darstellen. Dass die Beklagten willkürlich an diesem Wunsch nur oder ganz überwiegend zu dem Zweck festhielten, um die Klägerin um ihre Provisionsansprüche zu bringen, wurde nicht festgestellt. Mangels eines Verstoßes wider Treu und Glauben lag für die Klägerin kein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags vor. Daran müssen ihre Schadenersatzansprüche scheitern.
Die Revision erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.