Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Nichterledigung der Mängel- und Beweisrüge zum Verdienstentgang wurde vom Berufungsgericht nur mit rechtlichen Überlegungen begründet, sodaß keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen kann, sondern höchstens eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Rechtsrüge der klagenden Partei dringt aber aus folgenden Gründen nicht durch:
Zutreffend sind die Ausführungen zur Revision zur Entstehung von Sicherungseigentum. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfordert der Erwerb des Sicherungseigentums an einem Kraftfahrzeug die körperliche Übergabe von Hand zu Hand (SZ 58/1), welche im vorliegenden Fall zunächst nicht stattgefunden hat. Auch die Übergabe der Schlüssel am 14. Jänner 1986 konnte die Übergabe der Kraftfahrzeuge nicht ersetzen, wenn nicht zugleich die volle Sacherschaft eingeräumt wurde. Die Fahrzeuge standen damit bis zum 28. Jänner 1986 möglicherweise noch im Eigentum des Hubert J*** und noch nicht im Sicherungseigentum der beklagten Partei. Unrichtig ist jedoch die Ansicht der klagenden Partei, daß der beklagten Partei in der kritischen Zeit nicht der Anspruch auf Herausgabe der strittigen Kraftfahrzeuge und das Recht auf deren freihändigen Verkauf zustand. Aus den nicht als unrichtig bekämpften Urkunden ergibt sich, daß die beklagte Partei bei Fälligkeit des gesicherten Darlehens die Fahrzeuge freihändig verkaufen durfte. Der Umstand, daß in den Sicherungsübereignungsverträgen die einzelnen Daten der Kreditverträge und die Kreditsummen nicht genannt sind, schadet nicht. Einerseits steht fest, daß der beklagten Partei gegen Hubert J*** aus Kreditverträgen eine Forderung von über S 3 Mio. zustand. Andererseits hat dieser Schuldner nach Erhalt des Schreibens vom 10. Jänner 1986 durch Übergabe der geforderten Kraftfahrzeugschlüssel konkludent anerkannt, daß der beklagten Partei wegen der in diesem Schreiben reklamierten "Fälligkeit der Darlehen" das Recht zum Verkauf der in den Sicherungsübereignungsverträgen genannten Fahrzeuge zusteht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erstreckte sich also die Sicherungsabrede auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen, den Wert der Fahrzeuge übersteigenden Kreditforderungen.
Obwohl aber somit der beklagten Partei ein Anspruch auf Übergabe der Fahrzeuge und das Recht, sie zu verkaufen, zustand, stand ihr deshalb allein noch nicht das Recht zu, die Fahrzeuge gegen den Willen des Hubert J*** eigenmächtig im Wege der Selbsthilfe seiner Gewahrsam zu entziehen.
Es muß aber nicht untersucht werden, ob mit der Übergabe der Kraftfahrzeugschlüssel am 14. Jänner 1986 konkludent der Traditionswille zum Ausdruck gebracht wurde oder ob am 26. Jänner 1986 nach den Behauptungen der klagenden Partei die eventuell erteilte Zustimmung zur Übernahme der Fahrzeuge widerrufen wurde (vgl. EvBl 1963/24) und damit am 28. Jänner 1986 Eigenmacht der beklagten Partei vorlag. Auch wenn man von einem Akt unzulässiger Selbsthilfe ausginge, wäre für die klagende Partei nämlich im Ergebnis nichts zu gewinnen:Es muß aber nicht untersucht werden, ob mit der Übergabe der Kraftfahrzeugschlüssel am 14. Jänner 1986 konkludent der Traditionswille zum Ausdruck gebracht wurde oder ob am 26. Jänner 1986 nach den Behauptungen der klagenden Partei die eventuell erteilte Zustimmung zur Übernahme der Fahrzeuge widerrufen wurde vergleiche EvBl 1963/24) und damit am 28. Jänner 1986 Eigenmacht der beklagten Partei vorlag. Auch wenn man von einem Akt unzulässiger Selbsthilfe ausginge, wäre für die klagende Partei nämlich im Ergebnis nichts zu gewinnen:
Wenn dem von der Selbsthilfehandlung Betroffenen bewußt sein muß, daß der Eingriff zwar mit unzulässigen Mitteln, aber zur Herbeiführung geschuldeten Veränderung vorgenommen wurde, so ist das Begehren auf Ersatz des Schadens, der nicht unmittelbar durch die Selbsthilfehandlung verursacht wird, sondern sich aus der Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes ergibt, iSd des § 1295 Abs 2 ABGB sittenwidrig. Wer etwas zurückfordert, was er dem Beklagten im Zeitpunkt der Entziehung zu übergeben vertragsmäßig selbst verpflichtet war, handelt arglistig (HS 4279/39 mwN). Dies wurde zB vom Obersten Gerichtshof für den Fall ausgesprochen, daß der Pfandschuldner vom Pfandgläubiger die Pfandsache zurückforderte, in deren Besitz sich dieser zwar zum vereinbarten Zeitpunkt aber eigenmächtig gesetzt hatte (SZ 9/283, HS 4279/39). Im Ergebnis gleich wurden Fälle einer eigenmächtigen Delogierung eines Mieters oder Aussperrung eines Pächters behandelt, wenn die betroffenen Bestandnehmer den durch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes entgangenen Nutzen (EvBl 1971/328) oder die Unterlassung der Störung des Betriebes des gepachteten Unternehmens (MietSlg 38.202) begehrten. In allen diesen Fällen pocht zwar der von der Selbsthilfehandlung Betroffene auf das Recht, sich gegen die Eigenmacht der unzulässigen Selbsthilfe zur Wehr zu setzen, er tut dies aber nur zu dem Zweck, seinen Gegner dadurch zu schädigen, daß dieser weiterhin einen rechtswidrigen Zustand hinnehmen soll und er selbst sich auf Kosten seines Gegners einen ihm nicht mehr gebührenden Nutzen verschaffen kann. Anderes gilt für einen darüber hinausgehenden unmittelbaren Schaden aus der Selbsthilfehandlung (zB Beschädigung einer Sache; JBl 1988, 248) und allenfalls bei Gutgläubigkeit des von der Selbsthilfehandlung Betroffenen (ungeklärte Rechtslage); vgl. EvBl 1971/328). Der Fall der E JBl 1974, 314 betraf hingegen unzulässige vorzeitige Selbsthilfe. Die beklagte Partei war nicht verpflichtet, sich ausdrücklich auf Rechtsmißbrauch zu berufen, sondern es genügte die Darlegung der Tatsachen (Hinweis auf die Rechte aus den Sicherungsvereinbarungen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung), aus denen sich die schikanöse Klagsführung ergibt (ähnlich auch HS 4279/39). Es muß daher auch nicht untersucht werden, ob iSdE JBl 1988, 248 der Fall einer entschuldbaren oder einer unentschuldbaren Selbsthilfe vorliegt.Wenn dem von der Selbsthilfehandlung Betroffenen bewußt sein muß, daß der Eingriff zwar mit unzulässigen Mitteln, aber zur Herbeiführung geschuldeten Veränderung vorgenommen wurde, so ist das Begehren auf Ersatz des Schadens, der nicht unmittelbar durch die Selbsthilfehandlung verursacht wird, sondern sich aus der Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes ergibt, iSd des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sittenwidrig. Wer etwas zurückfordert, was er dem Beklagten im Zeitpunkt der Entziehung zu übergeben vertragsmäßig selbst verpflichtet war, handelt arglistig (HS 4279/39 mwN). Dies wurde zB vom Obersten Gerichtshof für den Fall ausgesprochen, daß der Pfandschuldner vom Pfandgläubiger die Pfandsache zurückforderte, in deren Besitz sich dieser zwar zum vereinbarten Zeitpunkt aber eigenmächtig gesetzt hatte (SZ 9/283, HS 4279/39). Im Ergebnis gleich wurden Fälle einer eigenmächtigen Delogierung eines Mieters oder Aussperrung eines Pächters behandelt, wenn die betroffenen Bestandnehmer den durch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes entgangenen Nutzen (EvBl 1971/328) oder die Unterlassung der Störung des Betriebes des gepachteten Unternehmens (MietSlg 38.202) begehrten. In allen diesen Fällen pocht zwar der von der Selbsthilfehandlung Betroffene auf das Recht, sich gegen die Eigenmacht der unzulässigen Selbsthilfe zur Wehr zu setzen, er tut dies aber nur zu dem Zweck, seinen Gegner dadurch zu schädigen, daß dieser weiterhin einen rechtswidrigen Zustand hinnehmen soll und er selbst sich auf Kosten seines Gegners einen ihm nicht mehr gebührenden Nutzen verschaffen kann. Anderes gilt für einen darüber hinausgehenden unmittelbaren Schaden aus der Selbsthilfehandlung (zB Beschädigung einer Sache; JBl 1988, 248) und allenfalls bei Gutgläubigkeit des von der Selbsthilfehandlung Betroffenen (ungeklärte Rechtslage); vergleiche EvBl 1971/328). Der Fall der E JBl 1974, 314 betraf hingegen unzulässige vorzeitige Selbsthilfe. Die beklagte Partei war nicht verpflichtet, sich ausdrücklich auf Rechtsmißbrauch zu berufen, sondern es genügte die Darlegung der Tatsachen (Hinweis auf die Rechte aus den Sicherungsvereinbarungen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung), aus denen sich die schikanöse Klagsführung ergibt (ähnlich auch HS 4279/39). Es muß daher auch nicht untersucht werden, ob iSdE JBl 1988, 248 der Fall einer entschuldbaren oder einer unentschuldbaren Selbsthilfe vorliegt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.