Rechtssatz RS0011379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011379
Geschäftszahl
8Ob290/63; 7Ob136/70; 3Ob22/88; 4Ob1523/94; 3Ob182/94; 4Ob199/13p
Entscheidungsdatum
17.02.2014
Rechtssatz
Wer auf Grund der Zusage, ein Faustpfand übergeben zu wollen, sich eigenmächtig in den Besitz der Pfandsache setzt, ist zur Herausgabe nicht verpflichtet. Wer etwas zurückfordert, was er dem Beklagten zur Zeit, als der Besitz vom Kläger auf den Beklagten überging, zu übergeben, vertragsmäßig verpflichtet war, handelt arglistig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 290/63
Entscheidungstext OGH 17.03.1964 8 Ob 290/63
Veröff: HS 4279/39
- 7 Ob 136/70
Entscheidungstext OGH 16.09.1970 7 Ob 136/70
Ähnlich; Beisatz: Mangels körperlicher Übergabe nicht wirksamer Pfandvertrag berechtigt auch bei nachträglicher Besitzerlangung durch Leihe nicht zur Rückbehaltung. (T1)
- 3 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 22/88
nur: Wer etwas zurückfordert, was er dem Beklagten zur Zeit, als der Besitz vom Kläger auf den Beklagten überging, zu übergeben, vertragsmäßig verpflichtet war, handelt arglistig. (T2) Veröff: JBl 1988,649
- 4 Ob 1523/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 1523/94
Beisatz: Hier: Sittenwidrig (T3)
- 3 Ob 182/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 182/94
nur T1; Veröff: SZ 67/220
- 4 Ob 199/13p
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 199/13p
Vgl auch; Beisatz: Arglistig handelt, wer fordert, was er zurückgeben muss. (T4)
Beisatz: Hier: Es ist kein legitimes Interesse am Erheben eines Aufwandersatzanspruchs des Mieters erkennbar, wenn er einen allenfalls erhaltenen Betrag umgehend zurückgeben müsste, weil (spätestens) die Zahlung durch den beklagten Vermieter einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch begründet. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011379
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19640317_OGH0002_0080OB00290_6300000_001