Rechtssatz RS0009036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009036
Entscheidungsdatum
18.05.1988
Rechtssatz
Wenn dem von einer Selbsthilfehandlung Betroffenen bewußt sein muß, daß der Eingriff zwar mit unzulässigen Mitteln, aber zur Herbeiführung einer geschuldeten Veränderung vorgenommen wurde, so ist sein Begehren auf Ersatz des Schadens, der nicht unmittelbar durch die Selbsthilfehandlung verursacht wird, sondern sich aus der Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes ergibt, iSd § 1295 Abs 2 ABGB sittenwidrig.Wenn dem von einer Selbsthilfehandlung Betroffenen bewußt sein muß, daß der Eingriff zwar mit unzulässigen Mitteln, aber zur Herbeiführung einer geschuldeten Veränderung vorgenommen wurde, so ist sein Begehren auf Ersatz des Schadens, der nicht unmittelbar durch die Selbsthilfehandlung verursacht wird, sondern sich aus der Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes ergibt, iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sittenwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009036
Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00022_8800000_001