Entscheidung 3 Ob 224/05w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Roman S*****, vertreten durch DLA Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Werner D*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 92.640 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juli 2005, GZ 4 R 50/05t-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Rechtsfragen betreffen - soweit die dazu gemachten Ausführungen überhaupt durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie des Aktes gedeckt sind - durchwegs die Umstände des konkreten Einzelfalls. Das gilt für die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen (10 Ob 151/97x; RIS-Justiz RS0043253 T1) bzw. der Schlüssigkeit eines Verhaltens (aaO T8) und der Frage, ob eine Vereinbarung in schlüssiger Weise zustande kam (9 Ob 47/99y = EFSlg 91.039), ebenso wie für die, ob Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds fallen (3 Ob 127/99v; 10 Ob 29/01i; 7 Ob 51/05h je mwN).
Krasse Fehlbeurteilungen zu diesen kann der Revisionswerber nicht aufzeigen. Daher zeigt er weder insoweit noch mit seinen weiteren Ausführungen erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Krasse Fehlbeurteilungen zu diesen kann der Revisionswerber nicht aufzeigen. Daher zeigt er weder insoweit noch mit seinen weiteren Ausführungen erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00224.05W.1124.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20051124_OGH0002_0030OB00224_05W0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung