Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.
Ganz allgemein bildet es keine zulässige und zureichende Begründung für einen Ausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, einen nur als möglich angesehenen Rechtsirrtum anzuführen; die bloße Vertretbarkeit auch einer anderen Lösung wirft noch keine solche Frage auf, müsste doch sonst der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall eine Sachentscheidung fällen (4 Ob 271/97z; 3 Ob 59/02a ua; RIS-Justiz RS0116755; 6 Ob 174/06s; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 ZPO Rz 9 mwN; ähnlich 3 Ob 125/99z; vgl auch RS0111729).Ganz allgemein bildet es keine zulässige und zureichende Begründung für einen Ausspruch nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, einen nur als möglich angesehenen Rechtsirrtum anzuführen; die bloße Vertretbarkeit auch einer anderen Lösung wirft noch keine solche Frage auf, müsste doch sonst der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall eine Sachentscheidung fällen (4 Ob 271/97z; 3 Ob 59/02a ua; RIS-Justiz RS0116755; 6 Ob 174/06s; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 508, ZPO Rz 9 mwN; ähnlich 3 Ob 125/99z; vergleiche auch RS0111729).
Soweit die Klägerin nicht bloß versucht, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, was in dritter Instanz unzulässig ist (wie sich aus der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO ergibt), sind ihre sich im Gegensatz zum Berufungsverfahren nunmehr auf die Frage des „Wiederauflebens" des Vollmachtsverhältnisses beschränkenden Rechtsausführungen nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, erhob die Klägerin in ihrer Berufung eine Rechtsrüge ausschließlich zum Sachverhaltskomplex der Verwahrung von Klientengeldern nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Beklagten. Zu einer Erneuerung dieses Verhältnisses findet sich darin nichts. Wurde aber eine Entscheidung in der Berufung nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Punkte in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr angefochten werden (stRsp, E. Kodek in Rechberger³ § 503 ZPO Rz 27 mwN). Ein solcher Fall liegt hier eindeutig vor, hat doch die behauptete Unzulässigkeit der weiteren Verwahrung des akonto geleisteten Schadenersatzbetrags nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses nichts mit der Frage zu tun, ob dieses neuerlich begründet wurde. Somit ist die Rechtsrüge in der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, was die Beantwortung der von der zweiten Instanz als erheblich angesehenen Rechtsfrage auf jeden Fall ausschließt. Auch sonst vermag die Klägerin das Vorliegen derartiger Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.Soweit die Klägerin nicht bloß versucht, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, was in dritter Instanz unzulässig ist (wie sich aus der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO ergibt), sind ihre sich im Gegensatz zum Berufungsverfahren nunmehr auf die Frage des „Wiederauflebens" des Vollmachtsverhältnisses beschränkenden Rechtsausführungen nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, erhob die Klägerin in ihrer Berufung eine Rechtsrüge ausschließlich zum Sachverhaltskomplex der Verwahrung von Klientengeldern nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Beklagten. Zu einer Erneuerung dieses Verhältnisses findet sich darin nichts. Wurde aber eine Entscheidung in der Berufung nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Punkte in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr angefochten werden (stRsp, E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 503, ZPO Rz 27 mwN). Ein solcher Fall liegt hier eindeutig vor, hat doch die behauptete Unzulässigkeit der weiteren Verwahrung des akonto geleisteten Schadenersatzbetrags nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses nichts mit der Frage zu tun, ob dieses neuerlich begründet wurde. Somit ist die Rechtsrüge in der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, was die Beantwortung der von der zweiten Instanz als erheblich angesehenen Rechtsfrage auf jeden Fall ausschließt. Auch sonst vermag die Klägerin das Vorliegen derartiger Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch an den Beklagten, der auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinwies, beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Der Kostenzuspruch an den Beklagten, der auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinwies, beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.