[4] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
[5] 1. Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung (Vertragsverletzung) oder wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags (vgl RS0032013; 7 Ob 67/17d). Durch sie wird der aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags oder aus einer sonstigen Vertragsverletzung resultierende (potentielle) künftig eintretende Schaden substituiert. Auslösendes Moment für die Pflicht zur Leistung der Konventionalstrafe ist das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen die abgesicherte vertragliche Verpflichtung, also das jeweilige vertragliche Ge- oder Verbot (vgl 8 ObA 260/98p). Die Konventionalstrafe wird damit grundsätzlich bei Verschulden des Schuldners an der vertraglichen Pflichtverletzung ausgelöst. Der (tatsächliche) Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung der Konventionalstrafe (RS0112216 [T3]; 9 ObA 87/18m). Der Zweck der Konventionalstrafe besteht
in der „Pauschalierung“ des Schadenersatzes (Pauschalierungsfunktion bzw Schadenersatzsurrogat) und zudem in der Bekräftigung der abgesicherten vertraglichen Verpflichtung (Verstärkung des Erfüllungsdrucks), die mitunter unpräzise als „Hauptverbindlichkeit“ bezeichnet wird (vgl 8 ObA 72/13s; vgl auch Brenn in Reissner, AngG4 § 38 Rz 15). Nach der Rechtsprechung kann auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs eine Konventionalstrafe vorliegen (9 ObA 136/05y). [5] 1. Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung (Vertragsverletzung) oder wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags vergleiche RS0032013; 7 Ob 67/17d). Durch sie wird der aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags oder aus einer sonstigen Vertragsverletzung resultierende (potentielle) künftig eintretende Schaden substituiert. Auslösendes Moment für die Pflicht zur Leistung der Konventionalstrafe ist das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen die abgesicherte vertragliche Verpflichtung, also das jeweilige vertragliche Ge- oder Verbot vergleiche 8 ObA 260/98p). Die Konventionalstrafe wird damit grundsätzlich bei Verschulden des Schuldners an der vertraglichen Pflichtverletzung ausgelöst. Der (tatsächliche) Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung der Konventionalstrafe (RS0112216 [T3]; 9 ObA 87/18m). Der Zweck der Konventionalstrafe besteht, in der „Pauschalierung“ des Schadenersatzes (Pauschalierungsfunktion bzw Schadenersatzsurrogat) und zudem in der Bekräftigung der abgesicherten vertraglichen Verpflichtung (Verstärkung des Erfüllungsdrucks), die mitunter unpräzise als „Hauptverbindlichkeit“ bezeichnet wird vergleiche 8 ObA 72/13s; vergleiche auch Brenn in Reissner, AngG4 Paragraph 38, Rz 15). Nach der Rechtsprechung kann auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs eine Konventionalstrafe vorliegen (9 ObA 136/05y).
[6] Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bedarf eine Konventionalstrafe einer Vereinbarung. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, hängt vom übereinstimmenden Parteiwillen ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Der Schutzzweck sowie die Reichweite einer Konventionalstrafenvereinbarung ist aus dem vereinbarten Tatbestand ebenfalls durch Auslegung zu bestimmen (9 Ob 36/12b; 9 ObA 87/18m). Die Vertragsauslegung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042555 [T2 und T29]). [6] Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bedarf eine Konventionalstrafe einer Vereinbarung. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, hängt vom übereinstimmenden Parteiwillen ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Der Schutzzweck sowie die Reichweite einer Konventionalstrafenvereinbarung ist aus dem vereinbarten Tatbestand ebenfalls durch Auslegung zu bestimmen (9 Ob 36/12b; 9 ObA 87/18m). Die Vertragsauslegung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0042555 [T2 und T29]).
[7] 2. Die Grundsätze für die Qualifikation einer Konventionalstrafe sind in der Rechtsprechung somit geklärt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Klägers ist eine weitere Präzisierung der (abstrakten) Abgrenzungskriterien zwischen Konventionalstrafe und bedingtem Preisnachlass weder erforderlich noch möglich. Vielmehr ist die Beurteilung jeweils durch Auslegung im Einzelfall vorzunehmen.
[8] 3.1 Im Anlassfall besteht nach der zugrunde liegenden Vertragsbestimmung eine klare vertragliche Verpflichtung (ein Gebot) der Beklagten zur rechtzeitigen Vorlage einer vertragsrelevanten Urkunde, deren Erfüllung durch eine Zahlungspflicht der insofern vertragsbrüchigen Verkäufer abgesichert werden sollte. Das – nach der Beurteilung des Berufungsgerichts leicht fahrlässige – Zuwiderhandeln der Beklagten gegen diese Vertragspflicht löst die Kaufpreisreduktion und damit die (Rück-)Zahlungspflicht der Verkäufer hinsichtlich des für diesen Fall vorgesehenen Geldbetrags aus.
[9] Die Beurteilung dieser Vereinbarung als Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB durch das Berufungsgericht ist keine Verkennung der Rechtslage. [9] Die Beurteilung dieser Vereinbarung als Konventionalstrafe im Sinn des Paragraph 1336, ABGB durch das Berufungsgericht ist keine Verkennung der Rechtslage.
[10] 3.2 Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Entscheidung zu 2 Ob 989/52 aufgrund der dort erfolgten Einzelfallbeurteilung nicht zwingend ein anderes Ergebnis. Soweit aus dieser Entscheidung abzuleiten sein sollte, dass eine Kaufpreisreduktion generell keine Konventionalstrafe begründen könne, ist sie durch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überholt (vgl 3 Ob 87/99m). [10] 3.2 Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Entscheidung zu 2 Ob 989/52 aufgrund der dort erfolgten Einzelfallbeurteilung nicht zwingend ein anderes Ergebnis. Soweit aus dieser Entscheidung abzuleiten sein sollte, dass eine Kaufpreisreduktion generell keine Konventionalstrafe begründen könne, ist sie durch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überholt vergleiche 3 Ob 87/99m).
[11] 4. Insgesamt gelingt es dem Kläger mit seinen Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.