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Entscheidung 3 Ob 227/16b×

Entscheidung 3 Ob 227/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob227/16b

Entscheidungsdatum

10.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Mag. Philipp J. Graf, Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke-Ofner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Prager & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Paragraph 35, EO, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. August 2016, GZ 47 R 149/16h-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 24. Februar 2016, GZ 23 C 4/15z-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 156,54 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb sie – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

1. Ob überhaupt ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen 3 Ob 252/09v und 3 Ob 5/10x besteht (Gegenteiliges ergibt sich aus dem Hinweis in 3 Ob 252/09v auf 3 Ob 5/10x), kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die erstgenannte die jüngere, ausführlich begründete Entscheidung ist, die mehrfach veröffentlicht (JBl 2010, 717; Zak 2010/508, 294; RdW 2010/646, 628) und nicht kritisiert wurde. Letzteres gilt zum ganz überwiegenden Teil auch für die darin vom Obersten Gerichtshof geäußerte Rechtsansicht, wonach ein Kostenschuldner auch nach dem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO mit einer Gegenforderung aufrechnen kann, die noch vor der betriebenen Kostenforderung entstand und fällig wurde, welche ebenfalls in diversen Kommentaren wiedergegeben ist (zB Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 [2016] Paragraph 1440, Rz 27 [ausdrücklich zustimmend]; Leupold in Schwimann ABGB-TaKom³ Paragraph 1440, Rz 14; Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9 [2015] Paragraph 19 a, Rz 17 f; Jakusch in Angst/Oberhammer EO³ [2015] Paragraph 35, Rz 25/2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 [2014] Paragraph 41, ZPO Rz 19; Feil/Wennig Anwaltsrecht8 [2014] Paragraph 19 a, RAO Rz 5; krit Heidinger in Schwimann/Kodek ABGB4 Paragraph 1440, Rz 20). Eine erhebliche Rechtsfrage ist somit zu verneinen, weil die Rechtsmittelwerberin mit ihren Argumenten keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann vergleiche RIS-Justiz RS0103384 [T4 und T6]).

2. Die Ausführungen der Revision setzen sich mit der tragenden Begründung zu 3 Ob 252/09v (Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Rechtsanwalts; anerkannte Sicherungsfunktion der Gegenforderung) nämlich gar nicht substantiiert auseinander und können diese somit nicht widerlegen. Soweit sich die Beklagte aber auf 3 Ob 68/90 beruft, ist ihr zu erwidern, dass diese Entscheidung vereinzelt geblieben und überholt ist. Insgesamt macht das vorliegende Rechtsmittel eine neuerliche Prüfung der genannten Rechtsfrage daher nicht erforderlich.

3. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von einer „automatischen Aufrechnung“ ohne ausdrückliche Erklärung eines Insolvenzschuldners ausgegangen, ist aktenwidrig. Aus welchen insolvenzrechtlichen Gründen die Aufrechnung durch den Kläger unzulässig sein sollte, zeigt die Revision nicht auf.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50 und 41 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E118144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00227.16B.0510.000

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170510_OGH0002_0030OB00227_16B0000_000