Begründung:
Die beiden je 437/1694 Liegenschaftsanteile der verpflichteten Parteien wurden am 28. 7. 1997 versteigert, das Meistbot betrug S 6,065.000.
Ob diesen Anteilen ist (jeweils) zu C-LNr 10a eine Höchstbetragshypothek im Ausmaß von S 10,950.000 zugunsten von Johann Christoph W***** eingetragen. Auf diese Höchstbetragshypothek sind jeweils Afterpfandrechte einverleibt, und zwar zugunsten der betreibenden Partei im Höchstbetrag von S 2,600.000 (C-LNr 10e), zugunsten der Republik Österreich (Finanzamt Wels) von zusammen S 112.076,78 (C-LNr 10h und i) und zugunsten des Revisionsrekurswerbers im Höchstbetrag von S 4,000.000 (C-LNr 10j).
Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 6. 4. 1998 meldete neben anderen Gläubigern der Pfandgläubiger Johann Christoph W***** sein Höchstbetragspfandrecht im Ausmaß von S 8,000.000 an. Er legte dazu einen zwischen ihm und den Verpflichteten abgeschlossenen Kaufvertrag vom 6. 9. 1998 (in beglaubigter Kopie), eine Fälligkeitsvereinbarung der Genannten vom 6. 4. 1998 im Original sowie Aufstellungen über rückständige Zinsen sowie eine Berechnung der Indexerhöhung 1996 jeweils in Form von unterschriebenen Originalurkunden vor.
Der Revisionsrekurswerber meldete in gleicher Weise das genannte Höchstbetragspfandrecht im Ausmaß von S 8,000.000 an und darüber hinaus sein Afterpfandrecht C-LNr 10j bis zum Höchstbetrag von S 4,000.000 in voller Höhe. Dazu legte er eine beglaubigte Abschrift des zwischen ihm und dem Hauptpfandgläubiger abgeschlossenen Pfandvertrages vom 1./3. 12. 1993 in beglaubigter Abschrift sowie eine Bestätigung jener Bank, für deren Forderung gegenüber dem Hauptpfandgläubiger er sich verbürgt hatte, vor.
In der Meistbotsverteilungstagsatzung wurde gegen die Anmeldung der Forderung des Hauptpfandgläubigers kein Widerspruch erhoben. Gegen die Anmeldung der Forderung der betreibenden Partei von S 8,692.916,56 erhob der Afterpfandgläubiger zu C-LNr 10j (der nunmehrige Revisionsrekurswerber) Widerspruch, soweit die Anmeldung S 2,600.000 übersteige. Gegen die Anmeldung seiner Forderung im Ausmaß von S 4,000.000 erfolgte kein Widerspruch.
Das Erstgericht wies dem Gläubiger Johann Christoph W***** im Range C-LNr 10a auf die angemeldete Forderung von S 8,000.000 das gesamte Meistbot von S 6,065.000 durch Barzahlung zur teilweisen Berichtigung dieser Forderung zu. Hievon wies es der betreibenden Partei im Range des Afterpfandrechtes C-LNr 10e der Betrag von S 2,600.000 zur vollständigen Berichtigung durch gewinnbringende Anlegung, der Republik Österreich (Finanzamt Wels) im Range der Afterpfandrechte C-LNr 10h und i S 112.076,78 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und schließlich dem Revisionsrekurswerber im Range des Afterpfandrechtes C-LNr 10j auf die angemeldete Forderung von S 4,000.000 das restliche Meistbot von S 3,352.923,22 zur teilweisen Berichtigung durch gewinnbringende Anlegung zu. Somit erscheine das Meistbot erschöpft. Von den Meistbots- und Fruktifikationszinsen wies das Erstgericht der Republik Österreich 2 % zu und behielt sich die restliche Verteilung vor. Demgemäß gab es dem Widerspruch des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers gegen die über S 2,600.000 hinausgehende Forderungsanmeldung der betreibenden Partei Folge.
In seiner Begründung führte das Erstgericht unter anderen aus, daß die Verletzung der Bestimmung des § 210 EO auch ohne Widerspruch aufzugreifen sei. Die betreibende Partei und der Afterpfandgläubiger A***** (nunmehr Revisionsrekurswerber) hätten die Höhe ihrer Forderungen nicht hinreichend urkundlich belegt. Bei Höchstbetragshypotheken sei dieser Nachweis (neben der Vorlage der Pfandurkunde und der Kreditverträge im Original oder in beglaubigter Kopie) durch eine Aufstellung über die Kontobewegungen (seit Beginn des betreffenden Vertragsverhältnisses!), versehen mit Unterschrift und Stempel der betreffenden Bank, zu erbringen (vgl JBl 1995, 256). Zweck dieser Verpflichtung sei es, dem Schuldner bzw den anderen Gläubigern die Möglichkeit zur Überprüfung allfälliger Zahlungen und der Berücksichtigung derselben einzuräumen. Der nunmehrige Revisionsrekurswerber habe nur eine Bankbestätigung über die Höhe der von ihm als Bürgen geleisteten Zahlungen zu einem Kreditvertrag vorgelegt, nicht aber eine diesbezügliche Aufstellung der Kontobewegungen. Im Sinne der Überprüfungsmöglichkeit wäre dies auch hinsichtlich des betreffenden Kontos erforderlich gewesen, um die Richtigkeit der behaupteten Zahlungen von über S 4,000.000 im einzelnen überprüfen zu können, etwa in Richtung Zeitpunkt, Höhe etc. Hinsichtlich der Forderung des Hauptpfandgläubigers sei eine von der verpflichteten Partei [unterschriebene] aktuelle Fälligkeitsvereinbarung vorgelegt worden. Hinsichtlich der Zahlungen sei auch auf die Urkunden laut Tagsatzung vom 3. 2. 1997 verwiesen worden, wozu unter anderem auch eine Aufstellung dieser Zahlungen vorgelegt worden sei. Hier sei dem angeführten Erfordernis der Überprüfungsmöglichkeit entsprochen worden, weshalb die Zuweisung durch Barzahlung erfolgen habe können. Die Bildung von Verteilungsmassen habe wegen gleicher Belastung der Anteile zu unterbleiben gehabt.In seiner Begründung führte das Erstgericht unter anderen aus, daß die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 210, EO auch ohne Widerspruch aufzugreifen sei. Die betreibende Partei und der Afterpfandgläubiger A***** (nunmehr Revisionsrekurswerber) hätten die Höhe ihrer Forderungen nicht hinreichend urkundlich belegt. Bei Höchstbetragshypotheken sei dieser Nachweis (neben der Vorlage der Pfandurkunde und der Kreditverträge im Original oder in beglaubigter Kopie) durch eine Aufstellung über die Kontobewegungen (seit Beginn des betreffenden Vertragsverhältnisses!), versehen mit Unterschrift und Stempel der betreffenden Bank, zu erbringen vergleiche JBl 1995, 256). Zweck dieser Verpflichtung sei es, dem Schuldner bzw den anderen Gläubigern die Möglichkeit zur Überprüfung allfälliger Zahlungen und der Berücksichtigung derselben einzuräumen. Der nunmehrige Revisionsrekurswerber habe nur eine Bankbestätigung über die Höhe der von ihm als Bürgen geleisteten Zahlungen zu einem Kreditvertrag vorgelegt, nicht aber eine diesbezügliche Aufstellung der Kontobewegungen. Im Sinne der Überprüfungsmöglichkeit wäre dies auch hinsichtlich des betreffenden Kontos erforderlich gewesen, um die Richtigkeit der behaupteten Zahlungen von über S 4,000.000 im einzelnen überprüfen zu können, etwa in Richtung Zeitpunkt, Höhe etc. Hinsichtlich der Forderung des Hauptpfandgläubigers sei eine von der verpflichteten Partei [unterschriebene] aktuelle Fälligkeitsvereinbarung vorgelegt worden. Hinsichtlich der Zahlungen sei auch auf die Urkunden laut Tagsatzung vom 3. 2. 1997 verwiesen worden, wozu unter anderem auch eine Aufstellung dieser Zahlungen vorgelegt worden sei. Hier sei dem angeführten Erfordernis der Überprüfungsmöglichkeit entsprochen worden, weshalb die Zuweisung durch Barzahlung erfolgen habe können. Die Bildung von Verteilungsmassen habe wegen gleicher Belastung der Anteile zu unterbleiben gehabt.
Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekursen der betreibenden Partei und des Afterpfandgläubigers Hans A***** gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge. Es sprach aus, daß in beiden Fällen der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, pflichtete es den Ausführungen des Erstgerichtes bei. Mit seiner Argumentation, bei einer Bürgschaftsforderung habe der Bürge nur den Nachweis zu erbringen, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei und dafür die entsprechenden Zahlungen geleistet habe, beziehe sich der Rekurswerber offenbar auf die Rechtsprechung zu § 210 EO, wonach zum Nachweis des Überganges des Pfandrechtes (Übergang der Höchstbetragshypothek auf den Bürgen) eine vom Hypothekargläubiger stammende Urkunde genüge, aus der sich die Zahlung ergebe (JBl 1988, 796), weil sich der Pfandrechtsübergang schon aus § 1358 ABGB ergebe (JBl 1978, 316), doch verkenne er dabei den Kern des Problems, handle es sich doch bei seiner Argumentationslinie um die Rechtsprechung zur Frage des Nachweises der Rechtsnachfolge, wohingegen er ja im Range C-LNr 10j kein auf ihn übergegangenes, sondern vielmehr ein auch ursprünglich eigenes Afterpfandrecht geltend mache, weshalb es auf Fragen des Nachweises der Rechtsnachfolge nicht ankomme. Auch wenn Titel des dem Rekurswerber seinerzeit vom Pfandgläubiger eingeräumten Afterpfandrechts ein Bürgschaftsvertrag gewesen sei, mit dem der Rekurswerber für diesen bei einer Bank eine Bürgschaft übernommen gehabt habe, habe für ihn doch dasselbe wie für jeden anderen Pfandgläubiger, der seine Forderungen zum Meistbot anmeldet, zu gelten, nämlich daß im Sinn des § 210 EO die zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche dienenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen seien, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Nach derSoweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, pflichtete es den Ausführungen des Erstgerichtes bei. Mit seiner Argumentation, bei einer Bürgschaftsforderung habe der Bürge nur den Nachweis zu erbringen, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei und dafür die entsprechenden Zahlungen geleistet habe, beziehe sich der Rekurswerber offenbar auf die Rechtsprechung zu Paragraph 210, EO, wonach zum Nachweis des Überganges des Pfandrechtes (Übergang der Höchstbetragshypothek auf den Bürgen) eine vom Hypothekargläubiger stammende Urkunde genüge, aus der sich die Zahlung ergebe (JBl 1988, 796), weil sich der Pfandrechtsübergang schon aus Paragraph 1358, ABGB ergebe (JBl 1978, 316), doch verkenne er dabei den Kern des Problems, handle es sich doch bei seiner Argumentationslinie um die Rechtsprechung zur Frage des Nachweises der Rechtsnachfolge, wohingegen er ja im Range C-LNr 10j kein auf ihn übergegangenes, sondern vielmehr ein auch ursprünglich eigenes Afterpfandrecht geltend mache, weshalb es auf Fragen des Nachweises der Rechtsnachfolge nicht ankomme. Auch wenn Titel des dem Rekurswerber seinerzeit vom Pfandgläubiger eingeräumten Afterpfandrechts ein Bürgschaftsvertrag gewesen sei, mit dem der Rekurswerber für diesen bei einer Bank eine Bürgschaft übernommen gehabt habe, habe für ihn doch dasselbe wie für jeden anderen Pfandgläubiger, der seine Forderungen zum Meistbot anmeldet, zu gelten, nämlich daß im Sinn des Paragraph 210, EO die zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche dienenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen seien, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Nach der
jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 151/94 = JBl
1995, 256 = ZIK 1995, 95) sei Zweck des Nachweises der angemeldeten
Forderung in erster Linie, dem Verpflichteten und nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob allenfalls Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. Der vom Rekurswerber vorgelegten Urkunde sei lediglich zu entnehmen, daß der Rekurswerber aufgrund der Inanspruchnahme seiner Bürgschaft für den Abstattungskreditvertrag des Kreditnehmers Johann Christoph W***** vom 2. 10. 1991 über S 15,000.000 mehr als S 4,000.000 auf dieses Konto einbezahlt habe. Über die sonstigen maßgeblichen Umstände, wie Zusammensetzung des gezahlten Betrages von S 4,000.000, Zahlungsdaten etc habe der Rekurswerber hingegen keinen Nachweis erbracht. Im Hinblick darauf, daß das Afterpfandrecht C-LNr 10j ein Höchstbetragspfandrecht sei, könne mangels Nachweises des Bestandes der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe keine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgen, sondern es sei gemäß § 224 EO eine zinstragende Anlegung vorzunehmen (RPflSlgE 1991/47; JBl 1995, 256 = ZIK 1995, 95; NZ 1995, 85 = ZIK 1995, 94; Feil EO4 Rz 1 zu § 224 EO).Forderung in erster Linie, dem Verpflichteten und nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob allenfalls Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. Der vom Rekurswerber vorgelegten Urkunde sei lediglich zu entnehmen, daß der Rekurswerber aufgrund der Inanspruchnahme seiner Bürgschaft für den Abstattungskreditvertrag des Kreditnehmers Johann Christoph W***** vom 2. 10. 1991 über S 15,000.000 mehr als S 4,000.000 auf dieses Konto einbezahlt habe. Über die sonstigen maßgeblichen Umstände, wie Zusammensetzung des gezahlten Betrages von S 4,000.000, Zahlungsdaten etc habe der Rekurswerber hingegen keinen Nachweis erbracht. Im Hinblick darauf, daß das Afterpfandrecht C-LNr 10j ein Höchstbetragspfandrecht sei, könne mangels Nachweises des Bestandes der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe keine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgen, sondern es sei gemäß Paragraph 224, EO eine zinstragende Anlegung vorzunehmen (RPflSlgE 1991/47; JBl 1995, 256 = ZIK 1995, 95; NZ 1995, 85 = ZIK 1995, 94; Feil EO4 Rz 1 zu Paragraph 224, EO).
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Pfandgläubigers Hans A***** insoweit, als das restliche Meistbot von S 3,352.923,22 nicht durch Barzahlung zugewiesen wurde. Das Rechtsmittel sei entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil dieses von einer gefestigten und eindeutigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1978, 316 und JBl 1988, 796) abweiche. Nach diesen Entscheidungen habe der Bürge nur den Nachweis zu erbringen, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei und die entsprechenden Zahlungen geleistet habe. Die vom Rekursgericht zitierte E JBl 1995, 356 betreffe einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich den einer pfandrechtlich sichergestellten Kreditforderung, während es hier um die pfandrechtlich sichergestellte Regreßforderung des Bürgen, sohin um einen Anspruch gemäß § 1358 ABGB (Forderungseinlösung) gehe. Ob die Erstreckung der Nachweispflicht auf einen Bürgen nur deshalb gerechtfertigt sei, weil dieser auch Afterpfandgläubiger betreffend eine Höchstbetragshypothek sei, sei vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden.Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Pfandgläubigers Hans A***** insoweit, als das restliche Meistbot von S 3,352.923,22 nicht durch Barzahlung zugewiesen wurde. Das Rechtsmittel sei entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil dieses von einer gefestigten und eindeutigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1978, 316 und JBl 1988, 796) abweiche. Nach diesen Entscheidungen habe der Bürge nur den Nachweis zu erbringen, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei und die entsprechenden Zahlungen geleistet habe. Die vom Rekursgericht zitierte E JBl 1995, 356 betreffe einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich den einer pfandrechtlich sichergestellten Kreditforderung, während es hier um die pfandrechtlich sichergestellte Regreßforderung des Bürgen, sohin um einen Anspruch gemäß Paragraph 1358, ABGB (Forderungseinlösung) gehe. Ob die Erstreckung der Nachweispflicht auf einen Bürgen nur deshalb gerechtfertigt sei, weil dieser auch Afterpfandgläubiger betreffend eine Höchstbetragshypothek sei, sei vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden.
In der Sache wird zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt, daß der Revisionsrekurswerber seiner Nachweispflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Bank (im Original) nachgekommen sei. Das Rekursgericht übersehe auch, daß der Bürge im Gegensatz zur Gläubigerbank schwerlich über die als erforderlich erachteten Nachweise verfüge. Letztlich bedeute die Ansicht des Rekursgerichtes, daß von einem Bürgen nicht nur der Nachweis verlangt werde, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei, sondern auch der Nachweis des Bestandes der Forderung, für die er die Bürgschaft übernommen habe. Dies sei von § 210 EO in keiner Weise gedeckt. Wenn es sich bei einem Pfandgläubiger um einen Bürgen handle, könne sich die Nachweispflicht des § 210 EO nur darauf beziehen, daß dieser aus der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen worden und in welcher Höhe dies geschehen sei. Eine Aufstellung über Kontobewegungen gebe es im konkreten Fall nicht, weil es sich eben nicht um einen Kreditvertrag, sondern um eine Bürgschaft handle. Die Punkte "welche Beträge zur Tilgung gezahlt wurden und in welcher Höhe Zinsen aufgelaufen sind" laut der Entscheidung 3 Ob 151/94 seien auf einen Fall wie den vorliegenden nicht übertragbar. Die verläßliche Prüfung, ob die angemeldete Forderung bestehe, könne aufgrund der vorgelegten Bankbestätigung sehr wohl erfolgen. Hier liege ja eine Bestätigung desjenigen vor, an den die Zahlungen geleistet wurden.In der Sache wird zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt, daß der Revisionsrekurswerber seiner Nachweispflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Bank (im Original) nachgekommen sei. Das Rekursgericht übersehe auch, daß der Bürge im Gegensatz zur Gläubigerbank schwerlich über die als erforderlich erachteten Nachweise verfüge. Letztlich bedeute die Ansicht des Rekursgerichtes, daß von einem Bürgen nicht nur der Nachweis verlangt werde, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei, sondern auch der Nachweis des Bestandes der Forderung, für die er die Bürgschaft übernommen habe. Dies sei von Paragraph 210, EO in keiner Weise gedeckt. Wenn es sich bei einem Pfandgläubiger um einen Bürgen handle, könne sich die Nachweispflicht des Paragraph 210, EO nur darauf beziehen, daß dieser aus der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen worden und in welcher Höhe dies geschehen sei. Eine Aufstellung über Kontobewegungen gebe es im konkreten Fall nicht, weil es sich eben nicht um einen Kreditvertrag, sondern um eine Bürgschaft handle. Die Punkte "welche Beträge zur Tilgung gezahlt wurden und in welcher Höhe Zinsen aufgelaufen sind" laut der Entscheidung 3 Ob 151/94 seien auf einen Fall wie den vorliegenden nicht übertragbar. Die verläßliche Prüfung, ob die angemeldete Forderung bestehe, könne aufgrund der vorgelegten Bankbestätigung sehr wohl erfolgen. Hier liege ja eine Bestätigung desjenigen vor, an den die Zahlungen geleistet wurden.