Begründung:
Die betreibende Partei ist zu 99/302 Anteilen, der Verpflichtete zu 203/302 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft; mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum untrennbar verbunden.
Mit Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.6.1995, 42 Msch 38/94v-13, wurde dem Verpflichteten auf Antrag der betreibenden Partei bei sonstiger Exekution aufgetragen, binnen vier Monaten nach Rechtskraft im einzelnen (Punkt 1 - 7) angeführte Arbeiten durchzuführen.
Die betreibende Partei beantragte u.a. auf Grund dieses rechtskräftigen Sachbeschlusses zur Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist durch Bewilligung der Exekution zur Durchführung der im Sachbeschluß unter Punkt 1 bis 7 angeführten Arbeiten die betreibende Partei zu ermächtigen, diese Arbeiten auf Grund beiliegender Kostenvoranschläge auf Kosten der verpflichteten Partei durchzuführen; weiters der verpflichteten Partei aufzutragen, die hiedurch entstehenden, nach den Kostenvoranschlägen vorläufig mit S 797.340,- zu bemessenden Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Erstgericht wies (in Punk I.) den Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß § 353 EO durch Ermächtigung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, der Exekutionstitel sei nicht ausreichend bestimmt. Die durchzuführenden Arbeiten würden zwar beschrieben, jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, etwa durch Größen- bzw. Längenangaben.Das Erstgericht wies (in Punk römisch eins.) den Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 353, EO durch Ermächtigung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, der Exekutionstitel sei nicht ausreichend bestimmt. Die durchzuführenden Arbeiten würden zwar beschrieben, jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, etwa durch Größen- bzw. Längenangaben.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß insoweit (im Spruch offenbar irrig als "Punkt II." bezeichnet) auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß insoweit (im Spruch offenbar irrig als "Punkt römisch zwei." bezeichnet) auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine Entscheidung über einen Exekutionsantrag auf Grund eines Sachbeschlusses nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG nicht feststellbar sei. Vor allem aber komme der Bejahung der Vollstreckbarkeit des Sachbeschlusses durch das Rekursgericht besondere Bedeutung zu, weil das Erstgericht - abgesehen vom Eintritt einer Sachverhaltsänderung - gebunden sei, daher aller Voraussicht nach mit Bewilligung der Exekution vorzugehen haben werde. Der Verpflichtete habe demnach die Möglichkeit, Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß mit dem Ziel, daß es beim Beschluß des Erstgerichtes zu verbleiben habe, zu erheben.übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine Entscheidung über einen Exekutionsantrag auf Grund eines Sachbeschlusses nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nicht feststellbar sei. Vor allem aber komme der Bejahung der Vollstreckbarkeit des Sachbeschlusses durch das Rekursgericht besondere Bedeutung zu, weil das Erstgericht - abgesehen vom Eintritt einer Sachverhaltsänderung - gebunden sei, daher aller Voraussicht nach mit Bewilligung der Exekution vorzugehen haben werde. Der Verpflichtete habe demnach die Möglichkeit, Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß mit dem Ziel, daß es beim Beschluß des Erstgerichtes zu verbleiben habe, zu erheben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Wortlaut des vorliegenden Sachbeschlusses sei eindeutig auf Leistung von Seiten des Verpflichteten abgestellt; der Sachbeschluß sei daher nach § 353 EO zu vollstrecken. Den Bedenken des Erstgerichtes, dem Sachbeschluß fehle die erforderliche Bestimmtheit der zu erbringenden Arbeiten, werde nicht beigetreten. Im Zweifel über den Sinn des Spruchs könne im Einzelfall auf die Entscheidungsgründe (Begründung) zurückgegriffen werden, in denen hier auf das eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen werde. Da die Arbeiten an einem bestehenden Haus vorzunehmen seien, seien auch die Maße objektivierbar. Vor Entscheidung über den Exekutionsantrag sei jedoch die Einvernahme des Verpflichteten (§ 358 EO) zweckmäßig und auch notwendig. Gefahr im Verzug sei nach der Aktenlage nicht gegeben. Vor der Einvernahme werde die betreibende Partei den Exekutionsantrag bezüglich des Kostenvorschusses von S 797.340,- zu präzisieren haben.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Wortlaut des vorliegenden Sachbeschlusses sei eindeutig auf Leistung von Seiten des Verpflichteten abgestellt; der Sachbeschluß sei daher nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken. Den Bedenken des Erstgerichtes, dem Sachbeschluß fehle die erforderliche Bestimmtheit der zu erbringenden Arbeiten, werde nicht beigetreten. Im Zweifel über den Sinn des Spruchs könne im Einzelfall auf die Entscheidungsgründe (Begründung) zurückgegriffen werden, in denen hier auf das eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen werde. Da die Arbeiten an einem bestehenden Haus vorzunehmen seien, seien auch die Maße objektivierbar. Vor Entscheidung über den Exekutionsantrag sei jedoch die Einvernahme des Verpflichteten (Paragraph 358, EO) zweckmäßig und auch notwendig. Gefahr im Verzug sei nach der Aktenlage nicht gegeben. Vor der Einvernahme werde die betreibende Partei den Exekutionsantrag bezüglich des Kostenvorschusses von S 797.340,- zu präzisieren haben.