Begründung:
Der Kläger war als Vorarbeiter eines Bauunternehmens auf einer Baustelle mit der Errichtung einer Sickergrube aus Betonschachtringen beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte den beklagten Transportunternehmer damit beauftragt, solche Betonschachtringe auf die Baustelle anzuliefern. Zum Abladen und Einsetzen der Schachtringe verwendete der Beklagte am Unfallstag den Heckkran seines LKWs. An diesem Kran war ein sogenanntes Schachtringgehänge montiert, bestehend aus drei Krallen, die an den Schachtringen befestigt werden konnten.
Nachdem der Beklagte die Schachtringe in der Früh des Unfalltags an der späteren Unfallstelle abgeladen hatte, war er noch damit beschäftigt, einerseits aus Künetten ausgehobenes Erdreich mit dem LKW abzutransportieren, andererseits Beton zur Baustelle zu liefern. Diese Aufträge hatte ihm der Polier des Bauunternehmens erteilt, ebenso wie den weiteren Auftrag, der mit der „Instandsetzung" des Wasserschachts beschäftigten Arbeitspartie zu helfen, die Schachtringe einzusetzen. Wie dies genau zu verrichten sei, wurde nicht besprochen. Vielmehr sollten ihm die mit der Setzung des Wasserschachts beschäftigten Arbeiter erklären, welche Tätigkeiten er zu verrichten habe.
Der Beklagte fuhr mit seinem LKW zu dieser Arbeitspartie beim Wasserschacht. Dort befestigten der Kläger und ein weiterer Arbeiter des Bauunternehmens den Schachtring am Gehänge des Krans mit den drei Krallen. Der Beklagte sollte den Schwenkkran bedienen und den Schachtring in die „Künette" heben. Beim erstmaligen Versuch konnten die beiden Arbeiter des Bauunternehmens erkennen, dass der Schachtring nicht in der Waage war, worauf ihn der Beklagte nochmals auf den Boden absenkte. In der Folge konnten sie die Krallen so anbringen, dass der Schachtring waagrecht hing.
Daraufhin stieg der Kläger in die ausgehobene „Künette". Er plazierte dort am Boden Steine, damit der Schachtring eben aufsitzen könne. Dieser Vorgang dauerte einige Minuten. Danach deutete er dem Beklagten mit einem Handzeichen, dieser könne nun den Schachtring einsetzen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte den Kläger in der „Künette" sehen. Daraufhin schwenkte der Beklagte vom Kran aus den Schachtring über die „Künette", ohne diese vor dem Einsenken auf allfällige Hindernisse näher besichtigt zu haben. Der Kläger blieb deshalb in der Grube, um den noch am Gehänge hängenden Schachtring am Boden mit den Händen in der richtigen Stelle einzurichten. Es geschah, obwohl sich die Streitteile als auch der weitere Bauarbeiter über die Verletzungsgefahr durch einen allenfalls herabfallenden Schachtring für den Kläger voll bewusst waren.
Als der Beklagte „die Künette" (gemeint offenbar: den Schachtring) in diese schon etwa 40 cm unterhalb Niveau abgesenkt hatte, streifte der Schachtring eine sich auf diesem Niveau befindliche Baumwurzel, die davor weder den Streitteilen noch dem [anderen] Bauarbeiter aufgefallen war. Dadurch lösten sich zwei Krallen vom Schachtring, der in die Künette stürzte und den Kläger am linken Unterschenkel und Sprunggelenk schwer verletzte.
Der Kläger, der sich ein eigenes Mitverschulden von 25 % anrechnete, verlangte Schmerzengeld, Pflegekosten und Fahrtkosten aus dem Titel des Schadenersatzes. Weiters stellte er ein Feststellungsbegehren, wonach der Beklagte ihm für alle zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall zu 75 % hafte. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, der Beklagte habe den Schachtring unzulässigerweise während seiner Anwesenheit in der Grube hineingehoben.
Der Beklagte wendete Alleinverschulden des Klägers am Unfall ein und berief sich auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG. Der Kläger sei als kurzfristig mithelfender Arbeitnehmer in seinen Betrieb eingebunden gewesen. Die von ihm verwendeten Anschlagmittel hätten dem Stand der Technik entsprochen. Er habe auch den Kläger mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er sich nicht in der Künette zu befinden habe, wenn der Schachtring abgesenkt werde. Das Anstreifen des Schachtringgehänges an einer Erdwurzel sei nicht vorhersehbar gewesen. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, das Unfallgeschehen falle nicht in den Anwendungsbereich des KHFG. Sein LKW sei nicht als ortsgebundene Kraftquelle versichert.Der Beklagte wendete Alleinverschulden des Klägers am Unfall ein und berief sich auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG. Der Kläger sei als kurzfristig mithelfender Arbeitnehmer in seinen Betrieb eingebunden gewesen. Die von ihm verwendeten Anschlagmittel hätten dem Stand der Technik entsprochen. Er habe auch den Kläger mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er sich nicht in der Künette zu befinden habe, wenn der Schachtring abgesenkt werde. Das Anstreifen des Schachtringgehänges an einer Erdwurzel sei nicht vorhersehbar gewesen. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, das Unfallgeschehen falle nicht in den Anwendungsbereich des KHFG. Sein LKW sei nicht als ortsgebundene Kraftquelle versichert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von 12.375 EUR s.A. sowie im Umfang von 50 % des Feststellungsbegehrens statt. Dagegen wies es das Mehrbegehren von 8.025 EUR s.A. ab. Ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen sowie weiterer über die Unfallsfolgen verneinte es in rechtlicher Hinsicht die Eigenschaft des Beklagten als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG. Der Haftungsausschluss käme aber dessen ungeachtet nicht zum Tragen, weil der Kläger jedenfalls Arbeiter eines anderen Betriebes gewesen sei. Der Beklagte habe im Auftrag des Baupoliers der Arbeitspartie des Klägers behilflich sein sollen und von dieser weitere Anweisungen zum genauen Arbeitsablauf erhalten sollen. Allfälligen Anweisungen des Beklagten, die nicht feststünden, fehle der Weisungscharakter.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von 12.375 EUR s.A. sowie im Umfang von 50 % des Feststellungsbegehrens statt. Dagegen wies es das Mehrbegehren von 8.025 EUR s.A. ab. Ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen sowie weiterer über die Unfallsfolgen verneinte es in rechtlicher Hinsicht die Eigenschaft des Beklagten als Aufseher im Betrieb iSd Paragraph 333, Absatz 4, ASVG. Der Haftungsausschluss käme aber dessen ungeachtet nicht zum Tragen, weil der Kläger jedenfalls Arbeiter eines anderen Betriebes gewesen sei. Der Beklagte habe im Auftrag des Baupoliers der Arbeitspartie des Klägers behilflich sein sollen und von dieser weitere Anweisungen zum genauen Arbeitsablauf erhalten sollen. Allfälligen Anweisungen des Beklagten, die nicht feststünden, fehle der Weisungscharakter.
Den Beklagten treffe ein Verschulden an der Verletzung des Klägers, weil er es nicht vermieden habe, dass sich der Kläger unter den am Kran hängenden Schachtring befunden habe, er hingegen sogar diese Last über den Kläger hinweg in den Wasserschacht geführt habe, obwohl der verwendete Kran die Last nur durch Reibungskraft ohne zusätzliche Sicherung halte. Auch dem Kläger erwachse daraus eine Pflichtverletzung, weil er ebenso wie der Beklagte Normadressat des § 18 Arbeitsmittel-Verordnung BGBl II 2000/164 sei. Angesichts der auch vom Kläger vollständig erkannten Gefahrensituation sei ein überwiegendes Verschuldens auf Seiten des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb eine Verschuldensteilung von 1 : 1 erfolge. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, jener des Beklagten dagegen dahin Folge, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Den Beklagten treffe ein Verschulden an der Verletzung des Klägers, weil er es nicht vermieden habe, dass sich der Kläger unter den am Kran hängenden Schachtring befunden habe, er hingegen sogar diese Last über den Kläger hinweg in den Wasserschacht geführt habe, obwohl der verwendete Kran die Last nur durch Reibungskraft ohne zusätzliche Sicherung halte. Auch dem Kläger erwachse daraus eine Pflichtverletzung, weil er ebenso wie der Beklagte Normadressat des Paragraph 18, Arbeitsmittel-Verordnung BGBl römisch zwei 2000/164 sei. Angesichts der auch vom Kläger vollständig erkannten Gefahrensituation sei ein überwiegendes Verschuldens auf Seiten des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb eine Verschuldensteilung von 1 : 1 erfolge. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, jener des Beklagten dagegen dahin Folge, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht sah die Berufung des Beklagten, die sich auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens stützte, schon aus rechtlichen Gründen für berechtigt an und führte weiters aus, dass schon deshalb das Klagebegehren dem Grunde nach abgewiesen werden müsse, weshalb alle übrigen Streitfragen, insbesondere auch die Frage der Verschuldensteilung, keine Stellungnahme mehr erforderten.
Nach stRsp gelte das Haftungsprivileg des § 333 ASVG auch bei Unfällen, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt seien. Das treffe auch auf solche Unfälle zu, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Stünden sich zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, sei die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen durch § 333 ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb seiner Sphäre seines eigenen Betriebs tätig bleibe. Es komme aber dann zum Haftungsausschluss, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlasse und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordne. Diese Einordnung setzte keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit voraus, auch Freiwilligkeit der Mithilfe stehe ihr nicht entgegen. Maßgeblich sei nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspreche und nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehöre. Es genüge die Bereitschaft, sich während der Tätigkeit im fremden Aufgabenbereich den Weisungen des fremden Unternehmers zu unterwerfen. Aus § 18 Abs 3 der ArbeitsmittelV BGBl II 2000/164 folge, dass der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Weisung zu erteilen, unter der hängenden Last wegzutreten. Dass er dies tatsächlich nicht getan habe, ändere nichts an seiner Weisungsberechtigung, die sich ebenso wie die Weisungsunterworfenheit des Klägers aus der zitierten Verordnung ergebe. Im Rahmen der Aufsicht über alle Arbeitnehmer im Schwenkbereich des Krans und insbesondere unter der hängenden Last sei der Beklagte einem Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG gleichzuhalten, selbst wenn er in Bezug auf andere Arbeitsvorgänge selbst Weisungsempfänger sei. Daher sei der Beklagte haftungsfrei. Mangels Zusammenhangs mit der Beförderung von Lasten durch das Kranfahrzeug liege kein Unfall iSd § 1 EKHG vor und daher auch nicht die Ausnahme des § 333 Abs 3 ASVG vom Haftungsprivileg.Nach stRsp gelte das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG auch bei Unfällen, die durch Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt seien. Das treffe auch auf solche Unfälle zu, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Stünden sich zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, sei die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen durch Paragraph 333, ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb seiner Sphäre seines eigenen Betriebs tätig bleibe. Es komme aber dann zum Haftungsausschluss, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlasse und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordne. Diese Einordnung setzte keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit voraus, auch Freiwilligkeit der Mithilfe stehe ihr nicht entgegen. Maßgeblich sei nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspreche und nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehöre. Es genüge die Bereitschaft, sich während der Tätigkeit im fremden Aufgabenbereich den Weisungen des fremden Unternehmers zu unterwerfen. Aus Paragraph 18, Absatz 3, der ArbeitsmittelV BGBl römisch zwei 2000/164 folge, dass der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Weisung zu erteilen, unter der hängenden Last wegzutreten. Dass er dies tatsächlich nicht getan habe, ändere nichts an seiner Weisungsberechtigung, die sich ebenso wie die Weisungsunterworfenheit des Klägers aus der zitierten Verordnung ergebe. Im Rahmen der Aufsicht über alle Arbeitnehmer im Schwenkbereich des Krans und insbesondere unter der hängenden Last sei der Beklagte einem Aufseher im Betrieb iSd Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gleichzuhalten, selbst wenn er in Bezug auf andere Arbeitsvorgänge selbst Weisungsempfänger sei. Daher sei der Beklagte haftungsfrei. Mangels Zusammenhangs mit der Beförderung von Lasten durch das Kranfahrzeug liege kein Unfall iSd Paragraph eins, EKHG vor und daher auch nicht die Ausnahme des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG vom Haftungsprivileg.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den von ihm an sich richtig dargestellten Grundsätzen der Rsp zu § 333 ASVG im Einzelfall abwich. Sie ist auch iS des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den von ihm an sich richtig dargestellten Grundsätzen der Rsp zu Paragraph 333, ASVG im Einzelfall abwich. Sie ist auch iS des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.