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Entscheidung 3 Ob 230/01x×

Entscheidung 3 Ob 230/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob230/01x

Entscheidungsdatum

20.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Tirol, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 17, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elfriede P*****, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 590.000 S (= 42.876,97 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 2001, GZ 1 R 120/01h-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das klagende Land die im vorliegenden Fall gebrachte Schablone eines “Schuldscheins” öfters verwenden dürfte, verhindern die näheren Feststellungen der Tatsacheninstanzen über die Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere über den Vertragswillen der Beklagten, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Soweit Fragen der Form der Bürgschaftserklärung als erheblich bezeichnet werden, lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass das Berufungsgericht in erster Linie einen Schuldbeitritt annahm und offenbar deshalb eine (von der klagenden Partei nie geltend gemachte) Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler als rechtlich gleichwertig ansah, weil sich im vorliegenden Fall - auch im Hinblick auf das gegen den Darlehensnehmer (Ehegatten der Beklagten) ergangene rechtskräftige Versäumungsurteil - Fragen der Akzessorietät nicht stellen. Selbst wenn man entgegen der stRsp des Obersten Gerichtshofs (zuletzt etwa 1 Ob 605/95 = SZ 69/18 und 1 Ob 138/97v = SZ 70/145) auch für einen Schuldbeitritt zu (hier nicht eindeutig feststehenden) Interzessionszwecken Schriftform analog Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB verlangen würde (so die hL; Nachweise bei Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1347, Rz 2, zuletzt wieder P.Bydlinski in Apathy (Hrsg), Bürgerliches Recht römisch eins Allgemeiner Teil Rz 1/56 und Dullinger, aaO römisch zwei Schuldrecht Allgemeiner Teil Rz 5/79; ggt etwa Wilhelm in Anmerkung zu 6 Ob 619/92 = ecolex 1993, 302), fehlte es hier daran keineswegs. Schließlich ist der Revisionswerberin noch entgegen zu halten, dass sie den Irrtum, den sie erstmals in der Berufung und nunmehr in der Revision geltend macht, in erster Instanz nie behauptet hat, weshalb darauf schon wegen des im Rechtsmittelverfahren nach der ZPO geltenden Neuerungsverbot nicht eingegangen werden könnte und demnach die Entscheidung auch insoweit nicht von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage abhängen kann.

Anmerkung

E65194 3Ob230.01x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00230.01X.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20020320_OGH0002_0030OB00230_01X0000_000