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Entscheidung 3 Ob 2400/96d×

Entscheidung 3 Ob 2400/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2400/96d

Entscheidungsdatum

18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A.W* GmbH, * vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei U* AG, * vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 304.166,67 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 137.500,-- sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.September 1996, GZ 1 R 139/96k-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist im Rahmen einer mit den Denkgesetzen und den Auslegungsregeln zu vereinbarenden, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehenden Auslegung (WoBl 1995/54) zur Beurteilung gelangt, daß die Streitteile schon im Werkvertrag vom 21.3.1991 übereingekommen sind, daß die Klägerin der Beklagten Geldstrafen zu ersetzen hat, die wegen der künftigen Beschäftigung von Ausländern von der Verwaltungsbehörde über die Beklagte bzw deren Vertreter verhängt werden könnten. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN). Zutreffend hat das Berufungsgericht in den erst später bestellten Bankgarantien nicht eine neue Vereinbarung einer Ersatzpflicht im vorgenannten Sinn, sondern einen einseitigen verpflichtenden Schuldvertrag, welcher der Sicherung der (schon vereinbarten) Leistung eines Dritten, hier der Klägerin, diente (SZ 50/66, SZ 56/55), erkannt. Das Berufungsgericht folgt in seiner Beurteilung der einhelligen Rechtsprechung, daß eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich zum Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, gegen die Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten verstößt (SZ 28/56, WBl 1993, 157 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht den Ausnahmefall einer erst nach der Begehung der strafbaren Handlung getroffenen Ersatzvereinbarung verneint.

Textnummer

E54917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:E54917

Im RIS seit

18.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0030OB02400_96D0000_000

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