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Entscheidung 3 Ob 241/09a×

Entscheidung 3 Ob 241/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob241/09a

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Jože K*****, Slowenien, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, gegen die verpflichtete Partei Walter M*****, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 62.593,89 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2009, GZ 46 R 266/09x, 267/09v-15, womit unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 30. März 2009, GZ 24 E 826/09m-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Richtig ist, dass der erkennende, für Exekutionssachen zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs seine Rechtsprechung zur Offenkundigkeit eines Nachteils für die verpflichtete Partei bei der Exekution auf Geschäftsanteile einer GmbH mit seiner Entscheidung 3 Ob 212/08k = EvBl 2009/73 (zust M. Hackl) = GesRZ 2009, 181 (zust Rassi) änderte. Mit eingehender Begründung gelangte er in Angleichung an seine jüngere Rechtsprechung zur Zwangsversteigerung zum Ergebnis, dass ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig ist und daher nicht behauptet und bescheinigt werden braucht, in dem bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. Diese Entscheidung ist bisher - soweit überblickbar (s die angeführten Glossen) - nicht auf Widerspruch gestoßen, vielmehr ausdrücklich gebilligt worden. Auch das Rekursgericht ist dieser Entscheidung gefolgt. Eine erneute Auseinandersetzung mit dieser Frage ist daher nicht erforderlich (1 Ob 181/08m; 4 Ob 8/98z; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 502, Rz 19 mwN).

2. Der Verpflichtete machte - ohne Näheres Vorbringen dazu - auch erfolglos geltend, die Einbringlichkeit eines allfälligen Rückforderungsanspruchs wäre fraglich, weil er in Slowenien durchgesetzt werden müsste. Das Rekursgericht verneinte insoweit angesichts der Mitgliedschaft jenes Staates in der Europäischen Gemeinschaft und der Geltung der EuGVVO, was keinen Zweifel an einem effektiven Rechtsschutz aufkommen lasse, eine offenkundige Gefahr. Schon lange vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften hatte der Oberste Gerichtshof (zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland) klargestellt, dass die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückersatzforderung und damit ein Aufschiebungsinteresse nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil der Wohnsitz der betreibenden Partei im Ausland gelegen ist, wenn der betreffende Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen geschlossen hat und einem Österreicher effektiven Rechtsschutz gewährt (3 Ob 122/86). Dass nichts anderes innerhalb der Europäischen Union, der Slowenien seit 1. Mai 2004 angehört, gelten kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Das ergibt auch ein Größenschluss zu Paragraph 370 und Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO, wonach eine Gefährdung nur bei notwendiger Vollstreckung außerhalb des Geltungsbereichs von EuGVÜ/LGVÜ anzunehmen ist. Demnach ist auch nach diesen Normen - wie nach der zitierten Entscheidung - maßgeblich, ob mit dem betreffenden Staat ein Vollstreckungsübereinkommen besteht; umso weniger kann eine offenkundige Gefahr angenommen werden, wenn dort wie in allen EU-Mitgliedstaaten (seit 1. Juli 2007 einschließlich Dänemarks: Amtsblatt EG 2005 L 299, 62; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ Artikel eins, Rz 5) die EuGVVO anzuwenden ist. Die im Rechtsmittel ins Treffen geführten Entscheidungen sind, was die Beurteilung einzelner Staaten betrifft, die nunmehr zur EU gehören, allein durch die dargestellte Rechtsentwicklung überholt, weshalb zu diesen nicht Stellung zu nehmen ist. Soweit nunmehr konkretere Behauptungen zur angeblich überlangen Verfahrensdauer in Slowenien aufgestellt werden, ist der Verpflichtete an das im Rechtsmittelverfahren nach der EO geltende Neuerungsverbot zu erinnern (RIS-Justiz RS0002371). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E92547 3Ob241.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00241.09A.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091125_OGH0002_0030OB00241_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung