Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 25. Jänner 2008, GZ 5 E 219/08a-2, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung von 392.679,01 EUR sA die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft EZ 95, *****, als Haupteinlage und auf EZ 712, *****, als Nebeneinlage bewilligt. Um den Vollzug ob der genannten Nebeneinlage wurde das Bezirksgericht Salzburg ersucht. Dieses ordnete den Vollzug der Exekutionsbewilligung ob der Liegenschaft EZ 712 (Nebeneinlage) an. Das zwangsweise Pfandrecht wurde in der Haupt- und Nebeneinlage im Grundbuch eingetragen.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts erhobenen Rekurs des Verpflichteten und des Verbotsberechtigten (zu dessen Gunsten im Grundbuch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist) nicht Folge. Gemäß § 94 Abs 2 GBG habe sich das Grundbuchsgericht bei bücherlichen Eintragungen, die nicht von ihm selbst, sondern von einem anderen Gericht bewilligt wurden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Dem Grundbuchsgericht sei es aber verwehrt, die Zulässigkeit der Eintragung auch nach § 94 Abs 1 Z 2, 3 und 4 GBG zu prüfen. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden oder ablehnenden grundbücherlichen Entscheidung sprechen, seien im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht habe die Regelung der Prüfung durch das Grundbuchsgericht seit der EO-Novelle 2000 weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr, weil seither der Grundbuchstand gemäß § 55a EO stets schon von dem zur Bewilligung der Exekution berufenen Gericht zu erheben sei. Darauf habe das Bewilligungsgericht Bedacht zu nehmen. Daraus folge, dass das Erstgericht zu Recht, trotz des zugunsten des Verbotsberechtigten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots, den Vollzug durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts angeordnet habe. Eine neuerliche Prüfung durch das Vollzugsgericht bedeutete eine Überprüfung der Entscheidung des Bewilligungsgerichts. Dies sei nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem gegen die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts erhobenen Rekurs des Verpflichteten und des Verbotsberechtigten (zu dessen Gunsten im Grundbuch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist) nicht Folge. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, GBG habe sich das Grundbuchsgericht bei bücherlichen Eintragungen, die nicht von ihm selbst, sondern von einem anderen Gericht bewilligt wurden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Dem Grundbuchsgericht sei es aber verwehrt, die Zulässigkeit der Eintragung auch nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 GBG zu prüfen. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden oder ablehnenden grundbücherlichen Entscheidung sprechen, seien im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht habe die Regelung der Prüfung durch das Grundbuchsgericht seit der EO-Novelle 2000 weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr, weil seither der Grundbuchstand gemäß Paragraph 55 a, EO stets schon von dem zur Bewilligung der Exekution berufenen Gericht zu erheben sei. Darauf habe das Bewilligungsgericht Bedacht zu nehmen. Daraus folge, dass das Erstgericht zu Recht, trotz des zugunsten des Verbotsberechtigten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots, den Vollzug durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts angeordnet habe. Eine neuerliche Prüfung durch das Vollzugsgericht bedeutete eine Überprüfung der Entscheidung des Bewilligungsgerichts. Dies sei nicht zulässig.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 75 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 2 AußStrG zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Prüfungsbefugnis des Vollzugsgerichts fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Prüfungsbefugnis des Vollzugsgerichts fehle.
Mit ihrem gemeinsam erhobenen „ordentlichen Revisionsrekurs" beantragen der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die Abänderung dahin, dass der Vollzug der vom Bezirksgericht Thalgau bewilligten Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung ob der oben genannten Nebeneinlage abgelehnt werde, hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben.