[12] 1. Die in der Revision behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor.
[13] 1.1. In erster Instanz behauptete die Beklagte einen Irrtum, weil sie bei Kenntnis des Umstands, dass der Kläger durch das Abwerben von Kunden Anfang Oktober 2023 „seine Vertragspflicht schon vor der Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung“ verletzt habe, weder Kunden freigegeben noch die Auflösungserklärung geschlossen hätte. Dass das Berufungsgericht auf die in dieser Hinsicht erhobene Rechtsrüge der Beklagten nicht einging, weil diese dabei einen im Oktober 2023 aufrechten Beratervertrag unterstelle, obwohl das Vertragsverhältnis nach den Feststellungen bereits mit Vereinbarung vom 19. Juni 2023 bzw 5. Juli 2023 beendet worden sei, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens (RS0043231 [T6a]). Dass die Beklagte die Auflösungsvereinbarung auch dann nicht abgeschlossen hätte, wenn das Abwerben ihrer Kunden keinen Verstoß gegen den Beratervertrag begründe, hat sie in erster Instanz nicht behauptet.
[14] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB erst dann anzuwenden, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RS0109295; RS0017957; RS0017752; RS0017951). Da eine solche Unklarheit hier nicht vorliegt, ist die Frage der Urheberschaft der Auflösungsvereinbarung nicht entscheidungserheblich, weshalb das Berufungsgericht die dazu erhobene Beweisrüge unbehandelt lassen konnte (RS0043190; vgl auch RS0042386). 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unklarheitenregel des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB erst dann anzuwenden, wenn die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RS0109295; RS0017957; RS0017752; RS0017951). Da eine solche Unklarheit hier nicht vorliegt, ist die Frage der Urheberschaft der Auflösungsvereinbarung nicht entscheidungserheblich, weshalb das Berufungsgericht die dazu erhobene Beweisrüge unbehandelt lassen konnte (RS0043190; vergleiche auch RS0042386).
[15] 1.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Feststellungen zum branchenüblichen Verständnis spezifischer Begriffe (vgl 3 Ob 200/13b Pkt 2.4.; RS0053866) erfüllt. Was branchenüblich ist, kann auch nicht nur durch Sachverständige, sondern auch durch Zeugen ermittelt werden (RS0042274 [T3]). Ob ein Sachverständigengutachten notwendig ist oder nicht, betrifft im Übrigen die irrevisible Beweiswürdigung (vgl RS0043320 [T9, T10, T11]; RS0113643 [T4]). 1.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Feststellungen zum branchenüblichen Verständnis spezifischer Begriffe vergleiche 3 Ob 200/13b Pkt 2.4.; RS0053866) erfüllt. Was branchenüblich ist, kann auch nicht nur durch Sachverständige, sondern auch durch Zeugen ermittelt werden (RS0042274 [T3]). Ob ein Sachverständigengutachten notwendig ist oder nicht, betrifft im Übrigen die irrevisible Beweiswürdigung vergleiche RS0043320 [T9, T10, T11]; RS0113643 [T4]).
[16] 2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106 [T7]). Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage von den Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl RS0042776 [T6, T13]; 3 Ob 31/25t [Rz 12]). Angesichts der festgestellten Bedeutung des Begriffs der „Bestandsübertragung“ in der Versicherungsbranche ist das hier nicht der Fall. 2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106 [T7]). Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage von den Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre vergleiche RS0042776 [T6, T13]; 3 Ob 31/25t [Rz 12]). Angesichts der festgestellten Bedeutung des Begriffs der „Bestandsübertragung“ in der Versicherungsbranche ist das hier nicht der Fall.
[17] 3.1. Die Parteien ziehen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass es sowohl bei der „Bestandsübertragung“ als auch bei der Rechnungslegung in der Versicherungsbranche zu Datenverarbeitungen iSd Art 4 Z 2 DSGVO kommt, zu der auch die Weitergabe von Daten zählt. Davon ist im Weiteren auszugehen. 3.1. Die Parteien ziehen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass es sowohl bei der „Bestandsübertragung“ als auch bei der Rechnungslegung in der Versicherungsbranche zu Datenverarbeitungen iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO kommt, zu der auch die Weitergabe von Daten zählt. Davon ist im Weiteren auszugehen.
[18] 3.2. Die in der Zulassungsbegründung und der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 lit b DSGVO stellen sich im Anlassfall nicht, weil die Voraussetzung für dessen Anwendung nicht erfüllt sind. Die betroffenen Personen bzw Kunden sind zwar Partei der vermittelten Versicherungsverträge, nicht aber Partei des Vertrags zwischen dem Versicherungsagenten und dem Versicherer als jenem Vertrag, der Grundlage der hier gegenständlichen Provisionsansprüche und die diese betreffende Rechnungslegung ist. Dass sich die Beklagte auf zwischen ihr und den Kunden bestehende Maklerverträge beruft, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass sie nach den Feststellungen als Versicherungsagent tätig war, stünde ihr auch in dieser Konstellation gegenüber den Kunden kein Provisionsanspruch zu (§ 30 Abs 1 MaklerG). Ihr Vertragsverhältnis zu den Kunden wäre auch nicht erst durch Vorlage der Einwilligung zur Datenverarbeitung, sondern bereits durch den „Betreuerwechsel“ auf den Kläger beendet worden. Die Datenverarbeitung ist somit nicht – wie von Art 6 Abs 1 lit b DSGVO gefordert – zur Erfüllung von Verträgen erforderlich, dessen Partei die Betroffenen sind. Maßgebend ist vielmehr Art 6 Abs 1 lit a (bzw Art 9 Abs 2 lit a) DSGVO. 3.2. Die in der Zulassungsbegründung und der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO stellen sich im Anlassfall nicht, weil die Voraussetzung für dessen Anwendung nicht erfüllt sind. Die betroffenen Personen bzw Kunden sind zwar Partei der vermittelten Versicherungsverträge, nicht aber Partei des Vertrags zwischen dem Versicherungsagenten und dem Versicherer als jenem Vertrag, der Grundlage der hier gegenständlichen Provisionsansprüche und die diese betreffende Rechnungslegung ist. Dass sich die Beklagte auf zwischen ihr und den Kunden bestehende Maklerverträge beruft, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass sie nach den Feststellungen als Versicherungsagent tätig war, stünde ihr auch in dieser Konstellation gegenüber den Kunden kein Provisionsanspruch zu (Paragraph 30, Absatz eins, MaklerG). Ihr Vertragsverhältnis zu den Kunden wäre auch nicht erst durch Vorlage der Einwilligung zur Datenverarbeitung, sondern bereits durch den „Betreuerwechsel“ auf den Kläger beendet worden. Die Datenverarbeitung ist somit nicht – wie von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO gefordert – zur Erfüllung von Verträgen erforderlich, dessen Partei die Betroffenen sind. Maßgebend ist vielmehr Artikel 6, Absatz eins, Litera a, (bzw Artikel 9, Absatz 2, Litera a,) DSGVO.
[19] 3.3. Ausgehend davon verweist die Beklagte im Ergebnis zwar zu Recht darauf, dass eine auf Art 6 Abs 1 lit a DSGVO gestützte Datenverarbeitung nur und erst dann erfolgen kann, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt (6 Ob 189/24y [Rz 126]). Ab wann die Datenverarbeitung zulässig ist, ist allerdings von der Frage der Reichweite der Einwilligung zu trennen. Dass die ihr übermittelten Einwilligungen – wie vom Kläger behauptet – sämtliche Datenverarbeitungen rechtfertigen, die für die vereinbarte Bestandsübertragung und die begehrte Rechnungslegung notwendig sind, hat die Beklagte nicht bestritten. Da sie der Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Kunden die durchgehende (Weiter-)Betreuung durch den Kläger wünschten, inhaltlich nichts entgegensetzt, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Einwilligungen auf die Verarbeitung von Daten beschränke, die die Zeit ab Vorlage der Einwilligungen an die Beklagte betreffen. 3.3. Ausgehend davon verweist die Beklagte im Ergebnis zwar zu Recht darauf, dass eine auf Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO gestützte Datenverarbeitung nur und erst dann erfolgen kann, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt (6 Ob 189/24y [Rz 126]). Ab wann die Datenverarbeitung zulässig ist, ist allerdings von der Frage der Reichweite der Einwilligung zu trennen. Dass die ihr übermittelten Einwilligungen – wie vom Kläger behauptet – sämtliche Datenverarbeitungen rechtfertigen, die für die vereinbarte Bestandsübertragung und die begehrte Rechnungslegung notwendig sind, hat die Beklagte nicht bestritten. Da sie der Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Kunden die durchgehende (Weiter-)Betreuung durch den Kläger wünschten, inhaltlich nichts entgegensetzt, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Einwilligungen auf die Verarbeitung von Daten beschränke, die die Zeit ab Vorlage der Einwilligungen an die Beklagte betreffen.
[20] Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zeigt die Beklagte daher nicht.
[21] 3.4. Ob die „rückwirkende“ Datenverarbeitung zur Ermittlung der dem Kläger ab 1. November 2023 zustehenden Provisionen nicht ohnedies schon nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig ist (vgl OLG München, 7 U 4012/17 = IHR 2020, 23), muss daher nicht mehr untersucht werden. 3.4. Ob die „rückwirkende“ Datenverarbeitung zur Ermittlung der dem Kläger ab 1. November 2023 zustehenden Provisionen nicht ohnedies schon nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig ist vergleiche OLG München, 7 U 4012/17 = IHR 2020, 23), muss daher nicht mehr untersucht werden.
[22] 4. Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb diese zurückzuweisen ist.
[23] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]). 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]).