Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig.
Es entspricht, wie der erkennende Senat aus Anlaß dieser Exekutionssache bereits in 3 Ob 52/97m aussprach, ständiger Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend regelt (NZ 1997, 228; 1 Ob 604/95; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667 uva). Gegen die Zurückweisung der Ablehnung findet der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; 2 Ob 607/94; 3 Ob 35/94; 7 Ob 544/94; 4 Ob 518/93; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts gerichteten Rechtsmittels - anders als hier - aus formellen Gründen ablehnt (1 Ob 604/95; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667; SZ 42/74).Es entspricht, wie der erkennende Senat aus Anlaß dieser Exekutionssache bereits in 3 Ob 52/97m aussprach, ständiger Rechtsprechung, daß Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend regelt (NZ 1997, 228; 1 Ob 604/95; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667 uva). Gegen die Zurückweisung der Ablehnung findet der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; 2 Ob 607/94; 3 Ob 35/94; 7 Ob 544/94; 4 Ob 518/93; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts gerichteten Rechtsmittels - anders als hier - aus formellen Gründen ablehnt (1 Ob 604/95; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667; SZ 42/74).
Schon aufgrund der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN wirkt der oben behandelte Rechtsmittelausschluß jedenfalls absolut. Er greift auch dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte. Hier sind auch nicht die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses von Bedeutung.Schon aufgrund der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in Paragraph 24, Absatz 2, JN wirkt der oben behandelte Rechtsmittelausschluß jedenfalls absolut. Er greift auch dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entschieden hätte. Hier sind auch nicht die in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses von Bedeutung.
Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist dagegen die "Zwei-Instanzlichkeit des Befangenheitsverfahrens ... rechtlich unhaltbar", weil diese "glattweg EU-gesetzwidrig" sei. Das Beharren des Obersten Gerichtshofs "am Zwei-Instanzen-Zug" widerspreche "dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK", handle es sich doch dabei um eine Form der "Inländerdiskriminierung", der durch eine Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dem die aufgrund der "EU-Mitgliedschaft" Österreichs geänderte Rechtslage bekannt sein müsse, abzuhelfen sei.Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist dagegen die "Zwei-Instanzlichkeit des Befangenheitsverfahrens ... rechtlich unhaltbar", weil diese "glattweg EU-gesetzwidrig" sei. Das Beharren des Obersten Gerichtshofs "am Zwei-Instanzen-Zug" widerspreche "dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK", handle es sich doch dabei um eine Form der "Inländerdiskriminierung", der durch eine Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dem die aufgrund der "EU-Mitgliedschaft" Österreichs geänderte Rechtslage bekannt sein müsse, abzuhelfen sei.
Der Verpflichtete stützt diese Ausführungen der Zulassungsbeschwerde auf Baumgartner (EU-Mitgliedschaft und Grundrechtsschutz [1997] 43, 208 ff, 306, 331). Dieser Autor vertritt jedoch weder an den im Rechtsmittel zitierten noch an anderen Stellen seines Werks Ansichten, die in der Frage des Instanzenzugs jenen des Verpflichteten ent- sprächen. Der Gemeinschaftsrechtsordnung ist auch keine Norm zu entnehmen, wonach der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die (meritorische) Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen sei, wenn auch die Grundrechte bei Anwendung von Gemeinschaftsrecht zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu sichern hat, gehören und dabei der Europäischen Menschenrechtskonvention besondere Bedeu- tung zukommt (EuGH 29.Mai 1997 Rs. C-299/95 Kremzow gegen Österreich - veröffentlicht in:
Newsletter 1997, 97). Nach letzterer bleibt die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit mit Rücksicht auf die institutionellen Garantien gemäß Art 6 EMRK dem Ermessen der Staaten überlassen, soweit der Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten gewahrt wird. Deshalb gewährt die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf einen Instanzenzug oder, wo ein solcher besteht, auf eine Gerichtsbarkeit in allen Instanzen samt dem Zugang zu einem Höchstgericht (Miehsler/Vogler in Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Rz 272 zu Art 6 mwN). Das Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aus Anlaß dieses Verfahrens stellen sich daher in Hinsicht auf die Europäische Menschenrechtskonvention keine Auslegungsfragen, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten wären (EuGH 29.Mai 1997 Rs. C-299/95 Kremzow gegen Österreich - veröffentlicht in: Newsletter 1997, 97). Gegenteiliges behauptet auch der Verpflichtete nicht. Durch die Beschränkung des Rechtszugs auf zwei Instanzen bei meritorischer Erledigung des Ablehnungsantrags ist eine "Inländerdiskriminierung" im Sinne der Rechtsmittelgründe des Verpflichteten schon deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Menschenrechtskonvention nach obigen Darlegungen auch einem Ausländer - sei es als Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, sei es als Bürger eines sonstigen Auslandsstaats - kein Recht auf einen Instanzenzug zubilligt, wie ihn sich der Verpflichtete vorstellt.Newsletter 1997, 97). Nach letzterer bleibt die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit mit Rücksicht auf die institutionellen Garantien gemäß Artikel 6, EMRK dem Ermessen der Staaten überlassen, soweit der Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten gewahrt wird. Deshalb gewährt die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf einen Instanzenzug oder, wo ein solcher besteht, auf eine Gerichtsbarkeit in allen Instanzen samt dem Zugang zu einem Höchstgericht (Miehsler/Vogler in Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Rz 272 zu Artikel 6, mwN). Das Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aus Anlaß dieses Verfahrens stellen sich daher in Hinsicht auf die Europäische Menschenrechtskonvention keine Auslegungsfragen, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten wären (EuGH 29.Mai 1997 Rs. C-299/95 Kremzow gegen Österreich - veröffentlicht in: Newsletter 1997, 97). Gegenteiliges behauptet auch der Verpflichtete nicht. Durch die Beschränkung des Rechtszugs auf zwei Instanzen bei meritorischer Erledigung des Ablehnungsantrags ist eine "Inländerdiskriminierung" im Sinne der Rechtsmittelgründe des Verpflichteten schon deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Menschenrechtskonvention nach obigen Darlegungen auch einem Ausländer - sei es als Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, sei es als Bürger eines sonstigen Auslandsstaats - kein Recht auf einen Instanzenzug zubilligt, wie ihn sich der Verpflichtete vorstellt.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).