Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Bei einem zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigenden Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands ist ungeachtet der Bezeichnung der Rechtsmittel als außerordentliche Revisionsrekurse und ungeachtet des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträge des Revisionsrekurswerbers, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die nunmehr führende betreibende Partei führt die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung zweier Forderungen aus zwei verschiedenen Exekutionstiteln, die einzeln, aber auch zusammen jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen. Die Frage der Zusammenrechnung der Beträge ist daher ohne Bedeutung. Anders als für die Entscheidung über die Aufschiebung, für die damit der Wert des Entscheidungsgegenstands der zweiten Instanz in dieser Höhe feststeht, könnte für den gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Zuschlag gerichteten Revisionsrekurs das 20.000 EUR übersteigende Meistbot maßgebend sein. Das ist aber aus den folgenden Erwägungen zu verneinen.Bei einem zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigenden Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands ist ungeachtet der Bezeichnung der Rechtsmittel als außerordentliche Revisionsrekurse und ungeachtet des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträge des Revisionsrekurswerbers, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die nunmehr führende betreibende Partei führt die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung zweier Forderungen aus zwei verschiedenen Exekutionstiteln, die einzeln, aber auch zusammen jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen. Die Frage der Zusammenrechnung der Beträge ist daher ohne Bedeutung. Anders als für die Entscheidung über die Aufschiebung, für die damit der Wert des Entscheidungsgegenstands der zweiten Instanz in dieser Höhe feststeht, könnte für den gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Zuschlag gerichteten Revisionsrekurs das 20.000 EUR übersteigende Meistbot maßgebend sein. Das ist aber aus den folgenden Erwägungen zu verneinen.
Zwar entspricht, wenn es im Rekursverfahren darum geht, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, der Wert des Entscheidungsgegenstands im Allgemeinen dem Geldbetrag des Meistbots (3 Ob 59, 60/88 = RZ 1988/18; 3 Ob 179/88 = EvBl 1989/94 u.a.; RIS-Justiz RS0003231; für Ersteher und Bieter auch RS0044261). Das gilt allerdings nicht für Rechtsmittel von Hypothekargläubigern und betreibenden Gläubigern, für die in erster Linie die Höhe ihrer
Forderung (ohne Nebengebühren) maßgebend ist (3 Ob 2, 3, 1006/95 =
ÖBA 1996, 138 [zust Buchegger] = RPflE 1996/15; 3 Ob 37/98g (vom 11. März 1998) = NZ 1999, 72; 3 Ob 37/98g (vom 15. April 1998) = NZ 1999, 224). Wie in der ersten dieser Entscheidungen (zunächst) überzeugend dargelegt wird, geht es für die Gläubiger ja nur darum, ob ihre Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann. Ist allerdings das Meistbot niedriger, kann das Interesse der Gläubiger nicht über dessen Wert hinausgehen; mehr als das Meistbot kann ihnen im Rahmen des Exekutionsverfahrens niemals zugewiesen werden. Diesem Gedanken folgte ersichtlich auch die zitierte Entscheidung, weil bei einem Meistbot von 840.000 S, jedoch einer 50.000 S nicht übersteigenden Forderung der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 enthaltene Formulierung „nach der Höhe nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist" [Hervorhebung fehlt im Original] ein offensichtliches Versehen darstellte (ebenso Angst in Angst, EO, § 187 Rz 8) und in Wahrheit statt „geringer" richtig „höher" gemeint war. Nur so wäre (abgesehen vom sonst unerklärlichen Ergebnis der Entscheidung) auch ein Einklang mit der Wertung des § 57 JN gegeben, nach dem es bei Streitigkeiten (u.a.) über ein Pfandrecht für den Streitgegenstand auf den Betrag der Forderung und nur dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat (oder folglich die Forderung einen höheren!) auf dessen Wert. Das Meistbot ist ja nichts anderes als der nun eben realisierte Geldwert der Pfandsache.ÖBA 1996, 138 [zust Buchegger] = RPflE 1996/15; 3 Ob 37/98g (vom 11. März 1998) = NZ 1999, 72; 3 Ob 37/98g (vom 15. April 1998) = NZ 1999, 224). Wie in der ersten dieser Entscheidungen (zunächst) überzeugend dargelegt wird, geht es für die Gläubiger ja nur darum, ob ihre Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann. Ist allerdings das Meistbot niedriger, kann das Interesse der Gläubiger nicht über dessen Wert hinausgehen; mehr als das Meistbot kann ihnen im Rahmen des Exekutionsverfahrens niemals zugewiesen werden. Diesem Gedanken folgte ersichtlich auch die zitierte Entscheidung, weil bei einem Meistbot von 840.000 S, jedoch einer 50.000 S nicht übersteigenden Forderung der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 enthaltene Formulierung „nach der Höhe nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist" [Hervorhebung fehlt im Original] ein offensichtliches Versehen darstellte (ebenso Angst in Angst, EO, Paragraph 187, Rz 8) und in Wahrheit statt „geringer" richtig „höher" gemeint war. Nur so wäre (abgesehen vom sonst unerklärlichen Ergebnis der Entscheidung) auch ein Einklang mit der Wertung des Paragraph 57, JN gegeben, nach dem es bei Streitigkeiten (u.a.) über ein Pfandrecht für den Streitgegenstand auf den Betrag der Forderung und nur dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat (oder folglich die Forderung einen höheren!) auf dessen Wert. Das Meistbot ist ja nichts anderes als der nun eben realisierte Geldwert der Pfandsache.
Ebenso wie Buchegger (in seiner Anmerkung zu ÖBA 1996, 138) und Jakusch (in Angst, EO, § 65 Rz 25) folgte der Oberste Gerichtshof in den im selben Verfahren (AZ 3 Ob 37/98g) ergangenen Entscheidungen NZ 1999, 72 und NZ 1999, 224 dem - wie dargelegt unrichtigen - Rechtssatz statt dem richtigen Ergebnis der Vorentscheidung (gegenteilig - daher sachlich richtig, aber im Gegensatz zum Inhalt der Entscheidungen stehend - der Rechtssatz T1 zu RS0061733). Angst (aaO) lehnt die Maßgeblichkeit des Meistbots, wenn es höher als die Forderung des Gläubigers, zutreffend ab, ebenso ihm folgend Rassi (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 46), der verdeutlicht, dass es stets auf den niedrigeren der beiden Werte ankommt. Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Lehrmeinungen an, die, wie gezeigt werden konnte, nicht nur mit § 57 JN, sondern ohnehin mit der in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 gefundenen Lösung im Ergebnis übereinstimmen. Demnach ist klarzustellen:Ebenso wie Buchegger (in seiner Anmerkung zu ÖBA 1996, 138) und Jakusch (in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25) folgte der Oberste Gerichtshof in den im selben Verfahren (AZ 3 Ob 37/98g) ergangenen Entscheidungen NZ 1999, 72 und NZ 1999, 224 dem - wie dargelegt unrichtigen - Rechtssatz statt dem richtigen Ergebnis der Vorentscheidung (gegenteilig - daher sachlich richtig, aber im Gegensatz zum Inhalt der Entscheidungen stehend - der Rechtssatz T1 zu RS0061733). Angst (aaO) lehnt die Maßgeblichkeit des Meistbots, wenn es höher als die Forderung des Gläubigers, zutreffend ab, ebenso ihm folgend Rassi (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 46), der verdeutlicht, dass es stets auf den niedrigeren der beiden Werte ankommt. Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Lehrmeinungen an, die, wie gezeigt werden konnte, nicht nur mit Paragraph 57, JN, sondern ohnehin mit der in der Entscheidung 3 Ob 2, 3, 1006/95 gefundenen Lösung im Ergebnis übereinstimmen. Demnach ist klarzustellen:
Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag. Es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an.
Somit liegt hier bei beiden angefochtenen Entscheidungen der Wert im Zwischenbereich (mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR). Da die zweite Instanz (auch) den Rekurs des führenden betreibenden Gläubigers zurückwies, ist es irrelevant, dass zugleich eine gleich lautende Entscheidung auch gegenüber dem Verpflichteten erging, für den anderes gälte. Insofern liegen zwei gesondert zu beurteilende Entscheidungsgegenstände vor. Der hier höhere Wert des Meistbots ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohne Bedeutung. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht demnach der Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Somit liegt hier bei beiden angefochtenen Entscheidungen der Wert im Zwischenbereich (mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR). Da die zweite Instanz (auch) den Rekurs des führenden betreibenden Gläubigers zurückwies, ist es irrelevant, dass zugleich eine gleich lautende Entscheidung auch gegenüber dem Verpflichteten erging, für den anderes gälte. Insofern liegen zwei gesondert zu beurteilende Entscheidungsgegenstände vor. Der hier höhere Wert des Meistbots ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohne Bedeutung. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht demnach der Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 507 Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a uva).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507, Absatz 2, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a uva).