Rechtssatz RS0061733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061733
Geschäftszahl
3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95); 3Ob37/98g; 3Ob37/98g; 3Ob260/06s (3Ob261/06p)
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Rechtssatz
Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers (oder des betreibenden Gläubigers) der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung. Dabei haben - anders als im Meistbotsverteilungsverfahren - Nebengebühren unberücksichtigt zu bleiben (§ 54 Abs 2 JN).Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers (oder des betreibenden Gläubigers) der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung. Dabei haben - anders als im Meistbotsverteilungsverfahren - Nebengebühren unberücksichtigt zu bleiben (Paragraph 54, Absatz 2, JN).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
- 3 Ob 37/98g
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 37/98g
Beisatz: Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers (oder des betreibenden Gläubigers) der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung, ist das Meistbot geringer, nach diesem. (T1); Beisatz: Da die Entscheidung des Rekursgerichtes in diesen Fällen nur dafür Bedeutung hat, ob diese Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann oder nicht; nach der Höhe des Meistbots richtet es sich daher nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist. (T2)
- 3 Ob 37/98g
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 37/98g
Beis wie T1
- 3 Ob 260/06s
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 260/06s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag. Es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061733
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00002_9500000_001