Begründung:
Mit Beschluß vom 1.2.1996 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei aufgrund des Urteils des Bezirksgerichtes Favoriten vom 15.11.1995, 7 C 1283/95a, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 37.036,05 sA die Zwangsversteigerung der 910/20500 Anteile (B-LNr 29) der EZ *****, Grundbuch 01101 Favoriten. Die an die verpflichtete Partei vorzunehmenden Zustellungen erfolgten immer an die im Exekutionsantrag als deren Vertreterin "als einstweilige Sachwalterin zu 8 SW 17/94" angeführte Rechtsanwältin Dr.Ingeborg Reutterer.
Für die Verpflichtete war im Verfahren 8 P 1128/96p des Bezirksgerichtes Favoriten erstmals mit Beschluß vom 4.11.1994 Rechtsanwalt Dr.Peter Bock zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden; sein Wirkungsbereich umfaßt nur die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren betraf denselben Liegenschaftsanteil der Verpflichteten und wurde in weiterer Folge eingestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28.11.1994 wurde Dr.Peter Bock seines Amtes enthoben und an seiner Stelle Dr.Ingeborg Reutterer, Rechtsanwalt in Wien, gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis betraf die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Mit Beschluß vom 19.2.1996 wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung der Verpflichteten sowie auf die Vertretung im Verfahren 7 C 1298/95a des Bezirksgerichtes Favoriten erstreckt; weiters hatte Dr.Ingeborg Reutterer die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren selbst zu vertreten. Erst mit Beschluß vom 1.8.1997, dem einstweiligen Sachwalter am 18.8.1997 zugestellt, wurde der Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters wie folgt erweitert: "Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern".Für die Verpflichtete war im Verfahren 8 P 1128/96p des Bezirksgerichtes Favoriten erstmals mit Beschluß vom 4.11.1994 Rechtsanwalt Dr.Peter Bock zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden; sein Wirkungsbereich umfaßt nur die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren betraf denselben Liegenschaftsanteil der Verpflichteten und wurde in weiterer Folge eingestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28.11.1994 wurde Dr.Peter Bock seines Amtes enthoben und an seiner Stelle Dr.Ingeborg Reutterer, Rechtsanwalt in Wien, gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis betraf die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Mit Beschluß vom 19.2.1996 wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung der Verpflichteten sowie auf die Vertretung im Verfahren 7 C 1298/95a des Bezirksgerichtes Favoriten erstreckt; weiters hatte Dr.Ingeborg Reutterer die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren selbst zu vertreten. Erst mit Beschluß vom 1.8.1997, dem einstweiligen Sachwalter am 18.8.1997 zugestellt, wurde der Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters wie folgt erweitert: "Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern".
In der Versteigerungstagsatzung am 26.8.1997 erhob die Sachwalterin der Verpflichteten Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags mit der Begründung, daß sämtliche Zustellungen im gegenständlichen Verfahren an sie nichtig seien, zumal sie nicht zur Vertretung in diesem Verfahren als Sachwalterin bestellt gewesen sei.
Die Erstrichterin verkündete nach Einsicht in den Akt 8 P 1128/96p des Erstgerichtes den Beschluß, der Widerspruch werde abgewiesen, weil die Sachwalterschaft im Grundbuch angemerkt sei und die Bestellung auch für frühere Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt sei. Hierauf wurde die versteigerte Liegenschaft um das Meistbot von S 716.000 der D***** GmbH zugeschlagen.
Die betreibende Partei beantragte, der Verpflichteten auch für den Fall der Stattgebung des Rekurses sämtliche Kosten aufzuerlegen, weil die behauptete gesetzliche Vertretung auch bei Einleitung des Verfahrens hätte geltend gemacht werden können.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung des Widerspruchs gegen die Erteilung des Zuschlags nicht Folge, wohl aber deren Rekurs gegen die Zuschlagserteilung und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Zuschlag an die D*****GmbH versagt wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung des Widerspruchs gegen die Erteilung des Zuschlags nicht Folge, wohl aber deren Rekurs gegen die Zuschlagserteilung und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Zuschlag an die D*****GmbH versagt wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zum Zeitpunkt der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaftsanteile am 26.8.1997 sei die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin wirksam gewesen und habe sich auch auf das Exekutionsverfahren erstreckt. Auf den Beschluß über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters sei nämlich § 12 Abs 1 AußStrG anzuwenden. Danach könnten Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten, insofern in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgeesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Rekursfrist abzuwarten notwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden. Damit unterscheide sich die Bestellung des einstweiligen Sachwalters von der endgültigen Bestellung, die gemäß § 247 AußStrG vom Eintritt der Rechtskraft abhängig sei.Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zum Zeitpunkt der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaftsanteile am 26.8.1997 sei die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin wirksam gewesen und habe sich auch auf das Exekutionsverfahren erstreckt. Auf den Beschluß über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters sei nämlich Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG anzuwenden. Danach könnten Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten, insofern in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgeesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Rekursfrist abzuwarten notwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden. Damit unterscheide sich die Bestellung des einstweiligen Sachwalters von der endgültigen Bestellung, die gemäß Paragraph 247, AußStrG vom Eintritt der Rechtskraft abhängig sei.
Gemäß § 187 Abs 1 EO könne der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt werde, nur von denjenigen Personen mittels Rekurses angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die verpflichtete Partei sei zwar beim Versteigerungstermin ordnungsgemäß vertreten gewesen; alle vorangegangenen Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, seien jedoch nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Zu diesem Fehler sei es offenbar insbesondere dadurch gekommen, daß bereits die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag Dr.Reutterer als einstweilige Sachwalterin der verpflichteten Partei anführt. Bei Erteilung des Zuschlags habe durch den vorangegangenen Widerspruch des einstweiligen Sachwalters dem Erstgericht die Fehlerhaftigkeit der Zustellvorgänge bekannt sein müssen. Der Zuschlag sei daher gemäß § 187 Abs 1 EO unzulässig. Keiner der vom Erstgericht gefaßten Beschlüsse, zurückgehend bis zur Exekutionsbewilligung, sei rechtskräftig.Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO könne der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt werde, nur von denjenigen Personen mittels Rekurses angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die verpflichtete Partei sei zwar beim Versteigerungstermin ordnungsgemäß vertreten gewesen; alle vorangegangenen Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, seien jedoch nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Zu diesem Fehler sei es offenbar insbesondere dadurch gekommen, daß bereits die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag Dr.Reutterer als einstweilige Sachwalterin der verpflichteten Partei anführt. Bei Erteilung des Zuschlags habe durch den vorangegangenen Widerspruch des einstweiligen Sachwalters dem Erstgericht die Fehlerhaftigkeit der Zustellvorgänge bekannt sein müssen. Der Zuschlag sei daher gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO unzulässig. Keiner der vom Erstgericht gefaßten Beschlüsse, zurückgehend bis zur Exekutionsbewilligung, sei rechtskräftig.
Von einer Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens, wie von der Rekurswerberin beantragt, sei abzusehen, weil sich das Exekutionsverfahren, im Gegensatz zum streitigen Zivilprozeß, in mehrere Abschnitte unterteile und daher die nunmehr wirksam vertretene verpflichtete Partei die Möglichkeit habe, nachträglich auch einzelne Verfahrensteile zu genehmigen und dadurch zu sanieren. Gemäß § 187 Abs 5 EO habe die weiteren Verfügungen das Gericht erster Instanz von Amts wegen zu treffen. Dazu werde in erster Linie gehören, alle Beschlüsse, die der verpflichteten Partei zuzustellen sind und die noch nicht wirksam zugestellt wurden, nunmehr dem Sachwalter zuzustellen.Von einer Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens, wie von der Rekurswerberin beantragt, sei abzusehen, weil sich das Exekutionsverfahren, im Gegensatz zum streitigen Zivilprozeß, in mehrere Abschnitte unterteile und daher die nunmehr wirksam vertretene verpflichtete Partei die Möglichkeit habe, nachträglich auch einzelne Verfahrensteile zu genehmigen und dadurch zu sanieren. Gemäß Paragraph 187, Absatz 5, EO habe die weiteren Verfügungen das Gericht erster Instanz von Amts wegen zu treffen. Dazu werde in erster Linie gehören, alle Beschlüsse, die der verpflichteten Partei zuzustellen sind und die noch nicht wirksam zugestellt wurden, nunmehr dem Sachwalter zuzustellen.