Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei und des Erstehers ist zulässig. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, ist unrichtig und bindet den Obersten Gerichtshof nicht. Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, in welchen Fällen für den Wert des Entscheidungsgegenstandes die Höhe des Meistbots maßgebend ist, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers oder des betreibenden Gläubigers der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes in diesen Fällen nur dafür Bedeutung hat, ob diese Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann oder nicht, nach der Höhe des Meistbots daher nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist (ÖBA 1996, 138 [Buchegger]). Dieser zuletzt genannte Fall ist hier gegeben; maßgeblich ist somit nicht die betriebene Kapitalforderung von S 37.036,05, sondern das Meistbot von S 716.000.
Bei der einzuhaltenden Vorgangsweise bei Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit der verpflichteten Partei, die erstmals in der Versteigerungstagsatzung gesetzmäßig vertreten ist, handelt es sich auch um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO).Bei der einzuhaltenden Vorgangsweise bei Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit der verpflichteten Partei, die erstmals in der Versteigerungstagsatzung gesetzmäßig vertreten ist, handelt es sich auch um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht erkannt, daß die Zustellung aller Beschlüsse - beginnend mit der Exekutionsbewilligung - an die einstweilige Sachwalterin nicht gesetzmäßig war, weil der Wirkungskreis des gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellten Sachwalters damals nicht die Vertretung in diesem Exekutionsverfahren umfaßt hatte. Die dringenden Angelegenheiten, zu deren Besorgung der einstweilige Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellt wird, sind im Beschluß genau zu beschreiben, weil der Betroffene genau in diesem Umfang in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wird (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, Rz 14, 20 zu § 238 AußStrG; Gitschthaler in ÖJZ 1990, 767). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann unter der Vermögensverwaltung nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, insbesondere einem Zwangsversteigerungsverfahren, verstanden werden. Auch aus dem Umstand, daß die einstweilige Sachwalterin zur Vertretung der Verpflichteten im Titelverfahren bestellt war, ergibt sich nicht deren Vertretungsbefugnis im Exekutionsverfahren; für eine analoge Anwendung des § 64 Abs 1 ZPO über den Umfang einer bewilligten Verfahrenshilfe besteht wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts keine Grundlage. Bei ihrem Hinweis auf den Grundbuchsstand verkennen die Revisionsrekurswerber, daß dort keineswegs die Bestellung Dris.Reuterer zur einstweiligen Sachwalterin angemerkt war, sondern die frühere, bereits überholte Bestellung des nunmehrigen betreibenden Vertreters Dr.Bock.Zutreffend hat bereits das Rekursgericht erkannt, daß die Zustellung aller Beschlüsse - beginnend mit der Exekutionsbewilligung - an die einstweilige Sachwalterin nicht gesetzmäßig war, weil der Wirkungskreis des gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellten Sachwalters damals nicht die Vertretung in diesem Exekutionsverfahren umfaßt hatte. Die dringenden Angelegenheiten, zu deren Besorgung der einstweilige Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt wird, sind im Beschluß genau zu beschreiben, weil der Betroffene genau in diesem Umfang in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wird (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, Rz 14, 20 zu Paragraph 238, AußStrG; Gitschthaler in ÖJZ 1990, 767). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann unter der Vermögensverwaltung nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, insbesondere einem Zwangsversteigerungsverfahren, verstanden werden. Auch aus dem Umstand, daß die einstweilige Sachwalterin zur Vertretung der Verpflichteten im Titelverfahren bestellt war, ergibt sich nicht deren Vertretungsbefugnis im Exekutionsverfahren; für eine analoge Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO über den Umfang einer bewilligten Verfahrenshilfe besteht wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts keine Grundlage. Bei ihrem Hinweis auf den Grundbuchsstand verkennen die Revisionsrekurswerber, daß dort keineswegs die Bestellung Dris.Reuterer zur einstweiligen Sachwalterin angemerkt war, sondern die frühere, bereits überholte Bestellung des nunmehrigen betreibenden Vertreters Dr.Bock.
Das Erstgericht hat somit unzutreffend die Beschlüsse im Exekutionsverfahren bereits vor der Erweiterung der Vertretungsbefugnis der einstweiligen Sachwalterin auch auf dieses Exekutionsverfahren der einstweiligen Sachwalterin zugestellt. Eine Heilung dieser bereits früher erfolgten Zustellungen durch die nunmehrige Bestellung der einstweiligen Sachwalterin auch zur Vertretung in diesem Verfahren ist nicht erfolgt. Wie bereits in SZ 46/13 zur Frage der Heilung einer unwirksamen Zustellung an einen Minderjährigen mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit ausgesprochen wurde, muß dies abgelehnt werden, denn ein rechtsunwirksamer Vorgang kann, sofern dies nicht eine besondere gesetzliche Vorschrift normiert, nicht als saniert angesehen und auch nicht umgedeutet werden. Walter/Mayer, Zustellrecht, 42, billigen diese Entscheidung.
Der in Deutschland vertretene gegenteilige Standpunkt (vgl BGH NJW 1989, 1154; Roth in Stein/Jonas, ZPO21, Rz 12 zu § 187; v.Feldmann in MünchKomm zur ZPO, Rz 4 zu § 187; krit aber E.Schneider in WuB VII A § 212 a ZPO 1.89), wonach es ausreicht, wenn das zuzustellende Schriftstück in den Besitz des Rechtsanwalts des Zustellungsempfängers gelangt ist, der Rechtsanwalt aber erst später Zustellungsvollmacht erhält, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch in Besitz hat, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht übernommen werden und würde unnötige Unsicherheit, besonders zur Auslösung des Laufes von Rechtsmittelfristen, bringen.Der in Deutschland vertretene gegenteilige Standpunkt vergleiche BGH NJW 1989, 1154; Roth in Stein/Jonas, ZPO21, Rz 12 zu Paragraph 187,; v.Feldmann in MünchKomm zur ZPO, Rz 4 zu Paragraph 187,; krit aber E.Schneider in WuB römisch sieben A Paragraph 212, a ZPO 1.89), wonach es ausreicht, wenn das zuzustellende Schriftstück in den Besitz des Rechtsanwalts des Zustellungsempfängers gelangt ist, der Rechtsanwalt aber erst später Zustellungsvollmacht erhält, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch in Besitz hat, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht übernommen werden und würde unnötige Unsicherheit, besonders zur Auslösung des Laufes von Rechtsmittelfristen, bringen.
Vielmehr konnte die nunmehr gesetzmäßig vertretene verpflichtete Partei mit Rekurs gegen die Zuschlagserteilung die Unterlassung der Verständigung von der Zwangsversteigerung geltend machen.
Da die Frist des § 187 Abs 1 EO eingehalten wurde, stellt sich hier nicht die Frage, ob die fehlende Prozeßfähigkeit auch noch nach Ablauf der absoluten Frist des § 187 Abs 1 EO geltend gemacht werden kann (Zur Problematik s 3 Ob 51, 1060/95, teilweise veröffentlicht in ecolex 1996, 256 mit Glosse von Wilhelm, dessen Ansicht, es sei "naheliegend, daß der 3.Senat, der schon in seiner Vorentscheidung 3 Ob 1527/91 die Frage für ausjudiziert hielt, mangels neuer Argumente an seiner Auffassung festhält", nicht nachvollziehbar ist). Überdies liegen hier noch keine Verfahrensergebnisse, insbesondere ein Sachverständigengutachten, vor, um die Prozeßfähigkeit, insbesondere auch deren Dauer, der Verpflichteten abschließend beurteilen zu können.Da die Frist des Paragraph 187, Absatz eins, EO eingehalten wurde, stellt sich hier nicht die Frage, ob die fehlende Prozeßfähigkeit auch noch nach Ablauf der absoluten Frist des Paragraph 187, Absatz eins, EO geltend gemacht werden kann (Zur Problematik s 3 Ob 51, 1060/95, teilweise veröffentlicht in ecolex 1996, 256 mit Glosse von Wilhelm, dessen Ansicht, es sei "naheliegend, daß der 3.Senat, der schon in seiner Vorentscheidung 3 Ob 1527/91 die Frage für ausjudiziert hielt, mangels neuer Argumente an seiner Auffassung festhält", nicht nachvollziehbar ist). Überdies liegen hier noch keine Verfahrensergebnisse, insbesondere ein Sachverständigengutachten, vor, um die Prozeßfähigkeit, insbesondere auch deren Dauer, der Verpflichteten abschließend beurteilen zu können.
Bei dieser Sachlage war die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, bereits jetzt den Zuschlag zu versagen, verfehlt. Vielmehr ist vorher der - bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses für das Exekutionsverfahren wirksam bestellten (SZ 64/111; NZ 1992, 294; 1 Ob 252/97h; Maurer/Tschugguel aaO Rz 23; Gitschthaler aaO 766) - einstweiligen Sachwalterin unter Fristsetzung aufzutragen, zu erklären, ob sie das bisher mit der Verpflichteten durchgeführte Exekutionsverfahren genehmige. Der Oberste Gerichtshof holte diesen vom Rekursgericht unterlassenen Auftrag mit Beschluß vom 11.3.1998 nach. Die einstweilige Sachwalterin teilte dem Obersten Gerichtshof hierauf mit, sie könne das vorangegangene Verfahren nicht genehmigen.
Erst nach dieser Verfahrensergänzung konnte davon ausgegangen werden, daß die nichtige Zustellung der im Zwangsversteigerungsverfahren beginnend ab der Exekutionsbewilligung gefaßten Beschlüsse an die Verpflichtete nicht saniert ist. In diesem Fall ist der Zuschlag gemäß § 186 Abs 1 EO aus dem Grund des § 184 Abs 1 Z 3 EO zu versagen, weil nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden (EvBl 1968/219; Heller/Berger/Stix 1377). Die erforderlichen weiteren Verfügungen, hier die Zustellung der bisher ergangenen Beschlüsse an die nunmehr durch einen einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs 2 AußStrG) auch in diesem Exekutionsverfahren vertretene Verpflichtete, hat gemäß § 187 Abs 5 EO das Gericht erster Instanz zu verfügen (vgl Heller/Berger/Stix 1385). Zumal für die Beurteilung der Prozeßunfähigkeit der Verpflichteten in diesem Verfahren noch keine ausreichenden Grundlagen vorliegen, ist nicht das ganze Verfahren gemäß § 477 Z 5, § 514 Abs 2 ZPO, § 78 EO als nichtig zu erklären (vgl zur Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 182 ff; Heller/Trenkwalder 640).Erst nach dieser Verfahrensergänzung konnte davon ausgegangen werden, daß die nichtige Zustellung der im Zwangsversteigerungsverfahren beginnend ab der Exekutionsbewilligung gefaßten Beschlüsse an die Verpflichtete nicht saniert ist. In diesem Fall ist der Zuschlag gemäß Paragraph 186, Absatz eins, EO aus dem Grund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO zu versagen, weil nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden (EvBl 1968/219; Heller/Berger/Stix 1377). Die erforderlichen weiteren Verfügungen, hier die Zustellung der bisher ergangenen Beschlüsse an die nunmehr durch einen einstweiligen Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) auch in diesem Exekutionsverfahren vertretene Verpflichtete, hat gemäß Paragraph 187, Absatz 5, EO das Gericht erster Instanz zu verfügen vergleiche Heller/Berger/Stix 1385). Zumal für die Beurteilung der Prozeßunfähigkeit der Verpflichteten in diesem Verfahren noch keine ausreichenden Grundlagen vorliegen, ist nicht das ganze Verfahren gemäß Paragraph 477, Ziffer 5,, Paragraph 514, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO als nichtig zu erklären vergleiche zur Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 182 ff; Heller/Trenkwalder 640).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.