Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig:Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht zulässig:
Die angefochtene Entscheidung steht mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, dass die in § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut, also auch gegenüber einem vom Versteigerungstermin versehentlich nicht verständigten Beteiligten gilt (RIS-Justiz RS0003220, zuletzt 3 Ob 146/07b), dass die Rekursfrist nicht erst mit der Zustellung des schriftlich ausgefertigten Beschlusses über die Zuschlagserteilung, sondern schon ab der Verkündung der Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung zu laufen beginnt (3 Ob 59/87 = RZ 1988/18) und die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, weil die mit ihr verbundene Härte für den vom Versteigerungstermin nicht Verständigten im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden müsse (3 Ob 59/87 unter Hinweis auf 3 Ob 116/81; 3 Ob 112/05z).Die angefochtene Entscheidung steht mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, dass die in Paragraph 187, Absatz eins, EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut, also auch gegenüber einem vom Versteigerungstermin versehentlich nicht verständigten Beteiligten gilt (RIS-Justiz RS0003220, zuletzt 3 Ob 146/07b), dass die Rekursfrist nicht erst mit der Zustellung des schriftlich ausgefertigten Beschlusses über die Zuschlagserteilung, sondern schon ab der Verkündung der Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung zu laufen beginnt (3 Ob 59/87 = RZ 1988/18) und die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, weil die mit ihr verbundene Härte für den vom Versteigerungstermin nicht Verständigten im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden müsse (3 Ob 59/87 unter Hinweis auf 3 Ob 116/81; 3 Ob 112/05z).
Entgegen den Revisionsrekursausführungen liegt hier nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil im Schrifttum Kritik gegen die oberstgerichtliche Rechtsprechung, die die absolute Wirkung der Rekursfrist des § 187 Abs 1 EO auch bei Prozessunfähigkeit des Verpflichteten bejaht (dazu Angst in Angst, EO², § 189 Rz 1), geäußert wurde. Hier geht es um den Rekurs eines voll geschäftsfähigen Pfandgläubigers.Entgegen den Revisionsrekursausführungen liegt hier nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil im Schrifttum Kritik gegen die oberstgerichtliche Rechtsprechung, die die absolute Wirkung der Rekursfrist des Paragraph 187, Absatz eins, EO auch bei Prozessunfähigkeit des Verpflichteten bejaht (dazu Angst in Angst, EO², Paragraph 189, Rz 1), geäußert wurde. Hier geht es um den Rekurs eines voll geschäftsfähigen Pfandgläubigers.
Auch die weiteren Rechtsmittelargumente lösen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Rechtsprechung aus. Der Anregung, den Verfassungsgerichtshof mit der Prüfung der gesetzlichen Regelung zu befassen, ist nicht zu folgen:
Dass das Gesetz den Beginn der Rekursfrist nicht mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung, sondern schon mit der Verkündung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung festlegt, hat offenkundig den Zweck, schon in der Tagsatzung alle relevanten Rechtsfragen zu klären und dem Ersteher nach Ablauf der Rekursfrist endgültig Sicherheit zu bieten. Ohne absolute Wirkung der Rekursfrist wäre diese Sicherheit nicht gegeben, weil dann immer mit der Gefahr einer möglicherweise erst nach Jahren erfolgenden Rekurserhebung gerechnet werden müsste. Der vom Revisionsrekurswerber angestrebte Beginn der Rekursfrist ab Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung führte zwar nur zu einer zeitlich begrenzten, kurzen Verlängerung der für den Ersteher unsicheren Rechtslage, trüge aber die Gefahr der Verlängerung der Rechtsunsicherheit dann in sich, wenn auch dieser Beschluss, wie schon zuvor die Verständigung nach § 171 EO dem Buchberechtigten nicht zugestellt wird. Dass die Rechtslage nach § 187 Abs 1 letzter Satz EO den Beginn der Rekursfrist anders regelt als sonst vorgesehen (vgl §§ 426, 521 ZPO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl § 477 Abs 1 Z 4 ZPO; § 7 Abs 3 EO) in Kauf nimmt, ist verfassungsrechtlich deshalb nicht bedenklich, weil sich die Buchberechtigten auch ohne Verständigung vom Versteigerungstermin über diesen informieren können. Das Versteigerungsedikt, das gemäß § 170 Z 5 EO die Zeit und den Ort der Versteigerung zu enthalten hat, ist gemäß § 170b Abs 1 EO öffentlich bekannt zu machen, und zwar gemäß § 71 Abs 1 EO durch Aufnahme in die Ediktsdatei, das ist die gemäß § 89j GOG vom Bundesministerium für Justiz eingerichtete, allgemein zugängliche Datenbank. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungsform kommt der im § 171 EO angeordneten Verständigungspflicht nicht die überragende Bedeutung zu, wie sie sonst bei einem Ausschluss eines Beteiligten vom Verfahren gegeben wäre. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegen für die Rekursbeschränkung sachliche Gründe im Vergleich zur Rechtslage im Zivilprozess vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sind zugunsten des Erstehers gewisse Härten für den nicht verständigten, buchberechtigten Pfandgläubiger in Kauf zu nehmen. Dies ist nicht Ergebnis einer verfassungsrechtlich bedenklichen Güterabwägung oder einer bedenklichen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art 6 MRK). Solche Bedenken kann der Revisionsrekurswerber mit den relevierten wirtschaftlichen Interessen des Pfandgläubigers nicht begründen. Durch den Entzug der Teilnahmemöglichkeit am Versteigerungstermin wird dem Pfandgläubiger die Sachhaftung nur in dem Fall entzogen, dass die Pfandforderung im Meistbot keine Deckung findet, dann verliert er durch die unverschuldete Unkenntnis vom Versteigerungstermin nur die wirtschaftlich sicher sinnvolle Möglichkeit, sich am Bieterverfahren zu beteiligen und die Liegenschaft allenfalls auch selbst zu ersteigern, um sie später zu einem besseren Preis verkaufen zu können, als er in der Versteigerungstagsatzung erzielbar ist. Dieses Interesse allein führt aber noch nicht dazu, ein Übergewicht der Interessen des Pfandgläubigers gegenüber denen des Erstehers annehmen und die Rechtsmittelbeschränkung des § 187 Abs 1 EO als verfassungsrechtlich bedenklich erachten zu müssen.Dass das Gesetz den Beginn der Rekursfrist nicht mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung, sondern schon mit der Verkündung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung festlegt, hat offenkundig den Zweck, schon in der Tagsatzung alle relevanten Rechtsfragen zu klären und dem Ersteher nach Ablauf der Rekursfrist endgültig Sicherheit zu bieten. Ohne absolute Wirkung der Rekursfrist wäre diese Sicherheit nicht gegeben, weil dann immer mit der Gefahr einer möglicherweise erst nach Jahren erfolgenden Rekurserhebung gerechnet werden müsste. Der vom Revisionsrekurswerber angestrebte Beginn der Rekursfrist ab Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung führte zwar nur zu einer zeitlich begrenzten, kurzen Verlängerung der für den Ersteher unsicheren Rechtslage, trüge aber die Gefahr der Verlängerung der Rechtsunsicherheit dann in sich, wenn auch dieser Beschluss, wie schon zuvor die Verständigung nach Paragraph 171, EO dem Buchberechtigten nicht zugestellt wird. Dass die Rechtslage nach Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO den Beginn der Rekursfrist anders regelt als sonst vorgesehen vergleiche Paragraphen 426, 521, ZPO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vergleiche Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO; Paragraph 7, Absatz 3, EO) in Kauf nimmt, ist verfassungsrechtlich deshalb nicht bedenklich, weil sich die Buchberechtigten auch ohne Verständigung vom Versteigerungstermin über diesen informieren können. Das Versteigerungsedikt, das gemäß Paragraph 170, Ziffer 5, EO die Zeit und den Ort der Versteigerung zu enthalten hat, ist gemäß Paragraph 170 b, Absatz eins, EO öffentlich bekannt zu machen, und zwar gemäß Paragraph 71, Absatz eins, EO durch Aufnahme in die Ediktsdatei, das ist die gemäß Paragraph 89 j, GOG vom Bundesministerium für Justiz eingerichtete, allgemein zugängliche Datenbank. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungsform kommt der im Paragraph 171, EO angeordneten Verständigungspflicht nicht die überragende Bedeutung zu, wie sie sonst bei einem Ausschluss eines Beteiligten vom Verfahren gegeben wäre. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegen für die Rekursbeschränkung sachliche Gründe im Vergleich zur Rechtslage im Zivilprozess vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sind zugunsten des Erstehers gewisse Härten für den nicht verständigten, buchberechtigten Pfandgläubiger in Kauf zu nehmen. Dies ist nicht Ergebnis einer verfassungsrechtlich bedenklichen Güterabwägung oder einer bedenklichen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK). Solche Bedenken kann der Revisionsrekurswerber mit den relevierten wirtschaftlichen Interessen des Pfandgläubigers nicht begründen. Durch den Entzug der Teilnahmemöglichkeit am Versteigerungstermin wird dem Pfandgläubiger die Sachhaftung nur in dem Fall entzogen, dass die Pfandforderung im Meistbot keine Deckung findet, dann verliert er durch die unverschuldete Unkenntnis vom Versteigerungstermin nur die wirtschaftlich sicher sinnvolle Möglichkeit, sich am Bieterverfahren zu beteiligen und die Liegenschaft allenfalls auch selbst zu ersteigern, um sie später zu einem besseren Preis verkaufen zu können, als er in der Versteigerungstagsatzung erzielbar ist. Dieses Interesse allein führt aber noch nicht dazu, ein Übergewicht der Interessen des Pfandgläubigers gegenüber denen des Erstehers annehmen und die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 187, Absatz eins, EO als verfassungsrechtlich bedenklich erachten zu müssen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO und § 78 EO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO und Paragraph 78, EO).