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Entscheidung 3 Ob 264/98i×

Entscheidung 3 Ob 264/98i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob264/98i

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Anna Maria G*****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner Johann G*****, vertreten durch Dr. Helmut Schmidt und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Juli 1998, GZ 18 R 21/98m-75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 15. Dezember 1997, GZ 3 F 47/95b-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der hg Beschluss vom 22. März 2000, 3 Ob 264/98i, wird dahin berichtigt, dass er im Kostenpunkt zu lauten hat:

"Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner (statt unrichtig: dem Antragsteller) ...".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Spruch der Entscheidung vom 22. 3. 2000 unterlaufene offenbare Unrichtigkeit war in analoger Anwendung der Paragraphen 419, Absatz eins, 430, ZPO (siehe hiezu die Rechtsprechungsnachweise bei Fucik, AußStrG2 Anmerkung römisch fünf. zu Paragraph 2,) zu berichtigen.

Anmerkung

E62571 03AA2648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00264.98I.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00264_98I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008494 Rechtssatz 25.08.1981Zivilrecht
Die Wertansätze und das verhältnismäßige Obsiegen können nur Faktoren von mehreren bei der Billigkeitsentscheidung, aber nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung sein.
RS0057852 Rechtssatz 18.06.1980Zivilrecht
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen soll der Richter darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden.
RS0057925 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Das Gebot des § 83 Abs 1 Satz 1 EheG hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigke …
RS0058357 Rechtssatz 08.09.1983Zivilrecht
Bei der Formulierung: "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ..... angewiesen ist" handelt es sich um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung. …
RS0058370 Rechtssatz 08.09.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen (arg: "Sicherung der Lebensbedürfnisse"), wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde.
RS0058382 Rechtssatz 19.05.1981Zivilrecht
Der Gesetzeswortlaut in § 82 Abs 2, "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ...... angewiesen ist, .....", erweckt zwar den Anschein, dass das Benützungsbedürfnis nur auf den Hausrat bezogen ist, doch handelt es sich in Wahrhe …
RS0112105 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
So wie die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen sind, so sind auch die Möglichkeiten eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gege …
RS0113509 Rechtssatz 22.03.2000Zivilrecht
Es hat eine Entscheidung nach billigem Ermessen und nicht eine den zivilprozessualen Grundsätzen folgende starre Regelung zu erfolgen.