Rechtssatz RS0112105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112105
Entscheidungsdatum
22.03.2000
Rechtssatz
So wie die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen sind, so sind auch die Möglichkeiten eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (hier: Banken) zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112105
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00256_97X0000_001