Begründung:
Die zwischen den Parteien am 9. 2. 1971 geschlossene Ehe wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichts Pottenstein vom 12. 6. 1991 aus dem Grunde des § 50 EheG geschieden. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bewohnen nach wie vor die Ehewohnung, die auf einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft gelegen ist. Sie befindet sich im Erdgeschoss des auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohnhauses.Die zwischen den Parteien am 9. 2. 1971 geschlossene Ehe wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichts Pottenstein vom 12. 6. 1991 aus dem Grunde des Paragraph 50, EheG geschieden. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bewohnen nach wie vor die Ehewohnung, die auf einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft gelegen ist. Sie befindet sich im Erdgeschoss des auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohnhauses.
Die Parteien lebten seit dem Jahr 1968 derart zusammen, dass der Antragsgegner bei der Antragstellerin in B***** übernachtete, die Antragstellerin jedoch zumindest zwei Tage in der Woche auch am Ort der späteren Ehewohnung anwesend war.
Der Hausbau (auf der Liegenschaft des Antragsgegners) wurde im Jahr 1969 begonnen und war im Zeitpunkt der Eheschließung im Wesentlichen abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin nennenswerte finanzielle Beiträge zum Hausbau leistete. Nach der Eheschließung wurden keine wesentlichen Investitionen mit Ausnahme einer Wärmedämmung an der Rückseite des Hauses getätigt, sondern lediglich die Räume eingerichtet, wobei insbesondere eine Schlafzimmereinrichtung im Wert von 11.000 S angeschafft wurde. Die Einrichtung des Hauses im Zeitpunkt der Eheschließung war wertlos.
Während der Ehe wurde zu dieser Liegenschaft kein weiteres Grundstück zugekauft. Der Antragsgegner führte vor und auch während der Ehe auf dieser Liegenschaft einen Tankstellen- und Werkstättenbetrieb. Die Antragstellerin arbeitete in diesem Betrieb zeitweise angemeldet, zeitweise unangemeldet mit. Es konnten weder die genauen Beschäftigunszeiträume noch die Höhe des Verdienstes der Antragstellerin festgestellt werden. Nach Einstellung des Tankstellenbetriebs war der Antragsgegner als Angestellter beschäftigt.
Die Liegenschaft des Antragsgegners ist mit vier Pfandrechten von 70.000 S, 80.000 S, 200.000 S und 50.000 S belastet. Der tatsächliche Schuldenstand im Zeitpunkt (der Eheschließung sowie) der Ehescheidung konnte nicht festgestellt werden. Schulden aus dem Bau des Hauses waren zu letzterem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.
Die Liegenschaft wurde zu den Stichtagen 9. 2. 1971 und 12. 9. 1991 wie folgt bewertet: Grundwert 240.422 S bzw 728.550 S; Bauzeitwert für den Wohnbereich 747.215 S bzw 1,102.018 S; Außenanlagen jeweils 50.000 S; Sachwert daher 1,037.637 S bzw 1,880.568 S; Schätzwert 830.000 S bzw 1,480.000 S.
Die Wertsteigerung ist nicht auf die während der Ehe getätigten Investitionen der Streitteile, sondern auf die Steigerung des Grund- und Bauzeitwerts zurückzuführen.
Die Schaffung zweier getrennter Wohneinheiten in diesem Haus, die einen Kontakt der Streitteile ausschlössen, ist nicht möglich.
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft in einem reinen Wohngebiet am Stadtrand von B***** im Ausmaß von 575 m2. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein einstöckiges Einfamilienhaus, das vor der Eheschließung errichtet worden ist. Es ist voll eingerichtet und mit Welleternit eingedeckt. Das Haus ist mit einer Zentralheizungsanlage versehen. Die Heizkörper sind teilweise durchgerostet. An den Decken der Räume im Obergeschoss sind Risse vorhanden. Während der Ehe wurden im Haus der Antragstellerin die Zentralheizungsanlage installiert und die Fenster erneuert. Der Antragsgegner leistete hiezu sowohl finanzielle Beiträge als auch Arbeiten in einem nicht mehr feststellbaren Umfang.
Für eine ordnungs- und zeitgemäße Benützung der Wohnung sind eine Wärmedämmung, eine Reparatur des Daches und eine Erneuerung der Heizungsanlage erforderlich, wobei für die Wärmedämmung 33.000 S, für die Reparatur des Daches 14.000 S und für die Erneuerung der Heizungsanlage 314.000 S aufgewendet werden müssten. Die Durchführung der baulichen Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen erfordert einen Zeitraum von zwei Monaten.
Die Antragstellerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von rund 8.240 S bestehend aus einer eigenen Pension von rund 5.140 S sowie Unterhaltszahlungen des Antragsgegners von rund 3.100 S. Sie besitzt keine Ersparnisse.
Der Antragsgegner bezieht eine monatliche Nettopension von rund
14.800 S. Er verfügt über eigene Ersparnisse von 150.000 S sowie über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben zum 12. 9. 1991 von 35.509,14
S.
Die Antragstellerin begehrte am 20. August 1993 im vorliegenden Aufteilungsverfahren die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Form, dass
1. der Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 120.000 S als Hälfte des in aufrechter Ehe angesparten Sparguthabens verpflichtet,
2. für sie an der Ehewohnung die Begründung und Einverleibung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechtes angeordnet sowie
3. dem Antragsgegner der Ersatz der Verfahrenskosten aufgetragen werde.
Der Antragsgegner begehrte die Feststellung, dass der Antragstellerin das Alleineigentum an der Küchen- und Schlafzimmereinrichtung zustehe, weiters die Verpflichtung der Antragstellerin, die Ehewohnung unter Mitnahme dieser Fahrnisse binnen 14 Tagen geräumt zu übergeben sowie die Abweisung des Antrages auf Aufteilung des Sparguthabens.
Die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 24. 3. 1994 (ON 18) und 11. 3. 1997 (ON 59) wurden mit den Entscheidungen des Rekursgerichtes vom 7. 9. 1994 und vom 5. 11. 1997 jeweils zur Verfahrensergänzung und erneuten Entscheidung aufgehoben.
Das Erstgericht traf nunmehr im dritten Rechtsgang die - soweit wesentlich - voranstehend angeführten Feststellungen und erkannte den Antragsgegner für schuldig, der Antragstellerin binnen einem Monat eine Ausgleichszahlung von 150.000 S zu bezahlen. Die Ehewohnung wies es dem Antragsgegner zu, trug der Antragstellerin auf, die Ehewohnung binnen drei Monaten nach Leistung der Ausgleichszahlung zu räumen und dem Antragsgegner geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben. Die übrigen Anträge wies das Erstgericht ab und erklärte die Verfahrenskosten für gegenseitig aufgehoben.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin in dem in ihrem Eigentum stehenden Haus in B***** über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dieses Haus sei zwar renovierungsbedürftig, jedoch nicht unbewohnbar. Es wäre unbillig, ihr auch an der Ehewohnung ein Wohnrecht einzuräumen, zumal sich in der Ehewohnung zwei getrennte Wohneinheiten nicht schaffen ließen. Zur Ausmessung der Ausgleichszahlung führte es aus, dass hiebei das Guthaben aus dem Bausparvertrag antragsgemäß hälftig zu teilen gewesen wäre. Der Restbetrag der Ausgleichszahlung ergebe sich lediglich aus der Steigerung des Bauzeitwertes der Liegenschaft des Antragsgegners, da sonstige Beiträge der Antragstellerin zur Wertsteigerung nicht hätten festgestellt werden können.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erkannte die Antragstellerin für schuldig, dem Antragsgegner die Kosten des Rekursverfahren zu ersetzen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil in der Frage, ob bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation einer vom Antragsgegner eingebrachten Ehewohnung einerseits sowie eines von der Antragstellerin eingebrachten, nur mit erheblichem Kostenaufwand bewohnbar zu machenden Einfamilienhauses andererseits, wobei die Antragstellerin selbst über keine Ersparnisse und nur geringe Einkünfte von monatlich 8.110 S verfüge, die Ausnahmeregel des § 82 Abs 2 EheG nicht zum Tragen komme und gerade dadurch eine Ausgleichszahlung aus der Zuweisung der Ehewohnung, die zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten verwendet werden könnte, nicht in Betracht komme, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erkannte die Antragstellerin für schuldig, dem Antragsgegner die Kosten des Rekursverfahren zu ersetzen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil in der Frage, ob bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation einer vom Antragsgegner eingebrachten Ehewohnung einerseits sowie eines von der Antragstellerin eingebrachten, nur mit erheblichem Kostenaufwand bewohnbar zu machenden Einfamilienhauses andererseits, wobei die Antragstellerin selbst über keine Ersparnisse und nur geringe Einkünfte von monatlich 8.110 S verfüge, die Ausnahmeregel des Paragraph 82, Absatz 2, EheG nicht zum Tragen komme und gerade dadurch eine Ausgleichszahlung aus der Zuweisung der Ehewohnung, die zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten verwendet werden könnte, nicht in Betracht komme, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vorliege.
Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines im dritten Rechtsgang mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsansicht, dass die Benützung der Ehewohnung durch die Antragstellerin für diese keine Existenzfrage darstelle, weil sie Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses sei, welches trotz seiner Renovierungsbedürftigkeit jedenfalls einen Wert besitze, der sie in die Lage versetze, sich eine (andere) Wohnmöglichkeit zu beschaffen, was auch durch die Anmietung einer Wohnung und den Verkauf der für die Antragstellerin nach deren Einschätzung unbenützbaren Liegenschaft geschehen könne. Die Ehewohnung sei auch bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen.
Zur Höhe der Ausgleichszahlung erwog es, dass seitens der Parteien keine wertsteigernden Aufwendungen auf die Liegenschaft des Antragsgegners gemacht worden seien. Im Übrigen sei dieser Verpflichtung, die Antragstellerin bei der Schaffung einer neuen Wohnmöglichkeit zu unterstützen, durch die Höhe der Ausgleichszahlung ebenso hinreichend Rechnung getragen wie der zeitweiligen Mitarbeit der Antragstellerin im Tankstellen- und Werkstättenbetrieb des Antragsgegners während aufrechter Ehe, soferne diese nicht ohnehin bereits abgegolten worden sei.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, dass die Ehewohnung entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei. § 82 Abs 2 EheG bestimme, dass die Ehewohnung und der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Aus dem Wortlaut des § 82 Abs 2 EheG gehe eindeutig hervor, dass sich das Relativpronomen "dessen" nur auf den Hausrat beziehe. Hiefür sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber wolle die Ehewohnung jedenfalls in das Aufteilungsverfahren einbeziehen.Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, dass die Ehewohnung entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei. Paragraph 82, Absatz 2, EheG bestimme, dass die Ehewohnung und der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Aus dem Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 2, EheG gehe eindeutig hervor, dass sich das Relativpronomen "dessen" nur auf den Hausrat beziehe. Hiefür sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber wolle die Ehewohnung jedenfalls in das Aufteilungsverfahren einbeziehen.
Darüber hinaus sei sie auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen, weil das in ihrem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus jedenfalls im Winter unbenützbar sei. Es handle sich zudem bei diesem Haus entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht um einen Vermögenswert, der sofort und ohne Schwierigkeiten zu verkaufen wäre. Die Ehewohnung sei somit jedenfalls in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.
Schließlich vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rekursgericht hätte bei Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner diesen zu einer Ausgleichszahlung von zumindest 361.000 S für die Renovierung des Hauses in B***** zuzüglich der Hälfte der ehelichen Ersparnisse von 17.700 S verpflichten müssen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes widerspreche dem im Aufteilungsverfahren anzuwendenen Grundsatz der Billigkeit.
Hiezu wurde erwogen: