Gemäß § 210 Abs 1 EO nF sind die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Ladung (zur Meistbotsverteilungstagsatzung) aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Gemäß § 211 Abs 5 EO nF reicht - als eine Erleichterung bei der Forderungsanmeldung und deren Nachweises - bei einer Höchstbetragshypothek zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung aus. Fraglich ist die Bedeutung der Wendung, wonach die Saldomitteilung vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben sein muss. Dies lässt sich vom Gläubiger nämlich nicht urkundlich nachweisen. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Gläubiger wenigstens urkundlich nachweisen muss, dass die Saldomitteilung dem Verpflichteten zugegangen ist, was die - in der Praxis aber kaum übliche - Zustellung mit Zustellnachweis voraussetzen würden (Angst in Angst, EO, § 210 Rz 12). Im Schrifttum wird nun die Meinung vertreten, weil es sich bei der "vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung" um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung handle, müsse der Gläubiger, gehe diese Voraussetzung nicht aus der Saldomitteilung selbst hervor, dies in der Forderungsanmeldung behaupten (Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 210, 211 Rz 42). Auch Angst (aaO) lässt die Behauptung, die Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, genügen und fordert keine entsprechenden Nachweise des Hypothekargläubigers, um die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Erleichterung des Forderungsnachweises nicht zunichte zu machen.Gemäß Paragraph 210, Absatz eins, EO nF sind die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Ladung (zur Meistbotsverteilungstagsatzung) aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Gemäß Paragraph 211, Absatz 5, EO nF reicht - als eine Erleichterung bei der Forderungsanmeldung und deren Nachweises - bei einer Höchstbetragshypothek zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung aus. Fraglich ist die Bedeutung der Wendung, wonach die Saldomitteilung vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben sein muss. Dies lässt sich vom Gläubiger nämlich nicht urkundlich nachweisen. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Gläubiger wenigstens urkundlich nachweisen muss, dass die Saldomitteilung dem Verpflichteten zugegangen ist, was die - in der Praxis aber kaum übliche - Zustellung mit Zustellnachweis voraussetzen würden (Angst in Angst, EO, Paragraph 210, Rz 12). Im Schrifttum wird nun die Meinung vertreten, weil es sich bei der "vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung" um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung handle, müsse der Gläubiger, gehe diese Voraussetzung nicht aus der Saldomitteilung selbst hervor, dies in der Forderungsanmeldung behaupten (Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 210, 211, Rz 42). Auch Angst (aaO) lässt die Behauptung, die Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, genügen und fordert keine entsprechenden Nachweise des Hypothekargläubigers, um die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Erleichterung des Forderungsnachweises nicht zunichte zu machen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass die zu ON 26 des Aktes erstattete Forderungsanmeldung der erstbetreibenden Partei, der eine (als Proforma-Abschlussrechnung bezeichnete) Saldomitteilung zum (1. April 2001 bis) 7. Juni 2001 an den Verpflichteten vom 4. September 2001 über 3,604.200 S angeschlossen war, den gesetzlichen Anforderungen noch entsprach, auch wenn darin eine ausdrückliche Behauptung, diese Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, nicht enthalten ist. Damit erachtet der erkennende Senat dies noch als ausreichende Behauptung, um § 211 Abs 5 EO nF anwenden zu können, wenngleich es wünschenswert ist, dass Anmeldungen durch Höchstbetragspfandgläubiger, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, eine entsprechend ausdrückliche deutliche Behauptung enthalten. Soll aber die Rechtsstellung des Höchstbetragshypothekargläubigers entgegen der offenbaren Absicht des Gesetzgebers der EO-Nov 2000 bei der Einführung des § 211 Abs 5 EO nicht verschlechtert werden (durch den Wegfall des § 224 Abs 2 EO aF, der selbst im Falle der Anmeldungsunterlassung die hypothekarische Sicherung durch Zuweisung des gesamten Höchstbetrags durch Gerichtserlag sicherte, verliert dieser Gläubiger bei Nichtanmeldung ["oder nicht als gehörig befundener Anmeldung"] die dingliche Sicherheit), dann muss in der Vorlage der - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) die Behauptung enthalten gesehen werden, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen. Es ist dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft (so zutreffend Angst aaO).Unter diesen Gesichtspunkten ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass die zu ON 26 des Aktes erstattete Forderungsanmeldung der erstbetreibenden Partei, der eine (als Proforma-Abschlussrechnung bezeichnete) Saldomitteilung zum (1. April 2001 bis) 7. Juni 2001 an den Verpflichteten vom 4. September 2001 über 3,604.200 S angeschlossen war, den gesetzlichen Anforderungen noch entsprach, auch wenn darin eine ausdrückliche Behauptung, diese Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, nicht enthalten ist. Damit erachtet der erkennende Senat dies noch als ausreichende Behauptung, um Paragraph 211, Absatz 5, EO nF anwenden zu können, wenngleich es wünschenswert ist, dass Anmeldungen durch Höchstbetragspfandgläubiger, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, eine entsprechend ausdrückliche deutliche Behauptung enthalten. Soll aber die Rechtsstellung des Höchstbetragshypothekargläubigers entgegen der offenbaren Absicht des Gesetzgebers der EO-Nov 2000 bei der Einführung des Paragraph 211, Absatz 5, EO nicht verschlechtert werden (durch den Wegfall des Paragraph 224, Absatz 2, EO aF, der selbst im Falle der Anmeldungsunterlassung die hypothekarische Sicherung durch Zuweisung des gesamten Höchstbetrags durch Gerichtserlag sicherte, verliert dieser Gläubiger bei Nichtanmeldung ["oder nicht als gehörig befundener Anmeldung"] die dingliche Sicherheit), dann muss in der Vorlage der - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) die Behauptung enthalten gesehen werden, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen. Es ist dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß Paragraph 213, Absatz eins, EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft (so zutreffend Angst aaO).
b) Auf die weitere, von der Vorinstanz für die Revisionsrekurszulassung angeführte Rechtsfrage "der (Zulässigkeit der) Überschreitung einer Höchstbetragshypothek durch Zuweisung aushaftender Nebengebühren" kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil das Meistbot den angemeldeten Höchstbetrag nicht erreicht.
Aus diesen Erwägungen muss der Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.