Rechtssatz RS0117428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117428
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Dass die Saldomitteilung vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, lässt sich vom Gläubiger nicht urkundlich nachweisen. Um die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Erleichterung des Forderungsnachweises nicht zunichte zu machen, muss daher die Behauptung, die Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, genügen. Ist der Forderungsanmeldung eine - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung an den Verpflichteten angeschlossen, so entspricht dies noch den gesetzlichen Anforderungen, wenngleich es wünschenswert ist, dass Anmeldungen durch Höchstbetragspfandgläubiger, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, eine entsprechend ausdrückliche deutliche Behauptung enthalten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/02w
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 27/02w
- 3 Ob 262/04g
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 262/04g
Auch; Beisatz: Das Gesetz ist so zu verstehen, dass die Saldomitteilung dem Verpflichteten zugegangen sein muss, ist doch darin auch davon die Rede, dass es um die letzte vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung geht. Selbst wenn man in der Vorlage einer Saldomitteilung schon die Behauptung sehen kann, diese sei dem Verpflichteten zugegangen, wenn sie an ihn gerichtet ist, kann dies nicht mehr gesagt werden, wenn jedwede Adressierung der Abschlussrechnung an den Verpflichteten persönlich fehlt. (T1)
Beisatz: Hier ist die Behauptung, die Saldomitteilung sei vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben, unterblieben. Auf Grund der zeitlichen Abfolge im konkreten Fall - sind doch sämtliche Saldomitteilungen mit 29. Jänner 2003 datiert und bereits am 3. Februar 2003 beim Erstgericht eingelangt, wobei auch der Schriftsatz selbst bereits mit 29. Jänner 2003 datiert ist - kann in der bloßen Vorlage der Urkunden eine entsprechende Behauptung nicht gesehen werden. Mangels ausreichender Behauptungen sind Verpflichteter oder nachrangige Gläubiger nicht verpflichtet, Widerspruch zu erheben. (T2)
- 3 Ob 254/04f
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 254/04f
Auch; Beisatz: Die Forderungsanmeldung bei einer Höchstbetragshypothek muss die Behauptung einer Saldomitteilung (Saldoabschluss), die vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, enthalten. Mangels ausreichender Behauptungen sind Verpflichteter oder nachrangiger Gläubiger nicht verpflichtet, Widerspruch zu erheben. (T3)
Beisatz: Die Anmeldung im Schuldenregulierungsverfahren allein kann jedenfalls nicht einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung gemäß § 211 Abs 5 EO gleichgestellt werden. (T4)
- 3 Ob 18/08f
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 18/08f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die vorgelegten Aufstellungen sind weder an die Verpflichtete adressiert noch wird deren Zugang an die Verpflichtete oder das Unterbleiben einer Reklamation behauptet. (T5)
- 8 Ob 133/22z
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 133/22z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Diese Rechtsprechung ist aber auf Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde, nicht übertragbar. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117428
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00027_02W0000_001