Begründung:
Über das Vermögen des Verpflichteten wurde am 27. Jänner 2004 zu AZ 3 S 1/04z des Bezirksgerichts Scheibbs das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Masseverwalter trat dem anhängigen Versteigerungsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO bei. Der Verpflichtete verstarb am 4. April 2004.Über das Vermögen des Verpflichteten wurde am 27. Jänner 2004 zu AZ 3 S 1/04z des Bezirksgerichts Scheibbs das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Masseverwalter trat dem anhängigen Versteigerungsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO bei. Der Verpflichtete verstarb am 4. April 2004.
Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots nach Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist.
Strittig ist die in der bücherlichen Rangordnung im ersten Rang erfolgte Zuweisung an die S***** AG aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehls im Rang des zu C-LNR 30 mit 101.741,96 EUR einverleibten Höchstbetragspfandrechts.
Das Erstgericht wies in diesem Rang nur 4.000 EUR an Kapital, 12,25 % Zinsen vom 19. September 2003 bis 27. Jänner 2004 von 173,18 EUR, Kosten von 269 EUR, 4 % Zinsen aus den Kosten vom 19. September 2003 bis 27. Jänner 2004 von 3,80 EUR sowie im vorliegenden Verfahren bestimmte Exekutionskosten von 168 EUR, insgesamt daher 4.613,98 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Zur Begründung führte der Erstrichter aus, die Zuweisung an diese Höchstbetragspfandgläubigerin sei nur in diesem Ausmaß vorzunehmen, weil die von ihr vorgelegte Forderungsanmeldung unvollständig gewesen sei, weder Urkunden noch Saldomitteilungen beigefügt seien und die Zuordnung des darin behaupteten Betrags von 625.770,96 EUR zum Höchstbetragspfandrecht demgemäß nicht den §§ 210, 211 und 224 EO entsprechend nachgewiesen worden sei.Das Erstgericht wies in diesem Rang nur 4.000 EUR an Kapital, 12,25 % Zinsen vom 19. September 2003 bis 27. Jänner 2004 von 173,18 EUR, Kosten von 269 EUR, 4 % Zinsen aus den Kosten vom 19. September 2003 bis 27. Jänner 2004 von 3,80 EUR sowie im vorliegenden Verfahren bestimmte Exekutionskosten von 168 EUR, insgesamt daher 4.613,98 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Zur Begründung führte der Erstrichter aus, die Zuweisung an diese Höchstbetragspfandgläubigerin sei nur in diesem Ausmaß vorzunehmen, weil die von ihr vorgelegte Forderungsanmeldung unvollständig gewesen sei, weder Urkunden noch Saldomitteilungen beigefügt seien und die Zuordnung des darin behaupteten Betrags von 625.770,96 EUR zum Höchstbetragspfandrecht demgemäß nicht den Paragraphen 210, 211 und 224 EO entsprechend nachgewiesen worden sei.
Das restliche Meistbot wies das Erstgericht den nachfolgenden Pfandgläubigern zu, darunter im vierten Rang dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber im Rang des zu C-LNR 39 einverleibten vollstreckbaren Simultanpfandrechts (Nebeneinlage zu einer anderen Liegenschaft) unter Berücksichtigung des Verhältnisses gemäß § 222 Abs 3 EO 42,04 % des Kapitals der nicht angemeldeten Forderung, somit 466,32 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Die danach verbleibende Hyperocha von 9.173,87 EUR wurde der Konkursmasse zugewiesen. Nach Maßgabe der bar zu bezahlenden Beträge wurden die Fruktifikationszinsen zugewiesen.Das restliche Meistbot wies das Erstgericht den nachfolgenden Pfandgläubigern zu, darunter im vierten Rang dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber im Rang des zu C-LNR 39 einverleibten vollstreckbaren Simultanpfandrechts (Nebeneinlage zu einer anderen Liegenschaft) unter Berücksichtigung des Verhältnisses gemäß Paragraph 222, Absatz 3, EO 42,04 % des Kapitals der nicht angemeldeten Forderung, somit 466,32 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Die danach verbleibende Hyperocha von 9.173,87 EUR wurde der Konkursmasse zugewiesen. Nach Maßgabe der bar zu bezahlenden Beträge wurden die Fruktifikationszinsen zugewiesen.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der S***** AG im ersten Rang der gesamte Meistbotsrest von 33.472,83 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurde.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, gemäß § 211 Abs 5 EO reiche - als eine Erleichterung bei der Forderungsanmeldung und deren Nachweises - bei einer Höchstbetragshypothek zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung aus. Inhalt einer Saldomitteilung sei unter Anführung der Nummer des Kreditvertrags bzw. der Kontonummer der aushaftende Kredit bzw. Kontobetrag, insofern Zinsen begehrt werden die Höhe des Zinssatzes. Diesen Anforderungen entspreche die der Forderungsanmeldung beigelegte Forderungsanmeldung im Konkursverfahren AZ 3 S 1/04z. In diesem Konkursverfahren habe die allgemeine Prüfungstagsatzung am 29. März 2004 stattgefunden, die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren sei am 15. März 2004 beim Erstgericht eingelangt. In der allgemeinen Prüfungstagsatzung sei die Forderung nicht bestritten worden. Wenngleich die Rekurswerberin auf diese Umstände in der Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilung nicht hingewiesen habe, könne die nunmehr vorliegende Forderungsanmeldung einer Saldomitteilung gemäß § 211 Abs 5 EO gleichwertig angesehen werden.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, gemäß Paragraph 211, Absatz 5, EO reiche - als eine Erleichterung bei der Forderungsanmeldung und deren Nachweises - bei einer Höchstbetragshypothek zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung aus. Inhalt einer Saldomitteilung sei unter Anführung der Nummer des Kreditvertrags bzw. der Kontonummer der aushaftende Kredit bzw. Kontobetrag, insofern Zinsen begehrt werden die Höhe des Zinssatzes. Diesen Anforderungen entspreche die der Forderungsanmeldung beigelegte Forderungsanmeldung im Konkursverfahren AZ 3 S 1/04z. In diesem Konkursverfahren habe die allgemeine Prüfungstagsatzung am 29. März 2004 stattgefunden, die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren sei am 15. März 2004 beim Erstgericht eingelangt. In der allgemeinen Prüfungstagsatzung sei die Forderung nicht bestritten worden. Wenngleich die Rekurswerberin auf diese Umstände in der Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilung nicht hingewiesen habe, könne die nunmehr vorliegende Forderungsanmeldung einer Saldomitteilung gemäß Paragraph 211, Absatz 5, EO gleichwertig angesehen werden.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob in einer den Anforderungen einer Saldomitteilung entsprechenden Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren als Beilage zu einer Forderungsanmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren eine den §§ 210, 211 Abs 5 EO entsprechende Anmeldung zu erblicken sei, höchstgerichtliche Judikatur fehle.Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob in einer den Anforderungen einer Saldomitteilung entsprechenden Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren als Beilage zu einer Forderungsanmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren eine den Paragraphen 210,, 211 Absatz 5, EO entsprechende Anmeldung zu erblicken sei, höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Der Revisionsrekurs des nachrangigen Pfandgläubigers ist zulässig und berechtigt.