Rechtssatz RS0119635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119635
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Rechtssatz
Die mangelnde Berücksichtigung eines Höchstbetragspfandgläubigers bei der Meistbotsverteilung führt nicht zum Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern nur zu dem des verfahrensrechtlichen Teilnahmeanspruchs. Demnach kann ein mangels ordnungsgemäßer Anmeldung nicht zum Zug gekommener Gläubiger seinen materiell-rechtlichen Anspruch gegen die zu Unrecht Beteiligten im Rechtsweg geltend machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 262/04g
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 262/04g
- 3 Ob 254/04f
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 254/04f
- 6 Ob 54/06v
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 54/06v
Vgl auch; Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet. (T1)
- 6 Ob 161/06d
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 161/06d
Vgl auch; Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren-wenn auch durch seine Forderung gedeckten-Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB zu. (T2)
- 6 Ob 191/07t
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 191/07t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119635
Dokumentnummer
JJR_20050126_OGH0002_0030OB00262_04G0000_001