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Entscheidung 6 Ob 161/06d×

Entscheidung 6 Ob 161/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob161/06d

Entscheidungsdatum

31.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, ***** vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 117.892,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 2006, GZ 14 R 55/06w-15, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Jänner 2006, GZ 13 Cg 34/05y-11, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hatte eine gegenüber der Forderung der Beklagten vorrangige Forderung aus einer Höchstbetragshypothek im Verteilungsverfahren angemeldet. Die Vorlage einer Saldomitteilung unterblieb. In der Verteilungstagsatzung erhob die Beklagte Widerspruch gegen die Zuweisung des Meistbots an die Klägerin mangels vorgelegter Urkunden, somit aus rein formalen Gründen. Das Exekutionsgericht berücksichtigte die Forderung der Klägerin im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht, weil es die Anmeldung als „nicht ausreichend" erachtete. Die Nichtvorlage der Saldomitteilung stehe einer Berücksichtigung der Forderung entgegen. Eine Überprüfung der Richtigkeit, Fälligkeit oder Höhe der Forderung fand nicht statt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen bejahten einen Verwendungsanspruch der bevorrangten, im Verteilungsverfahren aus formalen Gründen nicht zum Zug gekommenen Klägerin. Ihre Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zusteht (10 Ob 434/97i; 3 Ob 238/97i; 1 Ob 189/03f; zuletzt 6 Ob 54/06v; RIS-Justiz RS0003160).

Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses steht einer neuerlichen Behandlung nur jener Rechtsfragen entgegen, über die im Verteilungsbeschluss endgültig entschieden wurde (RIS-Justiz RS0003160). Seine Rechtskraftwirkung erstreckt sich nicht auch auf die mit Verteilung der Masse verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (RIS-Justiz RS0003287).

Über Richtigkeit, Höhe und Fälligkeit der Hypothekarforderung der Klägerin hatte das Exekutionsgericht im Meistbotsverteilungsbeschluss keine Entscheidung getroffen, es hat die Forderung der Klägerin lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen - unberücksichtigt gelassen. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses steht daher einer Prüfung der materiellen Berechtigung der Klageforderung im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Verwendungsanspruch nicht entgegen.

Anmerkung

E81881 6Ob161.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00161.06D.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20060831_OGH0002_0060OB00161_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003160 Rechtssatz 11.03.1980Zivilrecht
Im Meistbotsverteilungsbeschluss wird über das auf Zuweisung eines bestimmten Betrages aus der Verteilungsmasse gerichtete Begehren entschieden, die Bereicherungsklage enthält hingegen das Begehren, den durch Zuweisung eines Betrages aus der Verteilungsmass …
RS0003287 Rechtssatz 18.12.1973Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (§ 22 …
RS0003329 Rechtssatz 15.10.1929Zivilrecht
Sind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, auch zu, wenn er seine Ansprüche bei der Meistbotsverte …
RS0019816 Rechtssatz 07.06.1966Zivilrecht
Zulässigkeit der Bereicherungsklage des bei der Meistbotverteilung Verkürzten aus einem in einer Widerspruchsentscheidung nicht entschiedenen Grund. (Wie Judikat Nummer 220).
RS0118558 Rechtssatz 28.01.2004Zivilrecht
Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung …
RS0119635 Rechtssatz 26.01.2005Zivilrecht
Die mangelnde Berücksichtigung eines Höchstbetragspfandgläubigers bei der Meistbotsverteilung führt nicht zum Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern nur zu dem des verfahrensrechtlichen Teilnahmeanspruchs. Demnach kann ein mangels ordnungsgemä …