Rechtssatz RS0117429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117429
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Rechtssatz
Hat der Höchstbetragshypothekargläubiger durch Vorlage einer - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) behauptet, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen, ist es dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft.Hat der Höchstbetragshypothekargläubiger durch Vorlage einer - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) behauptet, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen, ist es dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß Paragraph 213, Absatz eins, EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/02w
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 27/02w
- 3 Ob 262/04g
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 262/04g
Auch; Beisatz: Primär obliegt es den anmeldenden Gläubiger, entsprechende Behauptungen über den unwidersprochenen Zugang einer Saldomitteilung aufzustellen. Nur an (noch) ausreichende, wenn auch schlüssige Behauptungen knüpft die Vorentscheidung 3Ob27/02w die Konsequenz, in diesem Fall sei es Sache des Verpflichteten oder nachrangiger Gläubiger, Widerspruch zu erheben. (T1)
- 3 Ob 254/04f
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 254/04f
Auch; Beisatz: Die Forderungsanmeldung bei einer Höchstbetragshypothek muss die Behauptung einer Saldomitteilung (Saldoabschluss), die vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, enthalten. Mangels ausreichender Behauptungen sind Verpflichteter oder nachrangiger Gläubiger nicht verpflichtet, Widerspruch zu erheben. (T2); Beisatz: Die Anmeldung im Schuldenregulierungsverfahren allein kann jedenfalls nicht einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung gemäß § 211 Abs5 EO gleichgestellt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117429
Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00027_02W0000_002